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Grazer Marktordnung 2022

A7-LM091739/2021/0025


Verordnung
des Stadtsenates vom 05.11.2021 in der Fassung vom 13.09.2024, mit der die Grazer Marktordnung 2022 erlassen wird.

Auf Grund des § 61 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und Anhang A Z 1 und 53 der Geschäftsordnung für den Stadtsenat, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13/1969 in der Fassung Nr. 07/2024, und §§ 289 Abs. 1 und 337 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2024 wird verordnet:


§ 1  Geltungsbereich


Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020, in Graz


§ 2  Märkte


In Graz werden folgende Märkte abgehalten:

1.  Handelsmärkte - abgehalten durch die Marktbehörde
- Anlage I

1. Jakominiplatz | 2. Hauptplatz | 3. Griesplatz


2.  Gemischte Märkte - Anlage II

1. Kaiser-Josef-Platz | 2. Lendplatz | 3. Geidorfplatz | 4. Hofbauerplatz | 5. Andritzer Markt | 6. Triester Markt | 7. Hasnerplatz | 8. St.-Peter Markt | 9. Smart-City Markt | 10. Ragnitz Markt | 11. Shopping Nord/Gösting | 12. Wetzelsdorf |13. Straßganger Markt. | 14. Reininghaus | 15. Mariatrost


3.  Antikmarkt - Anlage III

Hasnerplatz


4.  Christbaummärkte - Anlage IV

1. Stadtpark | 2. Volksgarten | 3. Hofbauerplatz | 4. Gemeindepark - Eggenberg | 5. Lendplatz | 6. Schillerplatz | 7. Floßlendstraße | 8. Marburgerkai | 9. Roseggerkai | 10. Grieskai |11. Nördlich der Eggenberger Allee | 12. St. Peter-Pfarrweg


5.  Allerheiligenmärkte - Anlage V

1. St.-Leonhard-Friedhof | 2. St.-Peter-Stadtfriedhof | 3. St. Peter Ortsfriedhof | 4. Steinfeldfriedhof | 5. Urnenfriedhof | 6. Zentralfriedhof.


6.  Oster-, Muttertags-, Pfingst-, Advent- Weihnachts- und Silvestermärkte - mögliche Abhaltung auch durch einen Organisator - Anlage VI

1. Am Eisernen Tor | 2. Tummelplatz | 3. Glockenspielplatz | 4. Mehlplatz | 5. Färberplatz | 6. Karmeliterplatz | 7. Hauptplatz | 8. Franziskanerplatz | 9. Freiheitsplatz | 10. Kapistran-Pieller-Platz | 11. Mariahilferplatz |12. Schloßbergplatz | 13. Schloßberg | 14. Joanneumsviertel | 15. Südtirolerplatz | 16. Nikolaiplatz | 17. Griesplatz | 18. Esperantoplatz | 19. Stadtpark | 20. Schmiedgasse


§ 3  Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten

(1) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der in § 2 Z 1 bis 6 genannten Märkte werden in den jeweiligen Anlagen festgelegt.

(2) Die Marktzeiten auf alle verbauten Marktflächen am Kaiser-Josef-Platz, Lendplatz, Geidorfplatz, Griesplatz und Jakominiplatz beginnen an Werktagen von Montag bis Samstag um 05:00 und enden eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten. Gastgewerbebetriebe dürfen von 16.11 bis 28./29.02. bis 22:00 Uhr offengehalten werden; von 01.03. bis 14.06. und von 16.09. bis 15.11 bis 23:00 Uhr; vom 15.06. bis 15.09. bis 23:30. Am Hauptplatz wir der Handelsmarkt zusätzlich an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 19:00 Uhr abgehalten.

(3) Die Marktverwaltung kann in den jeweiligen Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der marktspezifischen Leitbilder im Sinne des § 30 Abs. 7 auf den nicht verbauten Marktflächen konsumfreie Zonen und/oder öffentliche Verabreichungsplätze errichten und betreiben.

(4) Mit der Durchführung von Gelegenheitsmärkten, im Sinne des § 286 Abs. 2 GewO können auch Dritte (Organisator/Organisatorin) die das Prinzip der Marktfreiheit zu wahren haben, betraut werden.

(5) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der Gelegenheitsmärkte gemäß § 2 Z 6 werden mit Bescheid der Marktverwaltung bestimmt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen auf den Marktgebieten der in § 2 genannten Märkte nur außerhalb der für diese Märkte festgesetzten Marktzeiten abgehalten werden.

(6) Handelsmärkte sind mindestens vier Mal wöchentlich und mindestens 32 Stunden zu beziehen und offen zu halten.


§ 4  Marktgegenstände

1) Marktgegenstände werden in den jeweiligen Anlagen geregelt. Grundsätzlich ist auf den Märkten erlaubt:

  1. das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, ausgenommen der Waren gem. § 5.
  2. das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken

(2) Auf Antrag kann die Marktverwaltung das Ausmaß der Marktgegenstände für einzelne Zuweisungen auf einzelne Warengruppen oder bestimmte, näher beschriebene Waren bzw. Waren mit einem bestimmten Herkunftsort einschränken.

§ 5  Einschränkungen der Marktgegenstände

(1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse I, lebenden Tieren, Tierpelzen, ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren, Eiern aus Käfighaltung sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden - Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012, untersagt.

(2) Altwaren dürfen nur auf

  1. dem Antikmarkt
  2. den Anlassmärkten gemäß § 2 Z 6,

wenn sie in den jeweiligen Anlagen oder bescheidmäßig als Marktgegenstand zugelassen sind, feilgehalten und verkauft werden.


§ 6 Gastronomiebetriebe

(1) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken jeglicher Art dürfen auf Märkten nur mit aufrechter Zuweisung und marktrechtlicher Bewilligung erfolgen. Die Marktverwaltung kann die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken auf Marktplätzen zulassen, wenn

a) durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken keine Störung des Marktbetriebes und des Marktumfeldes (§ 22) zu erwarten ist,
b) der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
c) den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.

2) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken außerhalb der bewilligten Gastgartenflächen und Verabreichungsplätzen ist untersagt.

(3) Für das Ansuchen um Gastgärten gilt der 31. Oktober des laufenden Jahres alsStichtag für die Möglichkeit einer Bewilligung für das darauffolgende Kalenderjahr.

