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Grazer Abfuhrordnung

A8/2-004519/2007/0033


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2006, in der geänderten Fassung der Verordnung vom 14.12.2023, mit der eine Abfuhrordnung erlassen wird (Grazer AbfO 2006) mit Indexanpassung des Tarifs A mit Wirksamkeit zum 01.01.2024:

Gemäß § 17 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023, § 13 Abs 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr. 65/2004 in der Fassung LGBl Nr. 149/2016, sowie § 45 Abs 2 Z 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird verordnet:


§ 1     Allgemeine Bestimmungen


(1) Die Landeshauptstadt Graz erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Landeshauptstadt Graz gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.

(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 hat die Landeshauptstadt Graz im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft eine öffentliche Abfallabfuhr eingerichtet.

(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.

(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Landeshauptstadt Graz im Interesse der Zweckmäßigkeit der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH als auch hiezu beauftragter Dritter.


§ 2     Begriffsbestimmungen
 

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 4 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.


(2) Als Abfälle gelten Sachen auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:

  1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle);

  2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle);

  3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann);

  4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist);

  5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist).


§ 3     Abfuhrbereich

 

Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Graz.


§ 4     Anschlusspflicht
 

(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen (Andienungspflicht).

(2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.

(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Landeshauptstadt Graz hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin ist über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid sind auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.

(4) Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind, können auf Antrag und unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Landeshauptstadt Graz die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Landeshauptstadt Graz mit Bescheid abzusprechen. In der Erfüllung ihrer Rechte, Aufgaben und Pflichten eines Abfallwirtschaftsverbandes gemäß § 14 Abs. 3 StAWG 2004 kommt der Stadt Graz in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung von der Andienungspflicht ändern, hat die Landeshauptstadt Graz von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Landeshauptstadt Graz unaufgefordert zu übermitteln.


§ 5     Sammlung und Abfuhr
 

(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin getrennt zu erfassen und in die von der Landeshauptstadt Graz bereitgestellten entsprechend gekennzeichneten Abfallsammelbehältern (§§ 6, 7) einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.

(2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind einer getrennten Sammlung zu unterziehen und müssen auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehälter für biogene Siedlungsabfälle („braune Behälter") eingebracht werden (Holsystem). Ausgenommen davon sind jene biogenen Siedlungsabfälle, welche auf der jeweiligen Liegenschaft in fachlich einwandfreier Art und Weise kompostiert werden (Eigenkompostierung). Die Landeshauptstadt Graz ist berechtigt, die Eigenkompostierung zu kontrollieren. Reine Grünabfälle (Laub-, Gras-, Strauch- und Baumschnitt) dürfen auch in ‚Grünschnittsäcke' eingebracht werden (Holsystem). Wird in den Abfallsammelbehältern für Restmüll biogener Siedlungsabfall vorgefunden oder die Kompostierung auf der Liegenschaft nicht fachlich einwandfrei durchgeführt, werden zur getrennten Erfassung des biogenen Siedlungsabfalls entsprechende Sammelbehälter vorgeschrieben.

(3) Getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altpapier) sind einer getrennten Sammlung zu unterziehen und müssen auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehälter für Altpapier („Behälter mit rotem Deckel") eingebracht werden (Holsystem). Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die nicht an das Holsystem angeschlossen werden können. Dort anfallendes Altpapier ist in den von der Stadt Graz bereitgestellten entsprechend gekennzeichneten Abfallsammelbehältern (§ 7) einzubringen.

(4) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) müssen auf jeder Liegenschaft in die zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehälter für Restmüll („graue Behälter", Container) oder Restmüllsäcke eingebracht werden (Holsystem).

(5) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/ von der jeweiligen Besitzerin zu den von der Landeshauptstadt Graz festgesetzten Zeiten an den dafür eingerichteten Stellen der Landeshauptstadt Graz abzugeben (Bringsystem). Die Übernahme erfolgt zu den von der Stadt Graz festgelegten Kriterien. Im Bedarfsfall bietet die Stadt Graz eine Abholung der sperrigen Siedlungsabfälle gegen gesonderte Verrechnung an.

(6) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 AWG 2002 dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für Siedlungsabfälle eingebracht werden (siehe Anhang Pkt. 2).

