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Allgemeine Förderungsrichtlinie Landeshauptstadt Graz

GZ.: Präs. 020864/2017/0002


Beschluss
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden (Förderungsrichtlinie).

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2016, wird beschlossen:


1.   Abschnitt: Grundlagen


§ 1  Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie regelt die Vergabe von Förderungen durch die Landeshauptstadt Graz.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

a. Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;

b. Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden;

c. Zuwendungen an politische Parteien;

d. Spenden;

e. Förderungsmaßnahmen, welche durch gesonderte Beschlüsse des Gemeinderates geregelt sind.


§ 2  Begriffsbestimmungen

  1. Subvention bzw. Förderung: jede geldwerte Zuwendung für ein förderungskonformes Verhalten, die im öffentlichen Interesse einem Förderungsnehmer bzw. einer Förderungsnehmerin gewährt wird, ohne dass dafür im Gegenzug eine marktübliche Gegenleistung erbracht wird.
  2. Förderungsgegenstand: Vorhaben, für die um eine Förderung angesucht wird; z. B. Projekte, Veranstaltungen...
  3. Förderungszweck: Ziel, das durch den Förderungsgegenstand erreicht werden soll.
  4. Förderungswerber bzw. Förderungswerberin: natürliche Person, Personengemeinschaft oder juristische Person, die um eine Förderung ansucht.
  5. Antragsteller bzw. Antragstellerin: Förderungswerber bzw. Förderungswerberin oder diejenige Person, die bevollmächtigt bzw. gesetzlich oder satzungsmäßig ermächtigt ist, im Namen des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin um eine Förderung anzusuchen.
  6. Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerin: Förderungswerber bzw. Förderungswerberin, wenn eine Förderung gewährt bzw. zugesichert wurde.
  7. Förderungsstelle: für die Vergabe der Förderung zuständige Dienststelle der Stadt Graz
  8. Verwendungsnachweis: Nachweis über die Realisierung des vereinbarten Förderungsgegenstandes sowie über die Einhaltung der vereinbarten Rahmenbedingungen einer gewährten Förderung
  9. Beleg: jedes Beweismittel, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird.


§ 3  Förderungsarten

  1. Projektförderung: Förderung für eine einzelne, inhaltlich, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung einer Person oder Einrichtung
  2. Basisförderung: Förderung für das Bestehen oder die Sicherung einer bestimmten Tätigkeit einer Person oder Einrichtung, ohne Einfluss auf die konkrete Leistungserbringung


§ 4  Förderungsformen

  1. Förderungen in Form von Geldleistungen
  2. Förderungen in Form von Leistungen:
    a) Sachleistungen z. B. unentgeltliche Bereitstellung von Material, Maschinen, Veranstaltungsräumen und dgl.
    b) Dienstleistungen


§ 5  Förderungsvoraussetzungen und -grundsätze


(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind, dass der Förderungsgegenstand

a. Zwecken des Gemeinwohles dient und

b. im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Bewohner und Bewohnerinnen der Stadt liegt und

c. innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt oder ihren Bewohnern und Bewohnerinnen in Zusammenhang steht.

(2) Förderungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere alle im Interesse der Stadt gelegenen Vorhaben kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Kinder-, Jugend- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der Stadt.

(3) Die Förderung kann von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsgeber bzw. Förderungsgeberinnen abhängig gemacht werden.

(4) Die Grundsätze von Barrierefreiheit, Gleichstellung von Frauen und Männern, Umweltschutz und Einhaltung der Menschenrechte sind möglichst zu berücksichtigen.

(5) Es darf zu keiner Diskriminierung auf Grund der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung kommen.


§ 6  Ausschließungsgründe


Keine Förderung wird gewährt, wenn:

  1. gegen den Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- (Schuldenregulierungs-), Ausgleichsverfahren anhängig ist;
  2. an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin bzw. der Projektleitung berechtigte Zweifel bestehen;
  3. die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendig sind, verweigert wird oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden;
  4. der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann;


§ 7  Höhe der Förderungen


(1) Die Förderung darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.

(2) Die Höhe der Förderung ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß § 5 sowie den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln bzw. Sach- oder Personalressourcen zu bemessen.

(3) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Förderung auf Basis der Netto-Beträge, das heißt exklusive Umsatzsteuer, berechnet.