(4) Die maximale Fläche des Gastgartens ist auf die zweifache Fläche des Marktstandes, welcher über die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, begrenzt und muss sich in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Stand befinden. Bei Vorhandensein einer Feuerwehrdurchfahrt oder vorhandener Erfordernisse des Marktgebiets, kann die Behörde die beantragte Gastgartenfläche entsprechend den jeweiligen Erfordernissen abändern.


§ 7  Marktparteien

(1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.

(2) Handelt es sich bei der Marktpartei um eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft, so ist sie verpflichtet der Marktverwaltung jede ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderung innerhalb der Gesellschaft (z.B. Änderung von Organwaltern, Gesellschaftern, Firmendaten) unverzüglich bekanntzugeben. Sobald sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, oder eine Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, erfolgt, ist die Zuweisung neu zu beantragen.

(3) Personen, die keine für den Verkauf von zugelassenen Waren gültige Gewerbenachweise und/oder Produzentinnen- bzw. Produzentennachweis besitzen, dürfen ihre Waren nicht feilbieten und verkaufen. Die auf einzelnen Märkten zugelassenen Marktbeschicker ergeben sich aus Anlage I bis Anlage VI.


Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen


§ 8  Art der Vergabe

(1) Die Vergabe der definierten Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt auf

  1. dem südlichsten Teil des Lendplatzes durch Verträge,
  2. allen übrigen Märkten durch Zuweisung

(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Märkten gemäß § 2 Z 6 kann durch einen Organisator/in erfolgen. Die näheren Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen an OrganisatorenInnen auf Märkten gemäß § 2 Z 6 sind in Anlage VI geregelt.


§ 9  Ausschluss von der Vergabe

(1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerberinnen oder Bewerber mit

a) Marktgebühren- oder Bestandszinsrückständen oder
b) fehlender Zuverlässigkeit
nicht zu vergeben.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder einer Vielzahl geringer Übertretungen gegen die Vorschriften
a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017,
b) des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 100/2018,
c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 105/2020,
d) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 65/2020,
e) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 104/2019, oder
f) der Marktordnung der Stadt Graz,
rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie des Marktbildes zu gefährden.


§ 10  Zeitraum der Vergabe

1) Vergaben erfolgen

  1. tageweise oder
  2. auf bestimmte Zeit.

(2) Tageweise Vergaben haben für den jeweiligen Markttag zu erfolgen.


§ 11  Tageweise Vergabe


(1) Die von der Marktverwaltung definierten nicht verbauten Marktflächen haben gemäß den in der Anlage angeführten Flächen für die tageweise Vergabe zur Verfügung zu stehen.

(2) Die für die tageweise Vergabe zur Verfügung stehenden freien Marktplätze sind

  1. jene Marktplätze, die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen müssen,
  2. auf bestimmte Zeit vergebene oder vorgemerkte Marktplätze auf nicht verbauten Marktflächen, die eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht bezogen wurden und deren verspäteter Bezug der Marktverwaltung auch nicht angekündigt wurde.

(3) Die Marktbehörde kann tageweise mobile Stände vergeben zum Zwecke des Ausschanks von Getränken sowie der Verabreichung von Speisen jeglicher Art, sofern

a) durch die geplante Vergabe keine Störung des Marktbetriebes und des Marktumfeldes zu erwarten ist,
b) der Marktplatz sowie die Einrichtung dafür geeignet ist
c) entsprechende Einrichtungen dafür vorhanden sind.


§ 12  Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen

1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben, wenn

1. unter Bedachtnahme auf
a) tageweise vergebene,
b) den Kundinnen- oder Kundenverkehr,
c) den Lieferverkehr und
d) für sonstige Marktzwecke benötigte Flächen genügend Raum vorhanden ist,
2. der in Aussicht genommene Marktplatz geeignet ist,
3. öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen.
4. bei Gastronomiebetrieben die im § 6 genannten Voraussetzungen vorliegen,
5. der Unternehmensgegenstand der Bewerberin oder des Bewerbers für die Erhaltung oder Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Marktstruktur geeignet ist oder durch die Vergabe Leerstehungen vermieden werden.
6. der Eigentumserwerb am vorhandenen Marktstand und Inventar - sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum handelt - nachgewiesen wird (z. B. durch Kaufvertrag).

(2) Für die Zuweisung auf fix verbauten Marktflächen muss der Bewerber im Vorfeld ein schriftliches Konzept einreichen, welches plausibel beschreibt, welcher Tätigkeit der Bewerber, im zu erwerbenden Marktstand nachgehen möchte. Dieses Konzept muss ebenso eine Vorstellung des Bewerbers, eine Angabe der Produktpalette bzw. der gastronomischen Ausrichtung beinhalten und die Angabe der beabsichtigen Öffnungszeiten.

(3) Dafür muss der Bewerber im Vorfeld ein schriftliches Konzept einreichen, welches plausibel beschreibt, welcher Tätigkeit der Bewerber, im zu erwerbenden Marktstand nachgehen möchte. Dieses Konzept muss ebenso eine Vorstellung des Bewerbers, eine Angabe der Produktpalette bzw. der gastronomischen Ausrichtung beinhalten und die Angabe der beabsichtigen Öffnungszeiten.
Das Konzept muss in schriftlicher Form mittels eGov-Formular eingereicht werden.
(4) Für nicht verbaute Marktflächen erfolgt die Vergabe befristet auf maximal vier Jahre.
(5) Für alle verbauten Marktflächen auf ständigen Handelsmärkten gemäß Anlage I sowie die ständig zugewiesenen Flächen auf den gemischten Märkten erfolgt die Vergabe mittels Zuweisung befristet auf zuerst 4 Jahre und dann in Folge nach Ansuchen auf höchstens zehn Jahre.


§ 13  Marktfördernde Aktivitäten

(1) In Relation zum Marktgeschehen untergeordnete Aktivitäten zur Unterstützung des Marktgeschehens können auf Marktgebiet während der Marktzeit von der Marktbehörde unabhängig von allfälligen anderen erforderlichen Bewilligungen genehmigt werden.
Abhängig von der Größe und der Art der Aktivitäten kann die Behörde den Nachweis verlangen, dass die Mehrheit der Anzahl der Marktparteien des betreffenden Marktgebietes der Aktivität zustimmt.
Ansuchen sind mittels eGov-Formulare bei der Marktbehörde einzubringen.