(7) Für alle anderen Altstoffe kann die Landeshauptstadt Graz auch mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer/innen Abfallsammelbehälter auf privaten Grund bereitstellen - ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Altspeisefette und -öle sind grundsätzlich vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Landeshauptstadt Graz dafür eingerichteten stationären und mobilen Sammelstellen abzugeben.


§ 6     Abfallsammelbehälter für Restmüll, Bioabfälle und Altpapier
 

(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken. Die Abfallsammelbehälter bleiben im Eigentum der Landeshauptstadt Graz bzw. des beauftragten Dritten. Werden Abfallsammelbehälter mutwillig (grob fahrlässig oder vorsätzlich) beschädigt oder zerstört, so können die Kosten dieses Schadens am Eigentum der Landeshauptstadt Graz bzw. am Eigentum beauftragter Dritter beim Verursacher eingefordert werden.

(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Sammelbehältern („grauer Behälter") mit einem Inhalt von 120, 240 oder 1.100 Litern. Großcontainer mit einem Fassungsvolumen bis zu 30 m³ werden nur bei entsprechenden Großanfallstellen beigestellt. Restmüllsäcke mit einem Fassungsvolumen von 60 Litern finden nur bei Liegenschaften Verwendung, bei denen eine Zufahrt mit dem Fahrzeug der Abfallabfuhr nicht möglich ist. In Absprache mit der Holding Graz können für große Wohnanlagen oder Liegenschaften mit hohem Abfallaufkommen Unterflurcontainer mit einem Fassungsvolumen von 3 m3 bis zu 5 m3 beigestellt werden.

(3) Für jede Liegenschaft wird mindestens ein 120 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle aufgestellt. Das Behältervolumen darf bei 4-wöchiger Abfuhr grundsätzlich 30 Liter pro Person und Abfuhr nicht unterschreiten.

(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, ist ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter zu verwenden. Befinden sich öffentliche Einrichtungen, Anstalten, Betriebe oder sonstige Arbeitsstellen mit bzw. in Wohngebäuden gemeinsam auf einer Liegenschaft, so kann die Landeshauptstadt Graz diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt aber auch für stationäre oder mobile Verkaufsstände auf öffentlichem Gut oder auf privaten Liegenschaften.

(5) Bei Liegenschaften, die ihre getrennt erfassten biogenen Siedlungsabfälle nicht auf ihrer Liegenschaft in fachlich einwandfreier Art und Weise selbst kompostieren, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Sammelbehältern („braune Behälter") mit einem Inhalt von 120, 240 bzw. 1.100 Litern oder größerem Volumen. Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 120 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle zu verwenden. Im Bedarfsfall bietet die Stadt Graz eine Beistellung weiterer Abfallsammelbehälter und Grünschnittsäcke gegen Verrechnung an.

(6) Die Sammlung von Altpapier erfolgt in geeigneten Sammelbehältern („Behälter mit rotem Deckel") mit einem Inhalt von 240 bzw. 1.100 Litern oder größerem Volumen. Für Liegenschaften im Holsystem ist mindestens ein 240 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr des Altpapiers zu verwenden. Im Bedarfsfall bietet die Stadt Graz eine Beistellung von weiteren Abfallsammelbehältern gegen Verrechnung an.

(7) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Abfallsammelbehälter und die Aufstellungsplätze sind von den Liegenschaftseigentümern/Liegenschaftseigentümerinnen von Schnee und Eis freizuhalten, die Aufstellungsplätze sind zu reinigen.

(8) Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Landeshauptstadt Graz kann mit Bescheid den Platz der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter nach deren Entleerung umgehend wieder an den Aufstellungsplatz zurückgebracht werden.

(9) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke sind nur soweit zu befüllen, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie bestimmt sind. Abfall darf nicht in heißem Zustand in Abfallsammelbehälter eingebracht werden. Ebenso ist das Abbrennen von Abfall in den Behältern verboten. Das Einbringen von flüssigen Abfällen ist verboten. Körper und Körperteile verendeter Tiere sowie verdorbene Waren animalischer Herkunft gemäß der Steiermärkischen Tierkörperverwertungsverordnung dürfen nicht eingebracht werden. Zerrissene Restmüllsäcke und zerrissene Grünschnittsäcke, die einem Transport nicht mehr standhalten, werden nicht abgeführt. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass der Restmüll in unbeschädigte Restmüllsäcke bzw. Grünschnitt in unbeschädigte Grünschnittsäcke umgefüllt wird.

