• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

Adoptionen - Bewilligung und Vermittlung

Wichtig zu wissen

Eine Adoption soll einem Kind das Aufwachsen in einer neuen Familie ermöglichen.

Die Kinder- und Jugendhilfe hat die Aufgabe und das Ziel, Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, an die für sie am besten geeigneten Adoptivwerber:innen zu vermitteln. Als Adoptivwerber:innen müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie Verantwortung dafür tragen, mit der Herkunft des Kindes offen umzugehen.

Aus den Erläuterungen zum Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz geht hervor, dass es nicht die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, kinderlosen Paaren zur Verwirklichung ihres individuellen Familienglücks zu verhelfen, sondern für Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden, geeignete Adoptiveltern zu finden.

Wer darf ein Kind adoptieren?

Rechtliche Voraussetzungen:

Eine Adoption ist für verheiratete und in Partnerschaft lebende, auch gleichgeschlechtliche Paare, und auch Einzelpersonen möglich. 

Wollen Sie Adoptivwerber:in werden? Dann müssen Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben und älter als das Adoptivkind sein. Der Gesetzgeber hat in den Erläuterungen zum Gesetz ausgeführt, dass in Hinblick auf biologische Gegebenheiten und gesellschaftliche Tendenzen ein Altersunterschied von maximal 45 Jahren zwischen Adoptivkind und Werber:innen einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis am besten entspricht. Um mehr Klarheit herzustellen hat das Land Steiermark als Oberbehörde klargestellt, dass sich der maximale Altersunterschied von 45 Jahren auf den älteren Partner, die ältere Partnerin der beiden Adoptivwerber:innen bezieht.

Da wir in der Praxis im Bereich der Inlandsadoption nur Neugeborene zu vermitteln haben, ist somit die Eignung als Adoptivwerber:in grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn der oder die Ältere von beiden - oder der:die alleinstehende Adoptivwerber:in - das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Persönliche Eignung:

Als Adoptivwerber:innen müssen Sie für eine Adoption persönlich geeignet sein. Diese Eignung wird durch die Kinder- und Jugendhilfe in einem Verfahren überprüft, das vor allem dazu dient, mit Fokus auf das Kindeswohl die passende Familie für das Kind zu finden. Dafür gibt es zunächst formelle Voraussetzungen - Sie müssen zum Beispiel ein ärztliches Attest vorlegen, um einen ausreichenden Gesundheitszustand nachzuweisen oder Ihre Einkommensverhältnisse als Beleg für eine finanzielle Stabilität offenlegen. In einem nächsten Schritt werden Sie von einer bzw. zwei Sozialarbeiter:innen zu Hause besucht, damit wir Ihre Wohnsituation kennenlernen. In Gesprächen mit Ihnen werden die Sozialarbeiter:innen auch erkunden, warum Sie sich für eine Adoption entschieden haben und was Ihre Erwartungen an und Vorstellungen von einem Leben mit einem Adoptivkind sind.

Eine Qualifizierungsmaßnahme ist jedenfalls zu absolvieren, um eine Eignung erfolgreich abzuschließen.


Haben Sie das Eignungsverfahren positiv abgeschlossen, teilen wir Ihnen das in einem persönlichen Gespräch mit und nehmen Sie auf die Evidenzliste der Stadt Graz auf.

Aufgrund der großen Anzahl an Adoptivwerber:innen und der geringen Anzahl an Kindern, die zur Adoption freigegeben werden, müssen Sie trotz grundsätzlicher Eignung mit einer mehrjährigen Wartezeit rechnen und es ist auch möglich, dass Ihnen kein Kind vermittelt werden kann. Einen Rechtsanspruch auf die Adoption eines Kindes gibt es nicht.

Karo sieht ihrem Papa nicht ähnlich - ihrer Mama auch nicht. Was Karos Eltern ähnlich sieht? Dass sie ihr wieder die tollste Geburtstagstorte gebacken haben ...

Wichtig für Personen, die sich auf der Evidenzliste befinden

Sie sind dafür verantwortlich Ihre Eignungsfeststellung aktuell zu halten. Dafür müssen Sie sich alle drei Jahre selbstständig bei der:dem zuständige:n Mitarbeiter:in des Bereiches Adoptionen melden.

Bitte kontaktieren Sie den bzw. die zuständige:n Mitarbeiter:in rechtzeitig, denn nach Ablauf der drei Jahre erlischt ansonsten Ihre Eignung als Adoptivwerber, als Adoptivwerberin.

Ebenso wichtig ist es, dass Sie uns über allfällige veränderte Lebensverhältnisse rasch informieren. Unter „veränderten Lebensverhältnissen" sind beispielsweise folgende zu verstehen:

  • die Änderung Ihres Familienstandes wie z. B. auch ein neuer Partner, eine neue Partnerin
  • die Trennung von jenem Partner, jener Partnerin, mit dem:der Sie gemeinsam das Eignungsverfahren absolviert haben
  • ein neuer Wohnsitz
  • die Geburt eines Kindes oder die Adoption eines Kindes aus einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder aus dem Ausland

Selbstverständlich informieren Sie uns auch, wenn Sie keine Adoption mehr wünschen.