(2) Marktfördernde Aktivitäten können wie folgt unterschieden werden:

  1. Marktfördernde Aktivität
  2. Veranstaltung im Sinne des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes
  3. Karitativer/mildtätiger Zweck
  4. Sonstige Veranstaltung/Tätigkeit auf Marktgebiet


§ 14  Zuweisungen

(1) Auf unverbauten Flächen erfolgt die Zuweisung mündlich.

(2) Auf verbauten Flächen erfolgt die Zuweisung per schriftlichen Zuweisungsbescheid.

(3) Bei verbauten Flächen erfolgt die Zuweisung nach positiver Prüfung bei der ersten Vergabe befristet auf 4 Jahre und in weiterer Folge auf bis zu maximal 10 Jahre.

(4) Bei Märkten nach Anlage VI, die an Organisatoren vergeben werden, erfolgt die Zuweisung der vergebenen Marktfläche mittels schriftlichem Zuweisungsbescheid.

(5) Zuweisungen erlöschen:
1. mit der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. mit Endigung der Gewerbeberechtigung,
5. nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft,
6. wenn innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung eine dem Zuweisungsinhalt entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erlangt wurde,
7. wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft oder Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020.


§ 15  Verzicht

1) Die Verzichtserklärung der oder des Berechtigten ist unwiderruflich. Der Verzicht wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung darüber bei der Marktverwaltung einlangt, außer die oder der Berechtigte
1. erklärt den Verzicht für einen späteren Zeitpunkt,
2. bindet, sofern sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer über ein Bauwerk bzw. einen fixen Marktstand auf der zugewiesenen Fläche verfügt, den Eintritt des Verzichts an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge.
(2) Kann der Eintritt des Verzichts nicht an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge gebunden werden, kann die oder der Berechtigte eine Nachfolge unverbindlich vorschlagen.


§ 16  Widerruf

(1) Zuweisungen sind unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn

  1. der Marktplatz oder die Markteinrichtung an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde,
  2. die Marktpartei der Marktverwaltung ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderungen im Sinne des § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich meldet,
  3. der Marktplatz oder die Markteinrichtung teilweise oder zur Gänze für nicht in der Zuweisung enthaltene Zwecke verwendet wird,
  4. auf dem Marktplatz andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
  5. auf dem Marktplatz unter Verletzung von marken­ und urheberrechtlichen sowie von strafgesetzlichen Bestimmungen Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
  6. die Marktpartei entgegen den bestehenden Vorschriften Speisen verabreicht oder/und Getränke ausschenkt,
  7. ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in § 3 Abs. 3 genannte Mindestöffnung dreimal binnen eines Jahres nicht eingehalten wurde,
  8. ohne erforderliche marktbehördliche Bewilligung Bauten errichtet, bauliche Veränderungen an standfesten Bauten vorgenommen oder Verkaufswägen (Verkaufskojen) aufgestellt wurden,
  9. Auflagen zur Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid nicht innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist erfüllt werden,
  10. der Auftrag zur Instandhaltung der Bauten und Anlagen gemäß § 25 Abs. 3 innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist nicht erfüllt wurde,
  11. die künftige Verwendung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung durch die Stadt Graz für betriebliche Zwecke der Märkte oder einen Neu­ oder Umbau der Marktanlagen oder zur Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs-­ und Bebauungsplanes erforderlich ist oder ein sonstiges öffentliches Interesse den Widerruf erfordert,
  12. die Marktpartei mit der Bezahlung der Marktgebühren in Höhe von drei Monatsgebühren in Rückstand ist,
  13. das Unternehmen der Marktpartei zur Zwangsverpachtung oder zur Zwangsversteigerung gelangt;
  14. die Zuverlässigkeit der Marktpartei nicht mehr gegeben ist,
  15. hervorkommt, dass die Marktpartei nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Marktstandes ist, ausgenommen davon sind gemeindeeigene Marktstände.
  16. die Marktpartei dem Auftrag zur Vorlage bzw. Einreichung um eine marktbehördliche Bewilligung gemäß §§ 21, 22 dieser Marktordnung innerhalb der gesetzten Frist sowie innerhalb einer einmal gesetzten Nachfrist trotz Aufforderung nicht nachkommt.

§ 17  Räumung

(1) Im Falle des Erlöschens einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger unverzüglich, spätestens aber nach dem Ablauf einer von der Marktverwaltung festgesetzten angemessenen Räumungsfrist, gereinigt, in ordnungsgemäßem Zustand und von allen nicht der Stadt Graz gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben. Sind auf dem Marktplatz standfeste Bauten errichtet, die nicht im Eigentum der Stadt Graz stehen, kann der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger von der Marktverwaltung deren Beseitigung binnen angemessener Frist aufgetragen werden.

(2) Vereinbarungen, wonach die neue Marktpartei dafür, dass die frühere Marktpartei auf ihre Zuweisung verzichtet oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung der früheren Marktpartei oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind - ausgenommen Aufwandsersatz nach Abs. 3 - ungültig und verboten. Dies gilt nicht für einen Unternehmensverkauf inklusive Firmenwert (ausgenommen die in Abs. 3 genannten Aufwendungen).

(3) Die Marktpartei, die in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung der Zuweisung am vergebenen Marktplatz oder/und in der vergebenen Markteinrichtung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (wie insbesondere Inventar, bauliche Veränderungen) gemacht hat, die über die Dauer der Zuweisung hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder die solche Aufwendungen von früheren Marktparteien abgegolten hat, kann sich bei der Beendigung ihrer Zuweisung einen Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung von jener Marktpartei abgelten lassen, die nach ihr den Marktplatz bzw. die Markteinrichtungen verwenden darf. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr ein Zwanzigstel. Diese Aufwendungen sind mittels nachvollziehbarer Rechnungen samt Zahlungsbelegen nachzuweisen.

(4) Vereinbarungen nach Abs. 3 hat die frühere Marktpartei der Marktverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Anstatt des Nachweises durch nachvollziehbare Rechnungen kann die frühere Marktpartei den Zeitwert der in Abs. 3 genannten Aufwendungen mittels Gutachtens einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen gegenüber der Marktverwaltung nachweisen. Bei Beendigung der Zuweisung kann die Marktpartei der Marktverwaltung diese Nachweise vorlegen. Die Forderung wird sodann in die Ausschreibung des Marktplatzes aufgenommen und ist von der nachfolgenden Marktpartei zu begleichen. Nach Nachweis der Zahlung erfolgt dann die Zuweisung.