(10) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung angepasst werden. Über solche Anträge ist mit Bescheid abzusprechen. Wird bei vorübergehendem Mehranfall an gemischten Siedlungsabfällen mit dem beigestellten Behältervolumen nicht das Auslangen gefunden, ist der Liegenschaftseigentümer/die Liegenschaftseigentümerin verpflichtet eine Sonderentleerung der Abfallsammelbehälter gegen Kostenersatz bei der Landeshauptstadt Graz zu bestellen. Zudem besteht die Möglichkeit, zusätzliche Restmüll- bzw. Grünschnittsäcke beim jeweiligen Servicestellen der Stadt Graz oder bei der Holding Graz Abfallwirtschaft zum jeweils festgesetzten Preis zu erwerben. Der Preis der Säcke inkludiert auch die Abholung und Entsorgung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung. Die Säcke sind zusammen mit den Abfallsammelbehältern für die Abholung bereit zu stellen.

(11) Die Landeshauptstadt Graz ist darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Abfallsammelbehältnisse für die Aufnahme der anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und der biogenen Siedlungsabfälle ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wird zusätzliches Behältervolumen oder eine Erhöhung des Entleerungsintervalls vorgeschrieben.

(12) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 10 wesentliche Änderungen ergeben, ist von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.


§ 7     Sammelstellen
 

(1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altpapier, ausgenommen Verpackungsabfälle) sind in der Landeshauptstadt Graz Sammelstellen eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Landeshauptstadt Graz bzw. deren Beauftragten und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen.

(2) In die auf den Sammelstellen bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Abfuhrbereich anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsplatz nicht verunreinigt wird.

(3) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbaren Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Kennzeichnung des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.


§ 8     Durchführung der Abfallabfuhr
 

(1) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die öffentliche Abfallabfuhr und durch beauftragte Dritte.

(2) Die genauen Abfuhrtermine für Siedlungsabfälle werden zu Beginn des Jahres bzw. bei Änderungen vom Abfallsammler bekannt gegeben. Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, wird in der betreffenden Woche die Abfallabfuhr jeweils um einen Tag später durchgeführt.

(3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle erfolgt jedenfalls alle 4 Wochen. In begründeten Fällen kann die Abfuhrfrequenz erhöht werden.

(4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 wird grundsätzlich in den Monaten April bis Oktober wöchentlich und in den Monaten November bis März alle 2 Wochen durchgeführt, wobei witterungsbedingte Abweichungen möglich sind.

(4a) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) erfolgt jedenfalls alle 4 Wochen. Die Abfuhrfrequenz kann gegen Verrechnung erhöht werden.

(5) Die Liegenschaftseigentümer/innen sind verpflichtet, die Entleerung der Abfallsammelbehälter an Werktagen, über besondere Anordnung auch an Sonn- und Feiertagen (z.B. Weihnachtsfeiertage), während der gesetzlichen Tageszeit (von 6 Uhr bis 22 Uhr) zu ermöglichen.

(6) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Aufstellungsplätze und Transportwege (vom Aufstellungsplatz zum Entleerungsort) für die Abfallsammelbehälter von Schnee und Eis sowie von Verunreinigungen freigehalten werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben auf eigene Kosten und Gefahr dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter am Abfuhrtag auf kürzestem Wege unbehindert und ohne vermeidbaren Zeitverlust abgeholt und entleert werden können. Ein Maximalabstand von zehn Metern zwischen den Abfallsammelbehältern und dem Entleerungsort (Abfallsammelfahrzeug) darf nicht überschritten werden. Die Eigentümer/innen jener Liegenschaften, zu denen eine Zufahrt mit vorhandenen Abfallsammelfahrzeugen technisch oder rechtlich nicht möglich ist, sind verpflichtet auf eigene Kosten und Gefahr für die Bereitstellung der Restmüllbehälter bzw. der Restmüllsäcke, der Behälter für biogene Siedlungsabfälle und der Behälter für getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altpapier im Holsystem) an dem von der Landeshauptstadt Graz zu bestimmenden Entleerungs- bzw. Abholort zu sorgen. Wird diesen Verpflichtungen nicht entsprochen, wird der Aufstellungsplatz und Abholort mit Bescheid festgelegt. Der Zutritt zur Liegenschaft hat ungehindert und ohne Zeitverlust möglich zu sein. Bei Verwendung eines Schließsystems ist ein solches nach den Vorgaben der Landeshauptstadt Graz einzubauen. Kann die Entleerung der Abfallsammelbehälter aus Verschulden des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin oder dessen/deren Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag, oder wenn erforderlich, gegen Kostenersatz als Sonderentleerung.