(4) Bei Förderungen, die eine Mehrfachförderung bewirken, sind bisher gewährte Förderungen für die Bemessung der Höhe zu berücksichtigen.


§ 8  Mehrjährige Förderungen


(1) Grundsätzlich werden Förderungen nur für das jeweilige Budgetjahr gewährt. Förderungen über einen längeren, höchstens dreijährigen Zeitraum, können zugesichert werden, wenn

a. der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin nachweislich im Voraus längerfristig bindende Dispositionen treffen muss (z. B. Eingehen vertraglicher Bindungen, Bindung durch Mietverträge an Spielstätten) und

b. ein Finanzplan sowie eine ausreichende Begründung vorliegen.

(2) Die Förderungsvereinbarung ist in diesem Falle vom Gemeinderat zu beschließen.

(3) Liegt für die gesamte Laufzeit einer mehrjährigen Förderung bereits ein gültiger Budgetbeschluss vor, ist kein Beschluss nach Abs. 2 notwendig, sondern gelten die Zuständigkeiten gemäß § 15.


§ 9 Sonderrichtlinien


(1) Wenn nachstehende Voraussetzungen vorliegen, soll eine Sonderrichtlinie erlassen werden:

  • größere Anzahl von Förderungen
  • mit demselben Förderungszweck
  • an verschiedene Förderungsnehmer bzw. Förderungsnehmerinnen
  • unter gleichen Förderungsvoraussetzungen

(2) In dieser Richtlinie ist ergänzend zu dieser Förderungsrichtlinie zu regeln:

  1. Definition des angestrebten Förderungszwecks
  2. fachliche Kriterien für die Förderungsgewährung
  3. erforderlichenfalls Kriterien für die Bemessung der Förderungshöhe


§ 10 Abweichungen


(1) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Förderungsrichtlinie oder von einzelnen Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie beschließen.

(2) Das nach § 15 zur Genehmigung zuständige Organ kann Ausnahmen von einzelnen Positionen des Förderungsantrages gemäß § 12 beschließen.


§ 11  Wertsicherung


Die in den §§ 12 und 17 angeführten Beträge sind nach VPI 2015 zum Stichtag 1.1.2018 wertgesichert. Eine Neufestsetzung der Beträge erfolgt jeweils am 1. Jänner in ganzen Tausenderschritten, wenn der Betrag der Schwankung 950 Euro übersteigt.


2.   Abschnitt: Förderungsabwicklung bei Projekt- und Basisförderungen


§ 12  Förderungsantrag


(1) Eine Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen gewährt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.

(2) Um eine Förderung können eigenberechtigte natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils vertreten durch gesetzlich oder satzungsmäßig berufene Organe ansuchen.

(3) Förderungsanträge haben folgende Angaben zu enthalten:

 Beantragte Förderungshöhe  Projektförderung  Basisförderung
 unabhängig von der Förderungshöhe Angaben zum Förderungswerber bzw. zur Förderungswerberin
Darstellung des Förderungsgegenstandes und Förderungszwecks
Höhe der beantragten Förderung
Finanzplan
Angaben über sonstige Förderungen = Aufstellung aller anderen bei öffentlichen oder privaten Stellen aus demselben Grund beantragten und gewährten Förderungen
Erklärung, diese Förderungsrichtlinie sowie die Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen anzuerkennen und einzuhalten
Datenschutzerklärung
 ab 10.000 Euro zusätzlich nähere Beschreibung der fachlichen Inhalte und Zielsetzungen des Projekts
 ab 30.000 Euro zusätzlich Evaluierungskonzept
 ab 100.000 Euro zusätzlich Übersicht über Vermögen und Schulden
Darstellung der projektrelevanten Organisations- und Personalplanung Darstellung der Organisations- und Personalplanung gegliedert nach Projekten oder Tätigkeiten

(4) Die im Abs 3 genannten Beträge beziehen sich auf die Summe aller bei der Stadt Graz für denselben Förderungsgegenstand beantragten Förderungen.

(5) Ist im Voranschlag zugunsten eines bestimmten Förderungswerbers bzw. einer Förderungswerberin eine Förderung vorgesehen, muss der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin vor Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres gesondert um diese Förderung ansuchen. Ansonsten verfällt die vorgesehene Förderung.