(5) Einem Auftrag auf Entfernung eines standfesten Baues ist von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger nicht mehr nachzukommen, wenn diese oder dieser innerhalb der Räumungsfrist den Übergang des Eigentums auf die künftig zum Bezug des Marktplatzes berechtigte Marktpartei nachgewiesen hat.

(6) Kommt im Falle des Erlöschens einer Vergabe eine ehemalige Marktpartei oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der festgesetzten Räumungsfrist auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten
1. standfeste Bauten entfernen und die Marktfläche in den ursprünglichen Zustand herstellen lassen,
2. den Marktplatz oder die Markteinrichtung reinigen und von allen Gegenständen räumen lassen.

(7) Die Marktverwaltung hat die entfernten Gegenstände aufzubewahren und die ehemalige Marktpartei zu deren Abholung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb dieser Frist können die Gegenstände von der Marktverwaltung auf Kosten des Betreibers entsorgt werden.

(8) Wird einem Auftrag zur Entfernung eines standfesten Baues nach Ablauf der Räumungsfrist nicht entsprochen, kann die Marktverwaltung nach Räumung gemäß Abs. 6 den Marktplatz oder die Markteinrichtung so lange einer anderen Marktpartei zuweisen, bis dem Entfernungsauftrag entsprochen oder ein Eigentumsübergang gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.

(9) Die Gemeinde Graz kann einen standfesten Bau stattdessen auch käuflich erwerben. Hierfür hat die Marktpartei ein Schätzgutachten einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder Amtssachverständigen einzuholen, das den Zeitwert des Objekts bestimmt.


Gemeinsame Bestimmungen


§ 18  Verkaufsfläche und Gastgärten

(1) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten, kann Marktparteien höchstens für die Dauer einer Zuweisung die Benützung unverbauter Marktflächen zu folgenden Zwecken bewilligt werden:

1. dem Präsentieren von Marktgegenständen,
2. dem Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten (Gastgarten),
3. der Nutzung für andere im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Gewerbes übliche Zwecke und Tätigkeiten.

(2) Wenn auf einem öffentlichen Marktgebiet, eine öffentliche Verabreichungsfläche, im Sinne des § 3 Abs. 3, vorhanden ist, dürfen Marktbeschicker, die über eine marktbehördliche Bewilligung nach den §§ 6, 12 für einen Gastronomiebetrieb verfügen, keine weiteren Gastgärten am Marktgebiet betreiben.

(3) Ausgenommen von der Regelung in § 18 Abs. 2 sind nur Gastgewerbetriebe am Marktgebiet, die über eine marktbehördliche Bewilligung in der Betriebsart Restaurant verfügen.

(4) Auf den Märkten Lendplatz, Kaiser-Josef-Platz, Geidorfplatz und Jakominiplatz kann die Marktbehörde Gastgärten im Freien angrenzend an einen Marktstand mit Bescheid bewilligen, wenn durch den Betrieb eine Störung des Marktbetriebes, eine Belästigung der Nachbarn oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs überhaupt nicht, oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht zu erwarten ist. Die Nichteinhaltung von Auflagen zieht einen Entzug der Bewilligung nach sich.

(5) Die Bewilligung für Verabreichungsplätze im Freien sowie für Verkaufsflächen ist auf das jeweilige Kalenderjahr zu befristen; Einschränkungen auf Monate sind zulässig.


§ 19  Produzentinnennachweis und Produzentennachweis

(1) Der Produzentinnen- bzw. Produzentennachweis hat die Personaldaten, die Lage, Art, Größe und Anbaufläche des landwirtschaftlichen Betriebes, die Art der Erzeugnisse des Ackerbaus, des Obst- und Gemüsebaus, sowie Art und Größe der Tier- bzw. Kleintierhaltung zu enthalten. Das Ansuchen und der Produzentinnen- oder Produzentennachweis ist alle vier Jahre zu erneuern.

(2) Ansuchen um Ausstellung eines Produzentinnen- bzw. Produzentennachweises sind von der Marktbehörde gegebenenfalls unter Beiziehung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen. Sollte im Zuge einer Marktbeschickung der Verdacht entstehen, das andere Produkte am Markt verkauft werden, als jene, welche im Produzentinnen- bzw. Produzentennachweis angegeben werden, kann jederzeit eine zusätzliche Verdachtsüberprüfung im Betrieb durchgeführt werden. Im Zuge dieser Überprüfung erfolgt eine Meldung über den Verdachtsfall an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft. Der Produzent willigt im Zuge des Ansuchens in diese Überprüfung ein.

(3) Wenn die Überprüfung des ProduzentInnennachweises positiv erfolgt ist, wird der landwirtschaftliche Betrieb von der Marktverwaltung mit dem Grazer Bauernmarktgütesiegel ausgestattet.

(4) Hingewiesen wird darauf, dass die Kosten gem. § 77 AVG für die Erlangung des Produzentinnnen Nachweises und die Kosten für die Überprüfung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom Produzenten zu tragen sind.

(5) Der Produzentinnen- bzw. Produzentennachweis ist am Markt stets mitzuführen. Produzentinnen bzw. Produzenten erhalten mit dem bestätigten Nachweis auch eine Tafel auf welcher der Betriebsname und die Laufzeit aufgedruckt ist. Diese Tafel ist auf dem Marktstand gut ersichtlich jedenfalls anzubringen.

(6) Marktbeschicker aus anderen EU-Staaten müssen die Angaben im Ansuchen und im Produzentinnen- bzw. Produzentennachweis durch entsprechende Bestätigungen der im Mitgliedssaat sachlich und für den Produktionsort örtlich zuständigen Behörden bzw. von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vergleichbaren Interessensvertretungen oder Prüfstellen bestätigen lassen. Sämtliche Bestätigungen müssen von einem/einer in Österreich allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher/in oder Übersetzer/in in die deutsche Sprache übersetzt werden und sind den Originalen beizulegen.

(7) Um überregional vergleichbare Standards sicherzustellen, kann die Marktbehörde bei sämtlichen Produzentennachweisen mit landwirtschaftlichen Betrieben in anderen EU-Staaten einen Prüfauftrag an die örtlich zuständige Global-GAP Zertifizierungsstelle erteilen. Diese hat die Prüfung durchzuführen und einen Prüfbericht in deutscher Sprache an das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte zu übermitteln.


