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Forstrechtliche Verfahren

ForstG

Wichtig zu wissen

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

Ziel des Forstgesetzes 1975 ist

  • die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
  • die Sicherstellung einer Waldbehandlung, so dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und die Nutzwirkung, die Schutzwirkung die Wohlfahrtswirkung und die Erholungswirkung nachhaltig gesichert bleiben sowie
  • die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.

Für nachstehende Vorhaben ist u.a. ein Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung erforderlich:

  • Genehmigung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung)
  • Bewilligungen von forstlichen Bringungsanlagen (Forststraßen)
  • Bestellung und Vereidigung von Forstschutzorganen
  • Genehmigungen von Fällungen
  • Bewilligungen von Waldteilungen
  • Bewilligungen vom Christbaumkulturen und Energieholzflächen
  • Verfahren zur Feststellung von Wald- bzw. Nichtwaldflächen
  • Genehmigung einer Bringungsgenossenschaft und ihrer Satzungen

Bestimmte Vorhaben, wie beispielsweise die Erteilung einer Rodungsbewilligung für Waldflächen unter 1000 m², Waldteilungen oder die Errichtung von Forststraßen können im Zuge eines Anmelde- bzw. Anzeigeverfahrens behandelt werden, welche nicht mit Erlassung eines Bescheides beendet werden.

Die fachliche Beratung erfolgt durch das Forstaufsichtsorgan der Stadt Graz

So funktioniert es + Formular

Das Ansuchen oder die Meldung/ Anzeige (Fällungsantrag; Rodungsantrag/-meldung; Wald/Nichtwaldfeststellungsantrag; sonst formlos) ist grundsätzlich vom Waldeigentümer / der Waldeigentümerin zu unterzeichnen und beim Referat für Umwelt- und Gesundheitsrecht der Bau- und Anlagenbehörde schriftlich in Papierform mit den entsprechenden Unterlagen (2-fach à  siehe Notwendige Unterlagen) und digital über E-Government einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, die Unterlagen vor der Einreichung mit den zuständigen SachbearbeiterInnen zu besprechen. Dazu können die Amtsstunden in Anspruch genommen werden (DI und FR von 8.00 bis 12.00 Uhr) oder ein gesonderter Termin vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass die Unterlagen von Anfang an möglichst vollständig sind und das Ermittlungsverfahren rascher abgeschlossen werden kann.

Wenn die Unterlagen vollständig vorhanden sind, erfolgt eine rechtliche Vorprüfung und anschließend die fachliche Prüfung. Im Anschluss daran erfolgt eine mündliche Verhandlung oder ein schriftliches Parteiengehör. In beiden Fällen werden die betroffenen Parteien und Beteiligten beigezogen.

Wenn eine positive fachliche und rechtliche Beurteilung vorliegt, erfolgt die bescheidmäßige Erledigung bzw. die Kenntnisnahme Mitteilung.

Notwendige Unterlagen

Dies variiert je nach Verfahren, allgemein kann von folgenden erforderlichen Unterlagen ausgegangen werden:

  • Ansuchen um Bewilligung bzw. Anzeige nach dem ForstG 1-fach
  • Technische Beschreibung bzw. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens, Angaben über Rodungszweck, 2-fach
  • Planbeilage(n) (Lageplan, mind. M 1:100) je 2-fach

Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Fällen aufgrund des Umfanges oder der speziellen Ausführung der Anlage zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.

Fristen und Termine

Bewilligungsverfahren: diese sind grundsätzlich binnen 6 Monaten ab Antragstellung zu erledigen, wobei die Frist ab Vorliegen aller beurteilungsrelevanten Unterlagen beginnt.

Melde-/Anzeigeverfahren: 6 Wochen ab Vorliegen aller beurteilungsrelevanten Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass in einigen Verfahren aufgrund der individuellen Verhältnisse die Beiziehung von zusätzlichen Amtssachverständige beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung oder der Agrarbezirksbehörde erforderlich sein können.

Kosten

Bei Erhebungen und Verhandlungen vor Ort fallen Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 pro halbe Stunde und Amtsperson an.

Für Ansuchen, Projektunterlagen und alle weiteren projektbezogenen schriftlichen Eingaben und schriftliche Erledigungen der Behörde sind keine Bundesverwaltungsabgaben zu verrechnen.

Im Zuge der Zustellung von schriftlichen Erledigungen werden jedoch für Anbringen, Beilagen und Protokolle feste Gebühren verrechnet, die an die Finanzbehörde weiterzuleiten sind. Anträge werden mit € 14,30, Beilagen mit € 3,90/Bogen (max. jedoch € 21,80 pro Beilage), Pläne größer als A3 mit € 7,80 und Protokolle mit € 14,30 berechnet.

Bitte beachten Sie, dass auch für nicht benötigte Projektunterlagen feste Gebühren anfallen!

Kontakt

Referat für Wasser-, Umwelt- und Gesundheitsrecht
8011 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-5002
E-Mail: bab@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Persönlicher Parteienverkehr nur nach Terminvereinbarung. Sie erreichen uns telefonisch und per E-Mail.

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