GZ.: A23-028212/2013/0068
Richtlinie des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Lastenfahrrädern.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Anschaffung von neuen Lastenfahrrädern (Transportfahrrädern).
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dem Ausbau der Fahrradnutzung und damit der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. FörderwerberIn
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.
2. AntragstellerIn
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Wohneinheit
Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
6. Wohnnutzfläche
Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.
7. Hausgemeinschaft
Eine Hausgemeinschaft besteht aus einer im II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie näher bestimmten Mindestanzahl von BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus unterschiedlichen Wohneinheiten in Objekten auf Liegenschaften, die im Abstand bis zu 30 m liegen (im Sinne vom § 22 Abs. 2 Z 4 des Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020), welche den Fördergegenstand zur gemeinsamen Nutzung angeschafft haben. BewohnerInnen einer Wohneinheit können zeitgleich nur an einer Hausgemeinschaft beteiligt sein. Eine physische/juristische Person muss jedoch als „AnsprechpartnerIn" für Haftungsfragen definiert werden und übernimmt damit die Funktion des/der FörderwerberIn im Sinne dieser Förderrichtlinie.
8. Haushalt
Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.
9. Schuldbefreiende Wirkung
Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (ZahlungsempfängerIn, z.B. Fachbetriebe, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche das Lastenfahrrad beschafft hat, vorgenommen werden.
10. Lastenfahrrad
Das Lastenfahrrad (oder auch „Transportfahrrad") dient der Beförderung großer oder schwerer Lasten (mind. 80 kg) mit Pedalantrieb. Es ist damit ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist. Ein ggf. vorhandener Elektroantrieb dient lediglich der Unterstützung. Neben einspurigen Varianten fallen auch Dreiräder darunter, je nach Aufgabe, Zweck und Einsatzgebiet verschiedener Konstruktionen, die auch mit verschiedenen Aufbauten ausgerüstet sein können.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.
(6) Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. (1) Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).
(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.
(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
(2) Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.
(3) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
(4) Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Verwendung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien sowie insbesondere verkehrs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten.
§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn
(1) FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
a) Unternehmen,
b) Institutionen (Schulen, Universitäten, Wohnbauträger, Wohnungsgenossenschaften, Hausverwaltungen, Vereine, oder Vergleichbares)
c) Hausgemeinschaften,
jeweils mit Standort des Fördergegenstandes beim Objekt des/der Förderwerbers/in und Nutzung des Lastenfahrrades im Stadtgebiet von Graz
(2) AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Bezahlte Rechnung/en mit den technischen Hauptkomponenten und Zahlungsnachweis/e für die Anschaffungskosten (nicht älter als 6 Monate) in überprüfbarer Form gemäß Förderzweck
(3) Aktuelle/r Fotonachweis/e hinsichtlich der Ausführung des gekauften und verwendeten Fördergegenstandes
(4) Bei Hausgemeinschaften ist eine Erklärung in Form einer von allen unterschriebenen Haushaltsliste vorzulegen mit:
a) Name mit Geburtsdatum und Türnummer der TeilnehmerInnen
b) Festlegung des/der verantwortlichen FörderwerberIn (auch als AnsprechpartnerIn)
(5) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Beschaffung des Lastenfahrrades darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.
(2) Das Lastenfahrrad hat der Beförderung von Lasten überwiegend im Stadtgebiet von Graz zu dienen.
(3) Der Ankauf des Fördergegenstandes hat über den einschlägigen Fachhandel zu erfolgen (keine Bausätze, oder Selbstbauteile).
(4) Das Lastenfahrrad muss der ständigen Nutzung dienen.
(5) Die Prüfung der Förderwürdigkeit erfolgt durch das Umweltamt auf Basis einer Stellungnahme der Abteilung für Verkehrsplanung der Stadt Graz.
(6) Im Falle einer Hausgemeinschaft muss sich diese aus BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus mindestens 3 eigenständigen Haushalten bzw. 3 Wohneinheiten in Objekten auf Liegenschaften, die im Abstand bis zu 30 m liegen (im Sinne vom § 22 Abs. 2 Z 4 des Stmk BauG in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020), zusammensetzen. BewohnerInnen einer Wohneinheit können zeitgleich nur an einer Hausgemeinschaft beteiligt sein. Ein weiterer Antrag je Objekt ist möglich, wenn dieses mehr als 15 WE aufweist.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Lastenfahrräder werden zu 50 % der anrechenbaren Anschaffungskosten bis zu einem maximalen Förderbetrag von 1.000.- Euro je Lastenfahrrad gefördert.
(2) Pro Objekt eines/r Förderwerbers/in ist, unbeschadet der Bestimmung in § 13 Abs. 6, einmalig ein Lastenfahrrad förderbar.