§ 20  Gewerbenachweis


(1) Gewerbetreibende haben stets die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes mitzuführen.

(2) Einem Gewerbenachweis in fremder Sprache ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen.


Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge


§ 21 Bewilligungspflicht

(1) Marktparteien haben eine Bewilligung der Marktverwaltung zu erwirken

1. für die Marktstandeinrichtung oder ihre Ausstattung, wenn diese geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der bzw. des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen und Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden,
2. für die Errichtung oder den Abbruch von standfesten Bauten,
3. für die Aufstellung eines Verkaufswagens und von Verkaufskojen, welche nicht nur tageweise vergeben sind,
4. für jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten, von Verkaufswägen oder Verkaufskojen auf Plätzen, welche nicht nur tageweise vergeben sind.

(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht

1. der Austausch von Maschinen, Geräten und Ausstattungen, wenn

a) dieser durch ein dafür berechtigtes Unternehmen erfolgt und
b) es sich um ein mit dem bewilligten vergleichbaren Produkt handelt,

2. der Betrieb von Beleuchtungskörpern und von haushaltsüblichen Elektrogeräten mit einem Anschlusswert von jeweils maximal 1 kW.

(3) Reparaturen sind der Marktverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich Art und Zeit der Durchführung zu erteilen.


§ 22  Bedingungen und Auflagen

1) Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn

1. die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten,
2. das Leben oder die Gesundheit der oder des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen oder Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet und
3. das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.
4. keine Störung des Marktbetriebes und der Anrainer zu erwarten ist,
5. der Anrainerschutz im Sinne von Lärm- sowie Geruchsbelästigung gewahrt bleibt.

 (2) Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen, die Darbietung von Musik in jedweder Form, die tonhaltige Darbietung von Filmen und Fernsehübertragungen, die Zubereitung von Speisen (insbesondere Grillen) sowie die Abhaltung von veranstaltungsähnlichen Darbietungen jeglicher Art im Bereich der Verabreichungsfläche im Freien ist untersagt. In den Marktständen kann die Darbietung von Hintergrundmusik gestattet werden.

(3) Dem Ansuchen um eine marktbehördliche Bewilligung sind

1. eine Baubeschreibung
2. alle erforderlichen Pläne
3. ein Entsorgungskonzept und
4. die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen sowie erforderlichenfalls
5. ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte.

(4) Marktbehördliche Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich

1. der Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung, des äußeren Erscheinungsbildes von standfesten Bauten, Verkaufswägen und Verkaufskojen,
2. des Ersatzes von Kosten, die der Marktverwaltung durch die Herstellung und den Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung entstehen und
3. einer angemessenen Frist für die Fertigstellung des Vorhabens zu erteilen.

(5) Marktbehördliche Bewilligungen werden durch einen Wechsel der Marktpartei nicht berührt. Sie erlöschen jedenfalls mit der Rechtskraft eines Räumungsauftrages.


§ 23  Instandhaltung

(1) Die Marktparteien sind verpflichtet die Bauten und Anlagen auf den ihnen zugewiesenen Marktplätzen

a) in dem der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden und
b) in einem sauberen, funktionstüchtigen und mangelfreien Zustand zu erhalten.

(2) Für Bauten und Anlagen, die sich im Eigentum der Stadt Graz befinden, sind laufende Wartungen und Reparaturen der Innenausstattung einschließlich der Anlagen für Heizung und Warmwasser von der Marktpartei durchführen zu lassen. Wesentliche Schäden an der Bausubstanz (Dach, Mauern und Fassaden, Leitungen) sind der Marktverwaltung zu deren Behebung unverzüglich zu melden.

(3) Wird die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 festgestellt, hat die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen.

(4) Kommt die Marktpartei dem Auftrag gemäß Abs. 3 nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes veranlassen. Die dafür anfallenden Kosten hat die Marktpartei zu ersetzen.


§ 24  Widerruf und Räumung

(1) Werden bewilligungspflichtige Bauten, Zubauten, Anbauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen widerrufen, kann die Marktverwaltung die Entfernung dieser Bauten, Zubauten, Anbauten oder Anlagen binnen angemessener Frist auftragen.

(2) Kommt eine Marktpartei dem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist die Beseitigung auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten veranlassen. Beseitigte Gegenstände sind von der Marktverwaltung aufzubewahren und die Marktpartei zu deren Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb der gesetzten Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.


§ 25  Wasserversorgung

(1) Wasseranschlüsse sind auf Kosten der Marktpartei von dieser unverzüglich mit einer Zählereinrichtung auszustatten.


Marktpolizeiliche Bestimmungen


§ 26  Rechte der Marktaufsichtsorgane


Marktaufsichtsorgane sind berechtigt,

  1. Marktplätze, Markteinrichtungen und standfeste Bauten zu betreten,
  2. Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien, Marktbesuchern oder Marktaufsichtsorganen zum Gegenstand haben,
  3. Auskünfte über Menge, Herkunft, Ein- und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen,
  4. Marktbeschicker zur Ausweisleistung aufzufordern und
  5. Marktparteien zum Vorweis des Gewerbenachweises oder des Produzentinnen- oder Produzentennachweises aufzufordern.


§ 27  Pflichten der Marktparteien, ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen

(1) Die Marktpartei hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und im Betrieb mittätige Familienangehörige unterwiesen sind, und hat selbst,

  1. dass Betreten der Marktplätze, Markteinrichtungen und standfester Bauten zu dulden,
  2. den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten,
  3. sich über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane auszuweisen,
  4. über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane den entsprechenden Gewerbenachweis oder Produzentinnen- oder Produzentennachweis vorzuweisen,

(2) Marktparteien sind verpflichtet

  1. die in § 26 genannten Auskünfte, bei Bedarf auch schriftlich, zu erteilen.
  2. dafür zu sorgen, dass die in der Marktordnung enthaltenen Bestimmungen zum Anrainerschutz (Lärmschutz, Öffnungszeiten) eingehalten werden. 

(3) Marktparteien ist es untersagt,

  1. die an sie vergebenen Marktflächen oder Markteinrichtungen weiter zu geben oder anderen zu überlassen,
  2. Waren feilzuhalten und zu verkaufen, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken oder Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen
    a) außerhalb der festgesetzten Marktzeit,
    b) abweichend von den für den jeweiligen Markt und Marktplatz festgelegten Marktgegenständen.


