GZ.: A23-028212/2013/0068
Richtlinie des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von Photovoltaik - Gemeinschaftsanlagen an/bei mehrgeschossigen Objekten mit Wohnnutzung für deren Energieversorgung.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und des Verbrauches fossiler Energieträger im Bereich der Bereitstellung von elektrischer Energie.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. FörderwerberIn
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.
2. AntragstellerIn
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares).
3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Wohneinheit
Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
6. Wohnnutzfläche
Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages
7. Haushalt
Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften
8. Hausgemeinschaft
Eine Hausgemeinschaft besteht aus einer im II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie näher bestimmten Mindestanzahl von Haushalten eines Objektes, welche eine Photovoltaik - Gemeinschaftsanlage zur gemeinsamen Nutzung und Netzeinspeisung angeschafft haben. Eine physische/juristische Person muss jedoch als AnsprechpartnerIn und für Haftungsfragen definiert werden und übernimmt damit die Funktion des/der FörderwerberIn im Sinne dieser Förderrichtlinie.
9. Schuldbefreiende Wirkung
Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Richtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (z.B. Installationsunternehmen, weitere Fachbetriebe, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche die Installation der Anlage durchgeführt oder beauftragt hat, vorgenommen werden.
10. Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage
Eine von einer FörderwerberIn selbst oder einem Dritten errichtete und/oder betriebene gemeinschaftliche Photovoltaikanlage („gemeinschaftliche Erzeugungsanlage" im Sinne einschlägiger gesetzlicher Regelungen) am/beim zu versorgenden Objekt zur Erzeugung von elektrischer Energie, für den Eigenverbrauch im Wohn- und Gemeinschaftsbereich (wie für Beleuchtung, Lift, Waschküche, E-Ladestation oder vergleichbares) und zur Netzeinspeisung des Stromüberschusses.
11. Eigennutzung
Eine Eigennutzung des am Objekt von der Gemeinschaftsanlage generierten PV-Stromes liegt dann vor, wenn von allen antragsberechtigten Haushalten entsprechende ideelle Anteile am Eigentum an der Anlage bestehen bzw. diese durch eine bereits vorliegende vertragliche Vereinbarung innerhalb von maximal 15 Jahren hergestellt wird und dieser PV-Strom selbst verwendet wird. Die Eigennutzung besteht aus dem Eigenenergieverbrauch im engeren Sinne und der Netzeinspeisung des Stromüberschusses.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(6) Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderaktion tritt 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).
(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares) einzureichen.
(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die bezahlten/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.
(3) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
(4) Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird.
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn
(1) FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
a) Hausverwaltungen, die EigentümerInnen bevollmächtig vertreten
b) eingetragene Wohnungseigentümergesellschaften (wie Wohnungseigentümergemeinschaft WEG,
Personenvereinigungen PV, oder Vergleichbares) mit einer bevollmächtigen Vertretung
c) Hausgemeinschaften
d) Bauträger, Projektabwickler
e) Sonstige EigentümerInnen des Fördergegenstandes (wie Vereine, Genossenschaften, Institutionen,
Energieversorger oder Vergleichbares)
f) BetreiberInnen der Anlage (wie Contracting, Vereine, oder Vergleichbares)
(2) AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Diese Förderabwicklung kann in einem „einstufigen Verfahren" oder in einem „zweistufigen Verfahren" mit Zusicherung erfolgen.
A) Zweistufiges Verfahren
I) Stufe 1: Vorverfahren und Zusicherung
a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
b) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)
c) Aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag mit überprüfbarer detaillierter technischer Leistungsbeschreibung für den ggst. Fördergegenstand
d) Detaillierter Projektbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil
e) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild
f) Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)
g) Eine vorläufige Liste der teilnehmenden Haushalte mit folgenden Angaben:
- Objektadresse mit Türnummer (Top-Nummer)
- Leistung des jeweiligen ideellen Anteils an der Anlage
- nachvollziehbare Zuordnung des jeweiligen ideellen Anteils
- Angabe, ob eine Eigennutzung (gemäß § 2 Z 11) des PV-Stromes erfolgt
Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung und Vollständigkeit des Antrages erfolgt eine Zusicherung unter Angabe des maximal möglichen Förderbetrages auf Basis der Förderungsrichtlinie mit Zustellnachweis.