Die Eignung als Adoptivwerber:in ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn der oder die Ältere von beiden Adoptivwerber:innen - oder der:die alleinstehende Adoptivwerber:in - das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Ihr Hauptwohnsitz ist nicht in Graz?

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Graz, müssen Sie Ihr Anliegen bei Ihrer jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft einbringen. Nach positiv absolviertem Eignungsverfahren können Sie uns die Bestätigung über Ihre Eignung per E-Mail an adoptionen@stadt.graz.at schicken. Wir bitten dann Ihre zuständige Bezirkshauptmannschaft um Zusendung der relevanten Unterlagen. Nach Erhalt und positiver Prüfung dieser Unterlagen nehmen wir Sie auf die Evidenzliste in Graz auf.

Sind Sie Adoptivwerber:innen mit Hauptwohnsitz Graz, dann können Sie sich nach Absolvierung der Orientierungsveranstaltung bei Affido (Affido: Orientierungsveranstaltungen) für ein Erstberatungsgespräch unter Adoption - Erstberatung anmelden.

Grenzüberschreitende Adoption („Auslandsadoption“)

Eine Auslandsadoption oder grenzüberschreitende Adoption bedeutet, dass das zur Adoption freigegebene Kind in einem anderen Staat als die Adoptivwerber:innen lebt. Hier ist auch eine besondere Sensibilität der Adoptivwerber:innen gefordert, da die Adoption für Kinder einen zusätzlichen Verlust ihres Herkunftslandes darstellt. Als Adoptivwerber:innen sollten Sie sich zutrauen, die Kinder einfühlsam dabei zu begleiten, in einem Land aufzuwachsen, wo sie möglicherweise als „anders" wahrgenommen werden und Unterstützung benötigen, ihre eigenen Wurzeln zu erforschen.

Wenn Sie schon wissen, dass Sie eine Auslandsadoption durchführen wollen, melden Sie sich bitte für ein individuelles Beratungsgespräch per E-Mail unter adoptionen@stadt.graz.at an.

Zahlreiche Staaten, darunter auch Österreich, sind dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen hat das Ziel, internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte durchzuführen sowie die Entführung und den Verkauf von Kindern und andere Formen des Kinderhandels zu verhindern. Adoptionen können sowohl mit Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, als auch mit sogenannten Nicht-Haager-Staaten durchgeführt werden. Das Haager Übereinkommen garantiert die Einhaltung eines festgelegten Ablaufes für Adoptionen.

Bei Nicht-Haager-Staaten besteht keine Verbindlichkeit zur Einhaltung von Verfahrensschritten und Standards bei Adoptionen. In diesem Fall müssen Sie als Adoptivwerber:innen die Verfahrensschritte eigenständig klären und uns eine akkreditierte Institution melden, die auf Seiten des Heimatstaates des Kindes das Verfahren führt.  

Das Eignungsverfahren führt auch bei Auslandsadoptionen die Stadt Graz durch, für die Vermittlung ist das Land Steiermark - Abteilung 11 als Zentralbehörde zuständig.

So funktioniert es

  1. Besuchen Sie die Orientierungsveranstaltung bei Affido. Lassen Sie sich die Teilnahme im Laufblatt (siehe Notwendige Unterlagen) bestätigen. 
  1. Melden Sie sich hier für ein Erstberatungsgespräch zu Inlandsadoptionen an. Eine Anmeldung ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Graz möglich, die noch nicht das 45. Lebensjahr erreicht haben. In der Erstberatung erhalten Sie erste Informationen über die Details des Eignungsfeststellungsverfahrens, Voraussetzungen und Ausschlussgründe sowie Informationen darüber, wie eine Vermittlung abläuft und wie ein Adoptionsverfahren durchgeführt wird. Außerdem sind wir daran interessiert, Ihre Beweggründe für eine Adoption kennenzulernen, um eine optimale Passung im Sinne des Kindeswohls gewährleisten zu können.
  1. Wenn Sie schon wissen, dass Sie eine Auslandsadoption durchführen wollen, melden Sie sich bitte für ein individuelles Beratungsgespräch per E-Mail unter adoptionen@stadt.graz.at
  1. Ihr Ansuchen bringen Sie bitte hier ein. Siehe: Notwendige Unterlagen
  1. Nehmen Sie an der Qualifizierungsmaßnahme bei Affido teil. 
  1. Unsere Sozialarbeiter:innen führen drei Hausbesuche durch und erstellen einen Bericht über Ihre Eignung als Adoptivwerber:innen. 
  1. In einem Abschlussgespräch besprechen wir mit Ihnen die Gesamtbewertung der vorgelegten Unterlagen sowie der vorliegenden Erhebungen und Eindrücke. 
  1. Nach positiver Absolvierung des Eignungsverfahrens werden Sie in die Evidenzliste ohne Vornahme einer Reihung aufgenommen. Diese Liste wird verwendet, um die bestmöglich geeigneten Eltern für ein zur Adoption freigegebenes Kind zu finden.