§ 28  Bezeichnung von Marktständen

(1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss

1. in einer Mindestgröße von 20 cm x 30 cm,
2. für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht,
3. leicht erkenn- und lesbar sein,
4. den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut und
5. einen unmissverständlichen Hinweis auf die dem Marktbezug zugrundeliegende Tätigkeit oder Eigenschaft enthalten.
6. Marktbeschicker mit Produzentennachweis haben die in § 19 Abs. 5 vorgesehene Markttafel mit dem Grazer Bauernmarktgütesiegel zu verwenden.
7. Für sonstige Marktstände sind sofern von der Stadt Graz Markttafeln vergeben werden, ausnahmslos diese zu verwenden.

(2) Die Öffnungszeiten der verbauten Marktplätze sind so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind.

(3) Jede Änderung der Öffnungszeiten ist der Marktverwaltung anzuzeigen.


§ 29  Transportable Marktstände

(1) Transportable Marktstände sind standsicher aufzustellen.

(2) Wird in transportablen Marktständen, in Verkaufswägen oder Verkaufskiosken Energie benötigt, ist diese, wenn von der Marktverwaltung angeboten, unverzüglich von der markteigenen Stromversorgungseinrichtung zu entnehmen.


§ 30  Allgemeine Bestimmungen

1) Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf Märkten verboten.

(2) Nicht vergebene Marktflächen dürfen ohne Zustimmung der Marktverwaltung nicht verstellt werden.

(3) Marktplätze und sonstige Marktflächen sind sauber zu halten.

(4) Maschinell betriebene Transportgeräte (mit oder ohne Ladestapler)

1. müssen während des Betriebes in der Dunkelheit entsprechend dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2020 erkennbar gemacht werden,
2. sind auf Verlangen der Marktverwaltung sichtbar zu kennzeichnen und
3. müssen für die Dauer ihrer Verwendung entsprechend versichert sein. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Marktverwaltung vor der erstmaligen Verwendung der Geräte auf Marktgebiet vorzuweisen.

(5) Der Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Heizzwecken auf Märkten ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Marktparteien mit Produzentinnen- und Produzentennachweis, sofern das Marktgebiet nicht über eine ausreichende Infrastruktur zum Betrieb elektrischer Heizelemente verfügt, um einer Schädigung der präsentierten Waren vorzubeugen.

(6) Offenes Feuer sowie Grillen im Freien ist nicht erlaubt.

(7) Die Marktverwaltung hat je nach Bedarf alle Marktparteien der einzelnen Detailmärkte und einen beauftragten Vertreter der Landwirtschaftskammer (ohne Stimmrecht) zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen (Vollversammlungen), sofern sie über eine ständige Zuweisung verfügen. Ein Drittel der Marktparteien kann darüber hinaus einmal pro Kalenderjahr die Einberufung einer Sitzung von der Marktverwaltung verlangen, die dann innerhalb von zwölf Wochen stattzufinden hat. Im Rahmen dieser Vollversammlungen findet die Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters der Marktparteien für die Dauer von fünf Jahren statt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter gilt als gewählt, wenn mindestens ein Drittel aller Marktparteien anwesend ist und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sie oder ihn entfällt. Vollversammlungen sind jedenfalls zur Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Marktparteien und zur Information über Änderungen der Marktordnung, mit Ausnahme der Anlagen, vor Erlassung einzuberufen. Bei Vollversammlungen von gemischten Märkten sowie Christbaummärkten ist ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft ohne Stimmrecht zu laden.

(8) Die Marktverwaltung hat gemeinsam mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Marktparteien gemäß Abs. 6 und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirks, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet, ein marktspezifisches Leitbild zu definieren, insbesondere in Bezug auf Schwerpunkte des Warenangebots, Infrastruktur einschließlich Abfallbeseitigung und Gestaltung der nicht verbauten Marktflächen.

(9) Das Rauchen ist innerhalb von Marktständen verboten. Für die Einhaltung dieses Verbotes ist die jeweilige Marktpartei verantwortlich.


§ 31  Abfallentsorgung (auf den ständigen Handelsmärkten und gemischten Märkten)

(1) Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung eines Marktes ist nur Marktparteien gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz vergeben wurde.

(2) Es darf nur Müll entsorgt werden, der im Rahmen der bewilligten Marktgegenstände angefallen ist.

(3) Sperrmüll, Baumüll und gefährliche Abfälle dürfen auf dem Markt nicht entsorgt werden.

(4) Sind Behälter nur für bestimmte Arten von Abfällen bestimmt, sind die Abfälle sortiert in die entsprechenden Behälter zu entleeren.

(5) Die Ablagerung von Müll auf Marktflächen außerhalb der Müllentsorgungseinrichtungen ist untersagt.


Verkehrsregelung auf Märkten


§ 32  Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verkehrsregelung auf Märkten gelten für alle Märkte mit Ausnahme der Gelegenheitsmärkte gemäß § 2 Z 6.


§ 33  Fahrzeugverkehr

(1) Während der Marktzeiten und eine Stunde vor und eine halbe Stunde nach der längst möglichen Öffnungsdauer des Marktes, ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.

(2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020,
2. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020,
3. Fahrzeuge der Marktverwaltung und der Lebensmittel­ und Marktaufsichtsorgane,
4. Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge, die zur Beförderung, Be­ und Entladung von Marktgegenständen dienen sowie Verkaufswägen, die als Marktstände benützt werden,
5. Fahrzeuge, die der Marktreinigung und der Müllabfuhr dienen

(3) In Zeiten schwachen Marktbesuches ist das Fahren zu Standorten, die ausschließlich über das Marktgebiet erreichbar sind, von den Marktaufsichtsorganen zu gestatten, wenn ein erhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen ist auch das Halten auf Marktgebiet erlaubt, soweit dadurch der Marktbetrieb nicht gestört wird.

(4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern, kann die Marktverwaltung

1. Marktflächen für das Parken von Marktfahrzeugen bestimmen,
2. sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten treffen.


§ 34  Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

(1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, außerhalb der Marktzeiten.

(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2020, und der Kraftfahrgesetz­-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 394/2019, entsprechen.


§ 35  Entfernung von Hindernissen

1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß § 38 Abs. 1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten der Zulassungsbesitzerin oder des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren veranlassen.

