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Beschwerde gegen ein Straferkenntnis

in Verwaltungsstrafverfahren bei der Bau- und Anlagenbehörde

Wichtig zu wissen

Bitte beachten Sie, dass dieses Online-Formular nur für Beschwerden gegen ein Straferkenntnis zur Verfügung steht, deren Geschäftszahl nicht mit dem Präfix GRAZ/601 beginnt.

Das Rechtsmittel gegen ein Straferkenntnis ist die Beschwerde. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht allen Parteien des behördlichen Strafverfahrens zu, also insbesondere der bzw. dem Beschuldigten.

Mit der Beschwerde können Sie

  • entweder das gesamte Straferkenntnis oder
  • nur Teile des Straferkenntnisses (z.B. Strafhöhe, Kostenentscheidung) anfechten.

Die Beschwerde kann durch die Verwaltungsstrafbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erledigt werden.

Ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, hat sie aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht vollstreckt werden darf.

Bitte beachten Sie, die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben.

Rechtsgrundlage
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

So funktioniert es + Formular

Voraussetzungen

  • Parteistellung im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren
  • die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Bei Nutzung des Online-Formulars ist die Schriftlichkeit erfüllt.
  • Bezeichnung des Straferkenntnisses, gegen das sich die Beschwerde richtet
  • Bezeichnung der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat
  • Angabe von
    • Begehren
    • Begründung (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt)
    • Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung

Bitte beachten Sie, das Landesverwaltungsgericht Steiermark berücksichtigt in seiner Entscheidung nur die in der Beschwerde angeführten Gründe!

Das Onlineformular für die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis mit der Geschäftszahl GRAZ/601 finden Sie hier.

Notwendige Unterlagen

Sie können alle Beweismittel vorlegen, die Ihrer Verteidigung dienen, und zwar auch solche, die Sie im Verfahren bislang nicht vorgelegt haben.

Fristen und Termine

Sie müssen die Beschwerde innerhalb von vier Wochen einbringen.

Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem

  • die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zugestellt bzw. beim Postamt hinterlegt oder
  • das Straferkennntis mündlich verkündet wurde.

Bitte beachten Sie, ist die Beschwerde verspätet, so wird sie zurückgewiesen. In diesem Fall entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr über den Inhalt der Beschwerde. Damit wird das Straferkenntnis rechtskräftig und Sie müssen die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten bezahlen.

Kosten

Die Einbringung der Beschwerde ist gebührenfrei.

Dem/Der BeschwerdeführerIn entstehen Verfahrenskosten, wenn das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis bestätigt.

Diese Verfahrenskosten betragen:

  • 20 % der verhängten Geldstrafe - mindestens jedoch 10 Euro
  • für jeden Tag ein unmittelbar verhängten Freiheitsstrafe 100 Euro.

Es fallen jedoch keine Kosten an, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Kontakt

Referat für Strafen und Vollstreckungen
8020 Graz, Gürtelturmplatz 1
Tel: +43 316 872-5072
E-Mail: strafen@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Persönlicher Parteienverkehr nur nach Terminvereinbarung. Sie erreichen uns telefonisch und per E-Mail.

Verfahrensablauf

Sie erheben keine Beschwerde:

Das Straferkenntnis wird rechtskräftig und vollstreckbar.

Hinweis: Waren im Verfahren mehrere Parteien beteiligt, wird das Straferkenntnis allerdings nur dann rechtskräftig, wenn keine der Parteien Beschwerde erhebt.

Sie erheben Beschwerde:

Ist die Beschwerde rechtzeitig und ordnungsgemäß, so hat die Verwaltungsstrafbehörde folgende Möglichkeiten:

  • innerhalb von zwei Monaten - mittels Beschwerdevorentscheidung - nochmals selbst im Verfahren entscheiden

    Hinweis: Gegen diese Beschwerdevorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. In diesem Fall entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark über Ihren Vorlageantrag.

  • die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiterleiten
    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann das angefochtene Straferkenntnis bestätigen oder in jede Richtung hin abändern, in bestimmten Fällen auch aufheben. Das Verwaltungsgericht darf aber keine höhere Strafe verhängen als im angefochtenen Straferkenntnis; ausgenommen in einem Mehrparteienverfahren. Sie werden vom Weiterleiten des Verfahrens an das Landesverwaltungsgericht Steiermark verständigt.

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