Ab Zustellungsdatum der Zusicherung gilt eine Frist von 12 Monaten für die Errichtung der Anlage (die Betriebsbereitschaft der Anlage muss gegeben sein) und für die ordnungsgemäße Einreichung gem. Stufe 2.
In besonders begründeten Ausnahmefällen (lange Genehmigungsabläufe, unerwartete technische und oder rechtliche Schwierigkeiten beim Umbau, Einschränkung bei den Umbauarbeiten und ähnlichem), kann diese Frist auf maximal 13 Monate verlängert werden.
Diese Zusicherung verliert ihre Gültigkeit am Ende des ersten Werktages nach Ablauf der zugesicherten Frist ab Zustellung.
II) Stufe 2: Endprüfung und Auszahlung (ergänzend zu Unterlagen aus Stufe 1)
a) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger
Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand
b) Erforderlichenfalls aktualisierte Unterlagen bei Änderungen in Bezug auf die in Stufe 1 eingereichten
Unterlagen, wie Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder vergleichbares
c) Jedenfalls eine aktualisierte Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten, wie unter Stufe 1
beschrieben, ergänzt mit Name, Geburtsdatum und Unterschrift, wenn eine Eigenenergienutzung (gemäß
§ 2) besteht.
d) Netzzutrittsvertrag , insbesonders mit Angabe der Zählpunktnummer
e) Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag
f) Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Module
Der Antrag gilt bei Nichteinhaltung der Frist gem. Pkt. I als zurückgezogen.
B) Einstufiges Verfahren
a) Vollständig ausgefülltes Antragformular
b) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger
Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (nicht älter als 6 Monate).
c) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (wie Grundbuchsauszug, Bestätigung
der Hausverwaltung, EigentümerInnenbeschluss, Kaufvertrag, Gestattungsvertrag, oder vergleichbares)
d) Technischer Anlagenbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh der Anlage und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil
e) Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder vergleichbares
f) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild
g Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Modulen
hi) Vertrag, welcher die Teilnahme an der Gemeinschaftsanlage regelt
i) Netzzutrittsvertrag, insbesonders mit Angabe der Zählpunktnummer
j) Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag
k) Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)
l) Eine aktuelle Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten ist mit den Angaben gem. § 12 Lit A. Stufe 2 vorzulegen.
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Errichtung des ggst. Fördergegenstandes darf bei einem einstufigem Verfahren (gem. §12 Lit. B) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 6 Monate sein. Beim zweistufigem Verfahren wird auf die Frist gem. § 12 Lit. A verwiesen.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.
(3) Gefördert werden dachintegrierte, auf Dächern aufgestellte oder fassadenintegrierte
Photovoltaikanlagen als gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlagen.
(4) Die Ausrichtung der Anlage hat in eine West- bis Ostrichtung zu erfolgen.
(5) Das Objekt muss zumindest 5 Haushalte oder 5 Wohneinheiten haben.
(6) Es müssen zumindest 3 eigenständige Haushalte oder 3 Wohneinheiten je Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.
(7) Alle Genehmigungen für die Wohnnutzung durch die Haushalte liegen vor.
(8) Es muss ein Netzeinspeisevertrag für die gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlage vorliegen bzw. gem. § 12 Lit. A in der Stufe 2
(9) Der rechnerische Nachweis der Jahresenergieerzeugung der Photovoltaikanlage muss zumindest 900 kWh pro kWp, bei fassadenintegrierten Photovoltaikanlage jedoch zumindest 600 kWh pro kWp ergeben.
(10) Über die Jahresertragsdaten der ersten 5 Betriebsjahre sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(11) Anlagen, die nach einem BürgerInnenbeteiligungsmodell errichtet bzw. abgewickelt werden, insbesondere von Versorgungsunternehmen, sind von dieser Förderrichtlinie nicht erfasst.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Wenn eine Eigennutzung (gem. § 2 Z 11) besteht, dann gilt:
a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 500.‑ Euro pro kWp und
anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 40.000.- Euro je Objekt.
b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.
c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.
(2) Für FörderwerberInnen, bei denen keine Eigennutzung (gem. § 2; wie Bauträger, Hausverwaltungen, sonstige EigentümerInnen und (gewerbliche) BetreiberInnen der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder vergleichbare), und die demnach den produzierten Strom zur Verwendung an anspruchsberechtigte Haushalten im Objekt weitergeben und verrechnen, gilt:
a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 290.‑Euro pro kWp und
anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 40.000.- Euro je Objekt.
b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.
c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.