(2) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)   bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen die Inhaberin oder der Inhaber entledigen wollte,
b)   bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

(3) Im Übrigen sind § 89a Abs. 2a lit. b bis e und Abs. 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, anzuwenden.


§ 36  Strafbestimmungen


Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder gemäß §26 und §27 erteilten Anordnungen von Organen der Marktaufsicht zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach §368 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020 zu bestrafen.


§ 37  In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.01.2021 mit welcher die Marktordnung in der geltenden Fassung erlassen wurde, außer Kraft.


§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gültige Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen und marktbehördliche Bewilligungen gelten als Vergaben und Bewilligungen nach dieser Verordnung. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufrechte unbefristete Vergaben gelten weiterhin als befristet bis 31.12.2033.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 (3) Ansuchen um Gastgärten im Sinn des § 6 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2022 können bis spätestens 01.03.2022 eingereicht werden.

Anlage I - Punkt 1 - ständiger Handelsmarkt - Jakominiplatz


Marktgebiet

1. Die schraffiert ausgewiesene Fläche zwischen der Gleisdorfergasse und dem Gleiskörper Richtung Joanneumring.


Marktzeiten

2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren - Handelsstände:
von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten
2.2. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.
2.2.2. An Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. Genehmigte Gastgärten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in den voran genannten Zeiten betrieben werden. 
2.3. Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.
2.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.


Marktgegenstände

3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken

Jakominiplatz
Jakominiplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage I - Punkt 2 - ständiger Handelsmarkt - Hauptplatz


Marktgebiet

1. Auf dem Hauptplatz auf den in der Anlage blau schraffiert ausgewiesenen Flächen.


Marktzeiten

2. An Markttagen

2.1. für das Anbieten von Waren - Handelsstände:
von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten
2.2. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
Ab 01.03. dürfen diese bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.
Am Hauptplatz wird der Handelsmarkt zusätzlich an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr abgehalten.
2.4. Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.
2.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.


Marktgegenstände

3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken

Hauptplatz
Hauptplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage I - Punkt 3 - ständiger Handelsmarkt - Griesplatz


Marktgebiet

1. Auf der Fläche zwischen Griesgasse und Rösselmühlgasse blauschraffiert ausgewiesenen Fläche.


Marktzeiten

2. An Markttagen
2.1. für das Anbieten von Waren - Handelsstände:
von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten
2.2. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
2.3. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.
2.3.1. An Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. Genehmigte Gastgärten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in den voran genannten Zeiten betrieben werden.
2.4. Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.
2.5. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.


Marktgegenstände

3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken

Griesplatz
Griesplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 1 – gemischte Märkte - Kaiser-Josef-Platz


Marktgebiet

1. Die rot schraffierte Fläche vor der Heilandskirche, Glacisstraße, Mandellstraße und Schlögelgasse. 


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

 2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3.         An Markttagen

3.1.      für das Anbieten von Waren - Handelsstände:

von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten

3.2.      für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994

3.2.1.   werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr

Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.

3.3.      Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.

3.4.      für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

3.5.      für die unverbaute Marktfläche

3.5.1    werktags von Montag bis Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.


Marktgegenstände
 

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.


5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:
 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

 Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

 Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 


6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:
 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes. 

Kaiser-Josef-Platz
Kaiser-Josef-Platz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 2 – gemischte Märkte - Lendplatz


Marktgebiet

1.  Rot schraffierte Fläche zwischen Stockergasse, Volksgartenstraße


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3.         An Markttagen

3.1.      für das Anbieten von Waren - Handelsstände: von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten

3.3.      für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994

3.3.1.  werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr. Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.

3.3.2.  An Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. Genehmigte Gastgärten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in den voran genannten Zeiten betrieben werden.      

3.4.      Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.

3.5.      für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

3.6.      für die unverbaute Marktfläche

3.6.1.   werktags von Montag bis Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.


Marktgegenstände

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

 Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Lendplatz
Lendplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 3 – gemischte Märkte - Geidorfplatz


Marktgebiet

1. Die Fläche entlang der Heinrichstraße bis vor zur Bergmanngasse im Bereich der fixen Markthütten. Ca. 35m² entlang der Häuserfront bis zum Kino.


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.

Marktzeiten

3.         An Markttagen

3.1.      für das Anbieten von Waren - Handelsstände:

von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten

3.3.      für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994

3.3.1.   werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr

Ab 01.03. dürfen diese und ihre bewilligten Gastgärten bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten.

3.3.2.    An Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. Genehmigte Gastgärten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in den voran genannten Zeiten betrieben werden.

3.4.      Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.

3.5.      für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.

3.6.      für die kariert markierte unverbaute Marktfläche

3.6.1    Mittwoch und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.

Sollte der Mittwoch oder der Samstag ein Feiertag sein, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.

 

Marktgegenstände 

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

 Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken 


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

 

Verkehrsregelung 

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes

Geidorfplatz
Geidorfplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 4 – gemischte Märkte - Hofbauerplatz


Marktgebiet
 

1.  Rot schraffierte Fläche im Bereich zwischen der Franz-Steiner-Gasse, Krausgasse, Karl-Morre-Straße hin zum Park in Richtung Georgigasse.


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.  Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.  Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3.  Mittwoch, Freitag und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr. Sollte der Mittwoch, Freitag oder Samstag auf einen Feiertag fallen rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände
 

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)   wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)   wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.  Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.  Nebengegenstände:

6.2.1.  Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.  Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Hofbauerplatz
Hofbauerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 5 – gemischte Märkte - Andritz


Marktgebiet
 

1.  Die rot schraffierte Fläche vor der Volksschule Viktor Kaplan und Andritzer Reichsstraße


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten
 

3.              Dienstag und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten an Samstagen von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr und an Dienstagen von 09:30 Uhr bis 19:00 Uhr.  Sollte der Dienstag oder Samstag auf einen Feiertag fallen rutscht der jeweilige Markttag einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

 Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6. Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung
 

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Andritz
Andritz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 6 – gemischte Märkte - Triester Markt


Marktgebiet

1.  Auf der Verbindungsstraße zwischen der Vinzenz-Muchitsch-Straße und der Triester Straße bis in die Höhe des Hauses Triester Straße 82


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3.  Mittwoch und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.  Sollte ein Mittwoch oder Samstag auf einen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände
 

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Triester Markt
Triester Markt© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 7 – gemischte Märkte - Hasnerplatz


Marktgebiet

1.  Auf einer Fläche von ca. 120 m² nördlich des ehemaligen Büchereiobjektes gegenüber den Häusern
Hasnerplatz Nr. 1 und 2. 


