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Förderung von Reparaturmaßnahmen

GZ.: A23-028212/2013/0068

ACHTUNG: Bitte § 4 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie beachten!
Es erfolgt keine Förderung durch die Stadt Graz, solange es eine vergleichbare Förderung des Bundes oder Landes gibt.



Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Reparaturmaßnahmen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für Grazer Reparaturinitiativen sowie für die Inanspruchnahme von Reparaturdienstleistungen für Elektrogeräte und Akkumulatoren.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Ressourcenschonung durch Wiederverwendung von grundsätzlich noch gebrauchsfähigen Gegenständen (ReUse).
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
 

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, etc.).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, etc.).

4. Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand Reparaturinitiative befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Haushalt

Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

6. Reparaturinitiativen

Reparaturinitiativen sind Treffen, bei denen mehrere Teilnehmer für sich alleine, gemeinsam mit anderen, oder unter Anleitung von ehrenamtlichen HelferInnen ihre kaputten Dinge reparieren. Reparaturinitiativen sind ehrenamtliche und nicht-kommerzielle Initiativen.

Reparaturinitiativen finden an öffentlich zugänglichen Orten zumindest 2 Mal pro Jahr statt.

Werkzeug und Material für verschiedene Reparaturen sind vor Ort vorhanden.

Die Reparaturinitiative dient neben dem Reparieren von defekten Gegenständen und damit der Erhöhung der Lebensdauer dieser Gegenstände auch der Bewusstseinsbildung. So findet nicht nur ein wertvoller und praktischer Informations- und Wissensaustausch statt, sondern Gegenstände und die Tätigkeit der Reparatur werden neu wertgeschätzt. Die BesucherInnen erfahren, dass es eine Alternative zum Wegwerfen gibt.

Reparaturinitiativen stellen keine Konkurrenz zu kommerziellen Reparaturbetrieben dar, da die Reparaturen selbst kostenlos abgewickelt werden.

7. Reparaturdienstleistungen

Reparaturdienstleistungen dienen der Behebung von Mängeln zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Elektrogroßgeräten (z.B. Waschmaschine, Kühlschrank, Geschirrspüler), und Elektrokleingeräten (z.B. Haushaltsgeräte wie Mixer, Föhn; Bildschirmgeräte, Computer, Mobiltelefon) und Akkumulatoren (Gerätebatterien), erhöhen damit die Lebensdauer der Geräte und wirken so der geplanten Obsoleszenz entgegen. Reparaturdienstleistungen werden von dazu berechtigten Gewerbeunternehmen, die im „Reparaturführer Österreich" angeführt oder Mitglied im Grazer Reparaturnetzwerk „GRAZ repariert!" sind, vorgenommen.

8. Elektrogeräte

Elektrogeräte im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Geräte nach den Gerätekategorien laut EAG-VO Stand 2016, Anhang 1, ausgenommen Beleuchtungsmittel (Lampen).


9. Akkumulatoren


Akkumulatoren im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gerätebatterien gemäß § 3 Abs. 3 der Batterienverordnung Stand 2020.

 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1) Die Förderaktion tritt 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie

(3) Mit in Kraft treten einer vergleichbaren Reparaturförderung auf Landes- oder Bundesebene wird die Förderaktion der Stadt Graz, befristet auf den Geltungszeitraum der vergleichbaren Förderung, ausgesetzt.


§ 5 Antragstellung

(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.

(2) Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen (je nach Art der Förderung wie Grundbuchsauszug, Kennziffer im Unternehmensregister KUR, Mietvertrag, Pachtvertrag oder Vergleichbares).

(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsansuchens muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. 

(2)  Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 1 Jahr ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 3 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat. Allfällige vereinspolizeiliche, veranstaltungsrechtliche oder gewerberechtliche Vorschriften sind insbesondere zu beachten.

(2)  Bei der Errichtung bzw. dem Betreiben des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
 

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind natürliche und juristische Personen die Reparaturinitiativen betreiben oder die Reparaturdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind der Förderstelle vorzulegen:

A) Reparaturinitiativen

(1)  Vollständig ausgefülltes Antragsformular.

(2)  Die Anschaffungskosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 12 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Die Rechnungen sind bei der Antragstellung vorzulegen. 

(3)  Liste der BetreiberInnen mit Unterschrift (Name, Geburtsdatum) und verbindlicher Namhaftmachung des/der FörderwerberIn.