    Sie sind selbst dafür verantwortlich, Ihren Platz auf der Liste aktuell zu halten, indem Sie sich alle drei Jahre unter adoptionen@stadt.graz.at melden sowie uns über relevante Änderungen in Ihrem Leben informieren. Siehe: Wichtig für Personen, die sich auf der Evidenzliste befinden 
  1. Die Sozialarbeiter:in informiert Sie telefonisch, wenn ein Kind vermittelt werden kann. Die Vermittlung orientiert sich ausschließlich am Wohl und an den Bedürfnissen des Kindes. Sie bekommen eine kurze Nachdenkfrist, für die wir Ihnen die vorhandenen Informationen zum Kind als Entscheidungsgrundlage bereitstellen. Im Sinne des Kindes muss Ihre Entscheidung innerhalb weniger Stunden fallen, um den weiteren Prozess rasch in Gang zu setzen.
  1. Wenn Sie zustimmen, wird ein Termin mit dem Krankenhaus vereinbart und Sie können das Kind kennen lernen. 
  1. Das Adoptionsverfahren kann erst nach einer sechsmonatigen Wartefrist eingeleitet werden. Erst wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ist kein Widerruf mehr von Seiten der leiblichen Eltern möglich. Der Antrag ist erst nach 6 Monaten möglich, da dies die gesetzliche Frist zur Ersetzung der Unterschriften ist (z. B. im Falle einer anonymen Geburt) und der Zeitraum dazu dient zu überprüfen, ob es dem Kind in der Familie gut geht.


Gründe für die Nichteignung von Adoptivwerber:innen

Beispielhafte Aufzählung:

  • Ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankung
  • Suchterkrankung
  • Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern (z.B. nicht ausreichende Betreuung oder Erziehungshilfen aufgrund der eigenen Erziehungsdefizite für die im eigenen Haushalt befindlichen Kinder)
  • Vorstrafen
  • Gewalt in der Familie (Betretungsverbote oder ähnliches)
  • Existenzbedrohende Schulden (z.B. drohende Delogierung); Abhängigkeit von Transferleistungen (z.B. Sozialunterstützung oder ähnliches)
  • Fehlende Bereitschaft, mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten
  • Sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Eignung Anlass geben und das Wohl des Adoptivkindes gefährdet erscheinen lassen

Notwendige Unterlagen

Hauptwohnsitz Graz

Für die Erstberatung

Für das Ansuchen (1. Teil)

  • Ansuchen per e-Government Formular
  • ausgefüllter Fragebogen für Adoptivwerber:innen (Vorlage findet sich im e-Government Formular)
  • medizinisches Attest - bei Paaren für beide Antragswerber:innen (Vorlage findet sich im e-Government Formular)
  • Einnahmen-Ausgaben pro Haushalt (Vorlage findet sich im e-Government Formular)
  • Strafregisterauszug von Österreich und anderen bisherigen Wohnsitzstaaten (übersetzt und beglaubigt) aller strafmündigen Personen, die im Haushalt leben
  • Meldezettel aller im Haushalt lebenden Personen
  • Lohnnachweis der vergangenen drei Monate
  • Lichtbildausweis

Bei einer grenzüberschreitenden Adoption sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich

  • Geburtsurkunden der Adoptivwerber:innen
  • eventuell Heiratsurkunde
  • drei Referenzschreiben zur Eignung der Adoptivwerber:innen inkl. Fotos
  • Mietvertrag oder Grundbuchsauszug
  • Reisepass von allen im Haushalt lebenden Personen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis von allen im Haushalt lebenden Personen

Für das Verfahren (2. Teil)

  • Bestätigung der Qualifizierungsmaßnahme bei Affido
  • befülltes Laufblatt (siehe oben)

Sozialbericht auf Basis von drei Hausbesuchen - wird von der:dem zuständigen Sozialarbeiter:in erstellt

Fristen und Termine

Die Erstberatungsgespräche für Inlandsadoptionen finden im Amt für Jugend und Familie, Kaiserfeldgasse 25, 8010 Graz, statt. Folgende Termine stehen zur Auswahl:

  • 19. Dezember 2024: 10 bis 12 Uhr (Beratungsraum 406)
  • 16. Jänner 2025: 10 bis 12 Uhr (Besprechungsraum Erdgeschoss)
  • 13. Februar 2025: 10 bis 12 Uhr (Beratungsraum 406)

Kontakt

Mag.a (FH) Andrea Traußnig
E-Mail: adoptionen@stadt.graz.at
Tel.: +43 316 872-3133

Sprechstunden: Dienstag von 12.30 bis 14.30 Uhr und Donnerstag von 9.00 bis 11.00 Uhr.

Kosten

Für die Qualifizierungsmaßnahmen fallen Kurskosten bei Affido an.

Bei Auslandsadoptionen entstehen weitere Kosten für die Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten.

Für das Verfahren bei der Kinder- und Jugendhilfe fallen keine Kosten an.

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).