(7) Aufstellungsplätze für Abfallsammelbehälter im Holsystem im Freien müssen bei Neubauten jedenfalls, bei Altbauten, soweit dies nach den gegebenen Umständen möglich ist, von Fenstern und sonstigen Zuluftöffnungen mindestens 6 m entfernt sein. Bei Unterschreitung der Mindestentfernung hat der Liegenschaftseigentümer/die Liegenschaftseigentümerin geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von hygienischen Missständen zu setzen.

(8) Aufstellungsplätze für Abfallsammelbehälter in Gebäuden (Abfallsammelräume) haben der Steirischen Bauordnung zu entsprechen und müssen so ausgeführt sein, dass die darin bereitgestellten Abfallsammelbehälter ohne Behinderung benützt werden können. Sie müssen so angeordnet sein, dass der Ausgang unmittelbar ins Freie führt. Sie müssen auf einer Ebene mit dem Entleerungsort liegen. Eine wirksame Be- und Entlüftung (über Dach) sowie eine ausreichende Beleuchtung der Räume und der Transportwege ist erforderlich. Im Kellergeschoss dürfen Abfallsammelbehälter nur dann aufgestellt werden, wenn andere Unterbringungs¬möglichkeiten ausgeschlossen sind (Altbauten). Bei Neubauten und bei Veränderungen des Aufstellungsplatzes in Altbauten sind bauliche Vorkehrungen zu treffen, die einen Transport der Abfallsammelbehälter zum Entleerungsort ohne Gefährdung von Personen und Beschädigung von Sachen ermöglichen (z.B. Auffahrtsrampen oder Hebevorrichtungen).

(9) Die Aufstellungsplätze für die Abfallsammelbehälter sind ausreichend groß zu gestalten (für 120 Liter, 240 Liter eine Standfläche von je 0,80 x 0,80 m und für 1.100 Liter eine Standfläche von 2,20 x 1,20 m zuzüglich entsprechender Manipulationsflächen und Durchgangsbreiten). Transportwege für Abfallsammelbehälter müssen mit einem festen, staubfreien Belag versehen und stufenlos ausgebildet sein. Bei Rampen mit mehr als 5 m Länge darf die Steigung höchstens 5 % betragen. Bei Rampen unter 5 m Länge, die im Verlaufe eines geradlinigen Transportweges liegen, ist eine Steigung bis 10 % zulässig. Die Breite des Transportweges, die freien Durchgangshöhen und die nutzbaren inneren Lichten von Türen im Verlauf der Transportwege müssen eine ungehinderte technische Entsorgung der bereitgestellten Abfallsammelbehälter ermöglichen. Selbstschließende Türen müssen mit Feststellvorrichtungen ausgestattet sein. Im Bereich der Transportwege befindliche Gebäudeteile sind gegen Beschädigungen und Anfahren durch Abfallsammelbehälter mit geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen.

(10) Die Abgabe der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) an den dezentralen Sammelstellen ist grundsätzlich jederzeit möglich (Bringsystem). Die Regelungen der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung sind einzuhalten. Im Ressourcenpark der Holding Graz erfolgt die Abgabe der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) zu den festgesetzten Betriebszeiten (Bringsystem).

(11) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) im Ressourcenpark der Holding Graz erfolgt zu den festgesetzten Betriebszeiten.

(12) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und -zeiten für Abfälle wird rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.


§ 9     Straßenkehricht
 

Die Landeshauptstadt Graz sorgt für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht).


§ 10   Behandlungsanlagen
 

In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Landeshauptstadt Graz werden für die Behandlung, Verwertung und Entsorgung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 die Abfallbehandlungsanlagen der Holding Graz in der Sturzgasse 8, für gemischte und biogene Siedlungsabfälle sowie ein Ressourcenpark (Altstoffsammelzentrum), in Anspruch genommen. Ausgenommen von dieser Abfallbehandlung, -verwertung und -entsorgung durch die Holding Graz ist Streusplitt. Die Sammlung von wiederverwendbaren Bestandteilen der sperrigen Siedlungsabfälle, kann neben der Holding Graz auch von Beauftragten der Landeshauptstadt Graz durchgeführt werden.