(4)  Nachweise über das regelmäßige (mind. 2 mal pro Jahr) Stattfinden sind vorzulegen (Einladung/Ankündigung des Termins, Fotos der Veranstaltung).

(5)  Ein Nachweis über die Erfüllung der ökologischen Kriterien für die Förderung (Beitrag zur Abfallvermeidung) ist wie folgt vorzulegen:

a) Liste der reparierten Geräte bzw. Gegenstände

b) Verwendung von Mehrweggeschirr bei der Ausgabe von Getränken oder Speisen - Bildnachweis

(6)  Ein Nachweis über den Ablauf der Reparaturinitiative ist zu erbringen:

a) Bildnachweis der Veranstaltung

b) Anzahl der TeilnehmerInnen

(7)  Es ist einer/m VertreterIn der FördergeberIn der Zutritt zu den geförderten Reparaturinitiativen im Bedarfsfall zu gewähren.

B) Reparaturdienstleistungen

(1)   Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2)   Die Reparaturkosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer Rechnung belegt sein, wobei Rechnungen bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragsstellung eingereicht werden können. Die Rechnung ist bei der Antragstellung vorzulegen. 


§ 13
Förderungsvoraussetzungen

A) Reparaturinitiativen

(1)  Die Stadt Graz gewährt natürlichen bzw. juristischen Personen, welche innerhalb des Stadtgebietes eine Reparaturinitiative betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Anschaffung von dort verwendetem Reparaturmaterial (insbesondere Werkzeug, einschlägige Literatur, Ersatzteile, elektrische Prüf- und Messgeräte) bzw. für Kosten des laufenden Betriebs (z.B. Mietkosten) sowie Öffentlichkeitsarbeit (Einladungen, Homepage, oder Vergleichbares). Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Eine Förderung kann nur für Reparaturinitiativen beansprucht werden, welche die folgenden ökologischen Kriterien erfüllen:

a) Reparatur von Geräten bzw. Gegenständen

b) Ordnungsgemäße Entsorgung von nicht reparaturfähigen Geräten bzw. Gegenständen

c) Verwendung von Mehrweggeschirr

(3)     Die Reparaturinitiative muss von mindestens 2 Personen gemeinsam betrieben werden.

(4)     Pro Veranstaltung müssen mindestens 6 BesucherInnen teilnehmen

 

B) Reparaturdienstleistungen

(1)  Die Stadt Graz gewährt natürlichen bzw. juristischen Personen mit Hauptwohnsitz bzw. Standort in Graz, welche Reparaturdienstleistungen für Elektrogeräte und Akkumulatoren in Anspruch nehmen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Reparaturkosten. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Sie kann nur für Reparaturdienstleistungen von Elektrogeräten und Akkumulatoren in Anspruch genommen werden.

(3)  Sie kann nur für Reparaturdienstleistungen in Anspruch genommen werden, die von Betrieben durchgeführt wurden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Betrieb muss zur Ausübung der jeweiligen Reparaturarbeiten in Österreich befugt sein, d.h. in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Österreich sein.

b) Der Betrieb muss im Reparaturführer Österreich registriert oder Mitglied im Grazer Reparaturnetzwerk „GRAZ repariert!" sein.

c) Ausgenommen davon sind Reparaturdienstleistungen im Rahmen von Garantie-, und Gewährleistungs- und Versicherungsansprüchen.
 

§ 14 Höhe der Förderung

A) Reparaturinitiativen

(1)   Je Reparaturinitiative und Kalenderjahr wird ein Betrag von bis zu 1.200 Euro gefördert.

(2)   Förderfähige Kosten sind Anschaffungskosten von Reparaturmaterial (insbesondere Werkzeug, einschlägige Literatur, Ersatzteile, elektrische Prüf- und Messgeräte), Mietkosten sowie Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit (Einladungen, Homepage, oder Vergleichbares).

(3)   Die Förderung kann jeweils für 1 Kalenderjahr neu beantragt werden.

 

B) Reparaturdienstleistung:

(1)   Je Haushalt bzw. juristischer Person und Kalenderjahr wird ein Betrag von 50% der Reparaturkosten in Summe (bei mehreren Anträgen) bis zu einem maximalen Förderbetrag von 100 Euro gewährt.

(2)   Förderfähige Kosten sind Reparaturdienstleistungen an Elektrogeräten und Akkumulatoren.

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