§ 13  Prüfung der Förderungsvoraussetzungen


(1) Die Förderstelle hat zu prüfen, ob

a. der Antrag vollständig ist,

b. die Voraussetzungen erfüllt sind und

c. Förderungswürdigkeit gegeben ist (§ 5).

(2) Ist der Förderungsantrag inhaltlich oder formal mangelhaft, ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin aufzufordern, den Antrag zu verbessern. Dabei sind die Gründe für den Verbesserungsauftrag und eine angemessene Frist zur Verbesserung anzugeben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(3) Der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ist verpflichtet über Aufforderung:

a. alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, erforderlichenfalls im Original vorzulegen und

b. die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin zu überprüfen. Die Überprüfung kann durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe oder durch beauftragte Dritte, z. B. WirtschaftsprüferIn erfolgen.


§ 14  Auflagen und Bedingungen


Auflagen und Bedingungen, die über diese Förderungsrichtlinie hinausgehen und der Sicherstellung des Förderungszweckes dienen, müssen gesondert vereinbart werden.


§ 15  Genehmigung und Auszahlung der Förderung


(1) Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. Bei Förderungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist dazu der entsprechende Geldwert zu ermitteln.

(2) Die Förderung ist auf ein auf den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin lautendes Konto zu überweisen.

(3) Eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden.


§ 16  Pflichten und Haftung des Förderungsnehmers


(1) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet, die erhaltene Förderung widmungsgemäß zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Eventuell erteilte Auflagen und Bedingungen müssen vereinbarungsgemäß erfüllt werden.

(3) Es ist in geeigneter Form auf die Unterstützung durch die Stadt Graz hinzuweisen.

(4) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin haftet gegenüber der Stadt Graz für

a. die Richtigkeit der Angaben im Förderungsantrag

b. die Einhaltung dieser Förderungsrichtlinie und der Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen sowie sämtlicher getroffenen Vereinbarungen

c. die zeitgerechte Erbringung des Verwendungsnachweises.


§ 17  Verwendungsnachweis und Nachweisprüfung


(1) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet einen Verwendungsnachweis durch Belege zu erbringen. Diese sind möglichst in elektronischer Form zu übermitteln.

 Beantragte Förderungshöhe  Projektförderung  Basisförderung
 unabhängig von der Förderungshöhe

Belege, die geeignet sind die   Realisierung des Förderungsgegenstandes bzw. Förderungszwecks ausreichend glaubhaft zu machen:

  • Projektabrechnung
  • Aufstellung der Rechnungsbelege
  • Belege für die Nachvollziehbarkeit der Realisierung des Förderungsgegenstandes

Belege, die geeignet sind, das Bestehen der geförderten Einrichtung für den Zeitraum der Laufzeit der jeweiligen Förderung ausreichend glaubhaft zu machen:

  • Einnahmen-Ausgaben-Abrechnung für den von der Stadt Graz geförderten Anteil der Tätigkeit
  • Aufstellung der Rechnungsbelege
  • Belege für die Nachvollziehbarkeit der Erreichung des Förderungsgegenstandes
 ab 30.000 Euro zusätzlich Evaluierungsergebnis
  • Tätigkeitsbericht
  • ergänzende Nachweise je nach Vereinbarung wie beispielsweise Vorlage der Bilanz oder Gesamtabrechnung


(2) Bei Förderungen bis zu 3.000 Euro ist der Verwendungsnachweis nur auf Verlangen der Stadt Graz vorzulegen.

(3) Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin hat die Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen.

(4) Die nachträgliche Anforderung von Originalrechnungen und Buchungsbelegen ist zulässig und wird stichprobenartig durchgeführt. Ansonsten gilt für die Überprüfung des Verwendungsnachweises § 13 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Für die Abrechnung gilt die „Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen".

(6) Erhält der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin neben der Förderung durch die Stadt Graz weitere Zuwendungen durch andere öffentliche Förderungsstellen, wie z. B. Bund, Länder, Gemeinden, FFG - Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft und werden die gesamten öffentlichen Förderungsmittel durch diese überprüft, wird dieser Prüfbericht als Verwendungsnachweis anerkannt.

(7) Bei vollelektronisch geführten Buchhaltungen („papierlose Buchhaltung") können an Stelle von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen gleichwertige Buchungsbelege oder Buchungslisten vorgelegt werden. Ihre Richtigkeit muss durch eine der Stadt Graz dafür haftende Person schriftlich bestätigt werden.

