- Arbeiterkammer: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- WKO: Gleichbehandlung - Frauen und Männer
- oesterreich.gv.at: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Rechtsinformationen zu Sexuelle Belästigung - Dein Körper. Dein Recht.
- Stadt Wien: Gewalt gegen Frauen
- Stadt Wien: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bei der Stadt Wien
- Verein sprungbrett: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Act4Respect
Die betroffene Person ist der Maßstab!
Sexuelle bzw. geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten bzw. ein auf Geschlechterrollen Bezug nehmendes Verhalten gesetzt wird, das
- die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt
- und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist
- und eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Wer als Führungskraft zuschaut und nicht handelt, macht sich haftbar!
Wer erlebt, dass ein:e Kolleg:in belästigt wird und dies unangebracht oder anstößig findet, ist durch dieses Geschehen selbst belästigt und kann (von der Führungskraft) verlangen, dass ihr: dies nicht zugemutet wird.
Belästigung: Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
Diskriminierung: Niemand darf auf Grund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis bzw. einem Arbeitsverhältnis diskriminiert werden.
Eine Belästigung ist immer eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein:e Dienstnehmer:in
- von einem:r Vertreter:in des:r Dienstgebers:/Dienstgeberin: selbst sexuell belästigt wird,
- durch Dritte, auch außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, sexuell belästigt wird oder
- durch Dritte sexuell belästigt wird und der:die Vertreter:in des:r Dienstgebers:/Dienstgeberin: es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
Entsprechendes gilt für geschlechtsbezogene Belästigungen - sowie für Belästigungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder einer Behinderung.
Wichtig: Der Diskriminierungsschutz besteht auch, wenn der:die Dienstgeber:in es im Fall einer Belästigung durch Dritte schuldhaft unterlässt, Abhilfe zu schaffen. Zu den „Dritten" gehören z. B. Mitarbeiter:innen, aber auch Kund:innen, Lieferant:innen oder Auftragnehmer:innen.
Was ist sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung?
Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn auf die Geschlechtskonfiguration einer Person Bezug genommen wird. Das heißt zum Beispiel:
- Kolleginnen sollen im Büro den Geschirrspüler ausräumen, weil das „liegt ihnen im Blut".
- „Männer haben dafür ja kein Gespür"
- "Frauen verstehen das ja nicht."
- „Das soll der Mann machen, der kann sich besser durchsetzen."
Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn auf körperliche Aspekte Bezug genommen und eine sexualisierte Botschaft vermittelt wird. Das heißt zum Beispiel:
- "Du siehst aber sexy aus heute!"
- Kalender mit (Halb-)Nackten am Arbeitsplatz
- Anzügliche Bemerkungen im Rahmen des Dienstbetriebs
Vorsicht
Wenn ein:e Kolleg:in: nichts sagt - aus welchem Grund auch immer (Scham, Angst, Gruppenzwang etc.) - macht das die Belästigung nicht ungeschehen.
Freiwilliges Mitmachen begründet umgekehrt keine Diskriminierung.
Wichtig: Was wie freiwilliges Mitmachen aussieht, kann durch den Druck einer hierarchisch höher gestellten Person bedingt sein. Trifft dies zu, dann ist das Mitmachen nicht freiwillig und das Geschehen ist eine Belästigung.
Beispiele
Eine Auflistung von Beispielen für sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung im Arbeitsumfeld bietet zum Beispiel oesterreich.gv.at:
Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC), z. B. Kalender |
Pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad) |
Anstarren, taxierende Blicke |
Anzügliche Witze, Hinterherpfeifen |
Anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuellem Verhalten im Privatleben |
Eindeutige verbale sexuelle Äußerungen |
Unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannnter) Absicht |
Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen |
Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen |
Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung |
Zufällige/gezielte körperliche Berührungen |
Aufforderung zu sexuellen Handlungen |
Exhibitionistische Handlungen |
Aber auch: Ein „rauer Ton" in der Abteilung ist keine Rechtfertigung für geschlechtsbezogene bzw. sexuelle Belästigung! Es gibt kein Arbeitsumfeld, in dem anzügliche Bemerkungen, schlechte Witze bzw. körperliche Übergriffe gerechtfertigt sind.
„Das war ja nur ein Witz" ist keine Rechtfertigung und hebt die Belästigung nicht auf.
Schutz für betroffene Mitarbeiter:innen
Das Landesgleichbehandlungsgesetz schützt die betroffenen Mitarbeiter:innen! Es gilt die Beweislastumkehr: Die betroffene Person muss die Belästigung glaubhaft machen. Die bezichtigte Partei muss beweisen, dass die Belästigung nicht stattgefunden hat. „Ich hab's nicht so gemeint" ist keine wirksame Verteidigung. Wichtig: Die: unmittelbare: Belästiger:in wird verantwortlich, ohne dass ihr: ein Verschulden nachgewiesen werden muss.
Betroffene haben drei Jahre Zeit, eine Belästigung zu melden. Niemand muss spontan reagieren können. Und auch: Niemand muss spontan den Mut haben, einzugreifen.