§ 11   Eigentumsübergang
 

(1)  Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf die Stadt Graz bzw. das von ihr gemäß § 1 Abs. 4 beauftragte Entsorgungsunternehmen über.

(2)  Abfall, der einer genehmigten Behandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.

(3)  Der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.

(4)  Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der bisherige Eigentümer/die bisherige Eigentümerin bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.


§ 12   Duldungsverpflichtungen
 

1)   Den Organen und Beauftragten der Landeshauptstadt Graz ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3 anfällt, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und es sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).

(2)  Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Liegenschaften im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Landeshauptstadt Graz betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.


§ 13   Tarife


(1)  Die Landeshauptstadt Graz hebt für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfuhr und Behandlung der Siedlungsabfälle an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren und Kostenersätze (Entgelte) ein.

(2)  Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem dieser Verordnung angeschlossenen
Tarif A. Bei Nichtinanspruchnahme (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) der Sammlung und Verwertung biogener Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 verringert sich die Gebühr um die Kosten der Bioabfallsammlung und -verwertung. Die Vorschreibung hat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erfolgen.

(3)  Die Gesamtgebühr ohne Kompostbonus inkludiert die Entsorgung und Verwertung von biogenem Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 im halben Ausmaß des für Restmüll beigestellten Jahresentsorgungsvolumens sowie von getrennt zu sammelnden verwertbarem Siedlungsabfall (Altpapier) gem. § 2 Abs. 3 Z. 1 im doppelten Ausmaß des für Restmüll beigestellten Jahresentsorgungsvolumens.

(4) Die Gesamtgebühr besteht aus einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Die Leistungsgebühr beinhaltet eine Abhol- und Entsorgungskomponente. Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Gebühr sind die auf Basis des beigestellten Behältervolumens entsorgten Wochenliter sowie die Anzahl der Entleerungen.

(5) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Bauwerkseigentümer/innen.

(6)  Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem die Abfallsammelbehälter oder -säcke beigestellt werden. Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und ist zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bis 15. Feber, 15. Mai, 15. August sowie 15. November zu entrichten. Der Bescheid über die Vorschreibung ist ein Dauerbescheid. Sein Inhalt gilt so lange, als dieser nicht durch einen neuen Bescheid aufgehoben oder abgeändert wird.

(7)  (entfällt)

(8)  Die Gebühr gemäß Absatz 2 ist wertgesichert. Sie ist mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. Die geänderte Gebühr (jeweils die Gesamtgebühr mit und ohne Kompostbonus) ist auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (Beträge unter 5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden). Die Höhe der angepassten Gebühr ist vor ihrem Wirksamkeitsbeginn im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.


§ 14     Strafbestimmungen


Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004.


§ 15     Schlussbestimmungen
 

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Grazer Müllabfuhrordnung vom 13. Juni 1985, zuletzt in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 12 vom 14. Dezember 2005, außer Kraft.

(3)  (entfällt)

(4)  § 8 Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5)  Die Indexanpassung 2020 tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

(6)  § 13 Abs. 8 tritt mit 01. Jänner 2022 in Kraft.

(7)  Die mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.02.2023, Grazer-Abfuhrordnungs-Novelle 2023 - GAbfONov 2023, beschlossenen Änderungen treten am 17.02.2023 in Kraft.

 


ANHANG

zur Grazer Abfuhrordnung 2006
 

1        Sammlung der Verpackungsabfälle


(1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von Verpackungsabfällen werden in der Landeshauptstadt Graz bei den in § 7 geregelten dezentrale Sammelstellen auch Behälter für Verpackungsabfälle bereitgestellt. Die Aufstellung der Sammelbehälter ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen und kann auch mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümer/innen auf privatem Grund erfolgen - ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2)  In die auf den dezentralen Sammelstellen bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Abfuhrbereich anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) und Verpackungsabfälle eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsplatz nicht verunreinigt wird.

(3)  In die Abfallsammelbehälter dürfen nur verwertbare Siedlungsabfälle bzw. Verpackungsabfälle entsprechend der Kennzeichnung des jeweiligen Abfallsammelbehälters eingebracht werden. Die Abgabe der getrennt zu sammelnden Verpackungsabfälle an den dezentralen Sammelstellen ist prinzipiell jederzeit möglich (Bringsystem). Die Regelungen der ortspolizeilichen Gesundheitsschutzverordnung sind einzuhalten.