(8) Die Vorlage von Verwendungsnachweisen hat zu erfolgen:

  • bei Jahresförderungen bis zum 31.3. des der Förderungsgewährung folgenden Kalenderjahres,
  • bei Projekt- und Saisonförderungen bis spätestens 3 Monate nach Projektende bzw. Saisonende,
  • bei Institutionen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahr (z. B. Universitäten) bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres.

Eine Fristerstreckung durch die Förderungsstelle ist zulässig.

Bei mehrjährigen Vorhaben ist jeweils bis 31.3. eine Zwischenabrechnung für das vergangene Jahr vorzulegen.


§ 18 Rückzahlung bzw. Erlöschen einer Förderung


(1) Eine ausbezahlte Förderung ist gesamt oder zum Teil samt Zinsen (Z. 2) vom Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin zurückzuzahlen bzw. erlischt eine genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Förderung, wenn

a. die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Angaben erwirkt wurde,

b. der Förderungsbetrag ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde,

c. Bedingungen, Auflagen oder Befristungen nicht erfüllt wurden,

d. übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten oder Zustimmungen widerrufen wurden,

e. über das Vermögen vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckendem Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint,

f. das geförderte Vorhaben nicht, nicht in der vereinbarten Form oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt wurde,

g. Verwendungsnachweise trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht wurden,

h. geltende Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden.

(2) Die vollständige Rückforderung und das Erlöschen einer Förderung genehmigt das Organ, das die Förderung genehmigt hat.

(3) Widerrufene Förderungen sind innerhalb einer von der Stadt festzulegenden Frist zurückzuzahlen. Die Stadt kann vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 2 % verlangen. Bei Förderungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte Geldwert der Rückzahlung zugrunde zu legen.


§ 19  Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung


(1) Die Stadt Graz ist ermächtigt, alle im Förderungsansuchen enthaltenen und für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 8 Abs. 3 Z 4 und 5 Datenschutzgesetz 2000).

(2) Die Stadt Graz veröffentlicht den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin, den Förderungsgegenstand und die Höhe der gewährten Förderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. § 96 Statut der Landeshauptstadt Graz bzw. der Zustimmungserklärung des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin.
 

3.   Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 20  Allgemeines


Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.


§ 21  Kosten


Alle mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen hat der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin zu tragen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsaufwand der Stadt, der dieser für die Abwicklung des Förderungsverfahrens entsteht.


§ 22  Gerichtsstand


Für Streitigkeiten, die aus dem durch die Förderung begründeten Rechtsverhältnis entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.


§ 23  Durchführungsbestimmungen


Die praktische Förderungsabwicklung (Antragsprüfung, Kontrolle der Verwendungsnachweise etc.) wird durch Dienstanweisung des Magistratsdirektors geregelt.


§ 24  Inkrafttreten


Diese Förderungsrichtlinie tritt am 01.11.2019 in Kraft.


§ 25  Übergangsbestimmungen


(1)   Förderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Förderungsrichtlinie beantragt bzw. gewährt wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Das ist die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 09.12.1993, mit der Richtlinien für die Gewährung von Subventionen festgelegt werden (Subventionsordnung), in der Fassung des GR-Beschlusses vom 29.06.2006 (Wirksamkeit 1.8.2006).

(2)   § 17 ist für Förderungen bis zu 30.000 Euro ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Förderungsrichtlinie anzuwenden.

Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen

gemäß § 17 Abs 5 Förderungsrichtlinie

1. Personalkosten


1.1 Personalkosten werden maximal in Höhe des branchenüblichen Niveaus anerkannt. Es sind die Jahreslohnkonten vorzulegen.

1.2 Lohnnebenkosten
Basis bilden die anerkannten Bruttolohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt
 a) bis zu einer Gesamtsumme von € 100.000.- werden maximal 30% pauschal anerkannt.
 b) ab einer Gesamtsumme von mehr als € 100.000.- werden die tatsächlich angefallenen Lohnnebenkosten, maximal jedoch 30% anerkannt, wobei stichprobenartige bzw. anlassfallbezogene Überprüfungen durchzuführen sind.

