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Windelscheck und Mehrwegbonus

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Wiederverwendung (Windelscheck und Mehrwegbonus).

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für das Ausleihen von Mehrweggeschirr für Veranstaltungen in Horten, Kindergärten, Schulen und Hochschulen (Mehrwegbonus) sowie für die Verwendung von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln (Windelscheck)

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Abfallvermeidung und Ressourcenschonung durch Vermeidung von Wegwerfgeschirr bei Veranstaltungen und durch Vermeidung von Wegwerfwindeln.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn:

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.
 

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

4. Objektadresse

Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Hort, der Kindergarten, die Schule oder Hochschule befindet, die den Mehrwegbonus in Anspruch nimmt.

5. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

6. Mehrwegbonus

Am Ende eines Festes bleiben oft große Mengen Abfall zurück. Durch Verwendung von Mehrweggeschirr können bis zu 90 % der Abfälle eingespart werden. Unter dem Motto „Feste ohne Reste" werden Grazer Kindergärten, Schulen und Hochschulen bei der Veranstaltung nachhaltiger Feste unterstützt.

7. Windelscheck

Mit dem Grazer Windelscheck soll der Ankauf von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln erleichtert werden und damit der Abfallanfall in der Wickelphase eines Kindes reduziert werden.


8. Waschbare und wiederverwendbare Windeln


Waschbare und wiederverwendbare Windeln im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Mehrwegwindelausstattungen, ausgenommen Mullwindeln (Spucktücher).
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen (je nach Art der Förderung, wie Kennziffer im Unternehmensregister KUR, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Vergleichbares).

(3)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) vorzulegen.

(4)  Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der vollständigen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 1 Jahr ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 3 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat. Allfällige vereinspolizeiliche, veranstaltungsrechtliche oder gewerberechtliche Vorschriften sind insbesondere zu beachten.

(2)  Bei der Errichtung bzw. dem Betreiben des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche und juristische Personen die ein Hort-, Kindergarten-, Schul- oder Hochschulfest unter Verwendung von Mehrweggeschirr veranstalten oder Eltern bzw. Erziehungsberechtigte mit Hauptwohnsitz in Graz, die ihre Kinder mit waschbaren und wiederverwendbaren Windeln wickeln.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe §5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind der Förderstelle vorzulegen:

A) Mehrwegbonus

(1)  Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2)  Die Kosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Die Rechnung ist bei Antragstellung vorzulegen. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(3)  Die Verrechnung erfolgt entweder direkt mit dem Unternehmen bei welchem Mehrweggeschirr bestellt wird oder nach Vorlage der Rechnung durch den/die AntragstellerIn.

B) Windelscheck

(1)  Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2)  Die Kosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 12 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Die Rechnung ist bei Antragsstellung vorzulegen. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen

(3)  Geburtsurkunde des Kindes
 

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

A) Mehrwegbonus

(1)  Die Stadt Graz gewährt VeranstalterInnen von Hort-, Kindergarten-, Schul- oder Hochschulfesten mit Standort in Graz, welche für ihre Veranstaltung Mehrweggeschirr ausleihen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Leihkosten.

(2)  Sie kann nur für Leihkosten für Mehrweggeschirr und Gastrogeschirrspüler in Anspruch genommen werden.
 

B) Windelscheck

(1)  Die Stadt Graz gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in Graz, deren Kind/er nicht älter als 12 Monate sind und ebenfalls in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist/sind, eine Förderung zum Ankauf waschbarer und wiederverwendbarer Windeln.

(2)  Das Förderansuchen muss spätestens 12 Monate nach Geburt des Kindes eingebracht werden.
 

§ 14 Höhe der Förderung

A) Mehrwegbonus

(1)  Pro Schuljahr und Klasse bzw. Kindergartengruppe oder Hortgruppe wird einmal ein Betrag von 50 Euro für ein Klassen-/Schulstufen-, Kindergarten- oder Hortgruppenfest gefördert

(2)  Pro Schuljahr wird einmal ein Betrag von 100 Euro für ein Schul- oder Hortfest gefördert.

(3)  Pro Studienjahr wird ein Betrag von 100 Euro für Universitätsveranstaltungen in Graz (Karl-Franzens-Universität, TU-Graz, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) ab mind. 100 BesucherInnen bis max. 12 Veranstaltungen pro Hochschule gefördert.

(4)   Förderfähige Kosten sind Leihkosten für Mehrweggeschirr und Gastrogeschirrspüler.

 

B) Windelscheck

(1) Pro Kind wird einmal ein Betrag von 80 Euro für den Ankauf von waschbaren und wiederverwendbaren Windeln gefördert.

Die Förderung kann pro Kind nur einmal gewährt werden.

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