(4)  Die Abgabe der getrennt zu sammelnden Verpackungsabfälle im Ressourcenpark der Holding Graz erfolgt zu den festgesetzten Betriebszeiten (Bringsystem).

(5)  Fallen auf Liegenschaften (Gewerbebetriebe, Verwaltungseinrichtungen) größere Mengen von Verpackungsabfällen an, so können diese vom Liegenschaftseigentümer / von der Liegenschaftseigentümerin oder dem/ der Nutzungsberechtigten direkt zu den regionalen Übernahmestellen gebracht werden.


2        Sammlung der Problemstoffe

(1)  Die Landeshauptstadt Graz hat gemäß § 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Landeshauptstadt Graz dafür eingerichteten stationären als auch mobilen Sammelstellen abzugeben.

(2)  Problemstoffe im Sinne des AWG 2002 dürfen nicht in die Einrichtungen der Abfallabfuhr eingebracht werden. Problemstoffe müssen vom Besitzer/von der Besitzerin bis zur Abgabemöglichkeit in geeigneten Behältnissen sicher verwahrt werden. Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältnissen zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte das Behältnis tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden. Ein Umleeren von Problemstoffen oder Vermischen mit anderen Stoffen ist zu vermeiden.

(3)  Außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten dürfen bei den Übernahmestellen keine gefährlichen Abfälle, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle oder Altstoffe zurückgelassen werden.

(4) Wenn für das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände zu befürchten sind, kann die Landeshauptstadt Graz verlangen, dass durch Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Belege entsprechende Nachweise über die Art und Menge von Problemstoffen sowie die Art der Lagerung zu führen sind.


3        Altstoffsammelzentrum (Ressourcenpark Holding Graz)


Aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften müssen zB Verpackungsabfälle, Elektroaltgeräte und Problemstoffe kostenlos übernommen werden. Aus organisatorischen Gründen hat dies getrennt von der Übernahme der kostenpflichtigen Abfälle (Sperrmüll, Grünabfälle, Holz, Bauschutt, Altreifen und Fensterglas) zu erfolgen.

Tarif A zur Grazer AbfO 2006

Gebühr in Euro pro Jahr excl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Behälter-größe Entleerungen Grundgebühr Leistungs-gebühr Gesamtgebühr mit Kompostbonus Biozuschlag Gesamtgebühr ohne Kompostbonus
120 Liter 1x pro Woche 148,57 324,97 473,50 77,87

551,40

2x pro Woche 297,14 649,91 947,10 155,74 1.102,80
14-tätig 74,26 162,48 236,70 39,73 276,40
vierwöchig 37,61 79,98 117,60 22,24 139,80
240 Liter 1x pro Woche 296,52 459,49 756,00 155,74 911,70
2x pro Woche 593,77 919,00 1.512,80 311,46 1.824,30
14-tätig 149,11 229,09 378,20 77,87 456,10
vierwöchig 74,56 114,54 189,10 39,73 228,80
1100 Liter 1x pro Woche 1.370,73 1.795,12 3.165,90 700,77 3.866,70
1x pro Woche -1/12 114,15 149,62 263,80 58,80 322,60
2x pro Woche 2.740,62 3.590,23 6.330,90 1.401,56 7.732,50
2x pro Woche - 1/12 228,29 299,26 527,60 117,59 645,20
3x pro Woche 4.110,92 5.385,34 9.496,30 2.102,34 11.598,60
3x pro Woche - 1/12 342,56 448,78 791,30 176,37 967,70
4x pro Woche 5.481,24 7.180,45 12.661,70 2.803,12 15.464,80
4x pro Woche - 1/12 456,86 598,29 1.055,20 233,59 1.288,80
5x pro Woche 6.851,53 8.975,59 15.827,10 3.503,88 19.331,00
5x pro Woche - 1/12 570,99 747,91 1.318,90 292,39 1.611,30
14-tätig 685,95 898,35 1.584,30 351,17 1.935,50
14-tätig -
1/12
57,07 74,81 131,90 30,20 162,10
Müll-Sack (60 Liter) 6 Stück 50,33 30,72 81,10 7,93 89,00
13 Stück 60,63 64,87 125,50 12,72 138,20
26 Stück 80,25 129,50 209,80 22,24 232,00
Unterflur-container 1 x pro Woche 6.333,72 6.533,46 12.867,20 5.295,98 18.163,20
14-tätig 3.166,87 3.266,74 6.433,60 2.648,00 9.081,60

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