1.3. Abfertigungen
Abfertigungen neu werden nicht berücksichtigt, da diese in den Lohnnebenkosten enthalten sind.
Abfertigungen alt werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert zu beantragen.


2. Reisekosten


Reisekosten sind alle Kosten, die aufgrund von Reisen, die unmittelbar mit dem Förderungsgegenstand im Zusammenhang stehen, entstehen. Das sind:

  • Fahrtkosten
  • Nächtigungskosten
  • Diäten und
  • Nebenspesen

Reisekosten werden unter Anwendung der Reisekostenverordnung der Landeshauptstadt Graz abgegolten. Der Name des Reisenden bzw. der Reisenden, die Wegstrecke und der Grund der Reise sind anzugeben.
Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden.
Taxi und Kilometergeld können nur in begründeten Ausnahmefällen verrechnet werden. Auf den Rechnungen ist der Zweck der Fahrt und die Fahrtstrecke (von - nach) zu vermerken. Weiters ist eine Begründung, warum nicht öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen wurden, anzuführen.


3. Schulungskosten

Es werden nur solche Schulungen anerkannt, die für die geförderte Maßnahme verwertbar sind.


4. Supervision

Unter dieser Position können lediglich „reine" Supervisionskosten für den Einsatz qualifizierter Supervisoren bzw. Supervisorinnen abgerechnet werden (Stundensatz x erbrachter Stunden).Als Verrechnungssatz wird ein Betrag von derzeit max. € 100.- netto / 50min festgelegt. Dieser Betrag ist nach dem VPI 2015 wertgesichert. Veränderungen nach oben oder unten bis ausschließlich 5,0% bleiben unberücksichtigt.


5. Rechts- und Beratungskosten

Abgerechnet werden können Steuerberatungskosten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses.


6. Repräsentationskosten

Diese werden nicht gefördert.

 
7. Externe Evaluation

Kosten für externe Evaluation können abgerechnet werden. Diese dürfen nicht mehr als 15% der Förderungssumme ausmachen.

 
8. Investitionen

8.1 Bei Anschaffungen von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die einen Anschaffungswert von € 3.000.- übersteigen, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, was bei Wegfall oder wesentlicher Veränderung des Verwendungszwecks oder Auflösung einer Einrichtung zu tun ist.

8.2 Investitionen, die ausschließlich oder überwiegend aus Mitteln der Stadt Graz angeschafft wurden, sind in einem eigenen Anlageverzeichnis aufzulisten und bei Abrechnung der Förderung der Förderungsstelle vorzulegen.

8.3 Der Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin ist verpflichtet, der Förderungsstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Einrichtung aufgelöst wird bzw. der Verwendungszweck des geförderten Investitionsgutes wegfällt oder sich wesentlich ändert.

 
9. Overhead

Bei Projektförderungen können pauschal 5 % des nachgewiesenen Gesamtaufwandes an Overheadkosten abgerechnet werden.
Wenn Overheadkosten nicht pauschal abgerechnet werden, sind die Ausgaben in die Belegaufstellung aufzunehmen.


10. Vereinbarung über ergänzende rechnerische Nachweise gemäß § 17 Förderungsrichtlinie

Ab einer Förderungssumme von 30.000 Euro können vom Förderungsnehmer bzw. von der Förderungsnehmerin je nach Vereinbarung weitere rechnerische Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel verlangt werden.

Dies kann insbesondere erfolgen durch:

  • vollständige Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mit oder ohne Offenlegung der Vermögensverhältnisse einschließlich Schulden ohne zugehörige Belege,
  • von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberaterin erstellte Bilanz oder auch von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin testierte Bilanz

Die nachträgliche Anforderung von Originalbelegen ist immer möglich und wird stichprobenartig durchgeführt.


11. Abweichungen, Sonderrichtlinien

11.1. In begründeten Fällen sind Abweichungen möglich. Diese sind gesondert zu vereinbaren. Die Gründe dafür sind schriftlich festzuhalten und es ist die Zustimmung des Stadtsenats einzuholen.

11.2. Hat der Gemeinderat Sonderrichtlinien beschlossen, die von diesen Richtlinien abweichende Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

Hinweis: Diese Richtlinie für die Abrechnung von Förderungen tritt zeitgleich mit der Förderungsrichtlinie des Gemeinderates vom 11.04.2019, das ist der 01.11.2019, in Kraft.

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