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten
 

3.  Mittwoch und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.  Sollte ein Mittwoch oder ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Hasnerplatz
Hasnerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 8 – gemischte Märkte - St. Peter

 

Marktgebiet 

1.  Auf einer Fläche von ca. 300 m² am Standort St. Peter Pfarrweg Nummer 35


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten
            

3.  Dienstag und Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten an Samstagen von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr, und an Dienstagen von 11:30 Uhr bis 20:00 Uhr; Verkaufszeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr.  Fällt ein Dienstag oder Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung
 

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

St. Peter
St. Peter© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 9 – gemischte Märkte - Smart City


Marktgebiet
 

1.  In der Waagner-Biro-Straße Nr.99 am Vorplatz der Volksschule Leopoldinum. 


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3.  Donnerstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 11:00 - 18:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 12:00 - 17:00 Uhr.  Sollte der Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände
 

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

 a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden. 

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden. 

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken 


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung
 

8.  Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Smart City

Smart City
Smart City© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 10 – gemischte Märkte - Ragnitz


Marktgebiet
 

1.  Auf dem von der Stadt in Nutzung genommenen Vorplatz des Pfarrzentrums Graz Ragnitz; Ragnitzstraße 168


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
 

2.1.      Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.

2.2.      Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten
 

3.  Dienstag und Freitag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr.  Sollte ein Dienstag oder Freitag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, dann rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände
 

4.  Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen: 

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe. 

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen. 

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind: 

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien). 

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden. 

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden: 

a)       wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.

b)       wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.

Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.

Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen. 

6.  Als Marktgegenstände in den fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen: 

6.1.      Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,

6.2.      Nebengegenstände:

6.2.1.   Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2.   Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken 


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

7.  Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung
 

8. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Ragnitz
Ragnitz© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 11 – gemischte Märkte - Shopping Nord / Gösting


Marktgebiet

1. Freifläche im Fachmarktzentrum im EKZ Shopping Nord; Wiener Straße 365


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1. Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.
2.2. Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3. Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 06:00 - 14:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 07:00 - 13:00 Uhr. Sollte ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, dann rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen:

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien).

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

a) wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.


b) wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.
Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.
Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen.

6. Als Marktgegenstände in fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:

6.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
6.2. Nebengegenstände:
6.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
6.2.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränke


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

6. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

7. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Shopping Nord / Gösting
Shopping Nord / Gösting© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 12 – gemischte Märkte - Wetzelsdorf


Marktgebiet

1. Auf der von der Stadt in Nutzung genommenen Teilfläche von ca. 200m² des Privatparkplatzes Standort Peter Rosegger-Straße 132 (Gasthaus „Lindenwirt")


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1. Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.
2.2. Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3. Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 04:30 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 06:00 - 13:00 Uhr. Sollte ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen:

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur), sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien).

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

a) wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.
b) wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.
Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.
Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen.

6. Als Marktgegenstände in fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:

6.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
6.2. Nebengegenstände:
6.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,

6.2.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Wetzelsdorf
Wetzelsdorf© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 13 – gemischte Märkte - Straßgang


Marktgebiet

1. Auf der von der Stadt in Nutzung genommenen Teilfläche von ca. 300m² an der Bahnhofstraße und des Privatparkplatzes Kärntner Straße 451


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1. Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.
2.2. Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3. Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 05:00:00 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 07:00 - 13:00 Uhr.  Sollte ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen:

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien).

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

a) wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.
b) wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.
Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.
Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen.

6. Als Marktgegenstände in fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:

6.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
6.2. Nebengegenstände:
6.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
6.2.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Straßgang
Straßgang© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 14 – gemischte Märkte - Reininghaus


Marktgebiet

1. 1. Auf einer Fläche von ca. 120 m2 im Stadtteil Reininghaus, im Bereich Reininghauspark auf den Grundstücken Nr. 335/10 und 335/11, KG 63109 Baierdorf.


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1. Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.
2.2. Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3. An Marktagen
3.1. für das Anbieten von Waren - Handelsstände:
von Montag bis Samstag von 05:00 Uhr bis eine halbe Stunde nach den für den Lebensmittelhandel geltenden Öffnungszeiten
3.2. für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
Ab 01.03. dürfen diese bis 23:00 Uhr, vom 15.06. - 15.09. bis 23:30 Uhr und vom 16.09. - 15.11. bis 23:00 Uhr geöffnet halten. Eine Gastgartenöffnung ist für das gesamte Jahr nur bis 22:00 zulässig.
3.2.2 An Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr. Genehmigte Gastgärten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in den voran genannten Zeiten betrieben werden.
3.3. Der Handel mit Blumen ist an Samstagen bis 19:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 15:00 Uhr gestattet.
3.4. für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5. für die unverbaute Marktfläche: Freitag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 12:00 - 18:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 13:00 - 17:00 Uhr. Sollte ein Freitag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen:

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien).

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

a) wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.
b) wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.
Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.
Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen.

6. Als Marktgegenstände in fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:

6.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
6.2. Nebengegenstände:
6.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
6.2.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken

Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Reininghaus
Reininghaus© Stadtvermessungsamt

Anlage II - Punkt 15 – gemischte Märkte - Mariatrost

Marktgebiet

1. Auf einer Fläche von ca. 120 m² im Bereich der Remise bei der Straßenbahnumkehr (Siehe Planbeilage) 


Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen

2.1. Marktplätze auf unverbauten Marktflächen inklusive transportable Marktstände und Verkaufswagen werden vorrangig an Marktbeschicker mit Produzentennachweis vergeben.
2.2. Fix verbaute Stände (=Standfeste Bauten) können an Marktbeschicker mit Gewerbenachweis und/oder Produzentennachweis vergeben werden.


Marktzeiten

3. Samstag einschließlich der Auf- und Abbauzeiten von 05:00 - 15:00 Uhr und die Verkaufszeiten von 07:00 - 13:00 Uhr. Sollte ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, rutscht der Markttag automatisch einen Tag nach vor.


Marktgegenstände

4. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen sind zugelassen:

Lebens- und Genussmittel landwirtschaftlicher Erzeugung und Verarbeitung - u.a. Kuchen und Mehlspeisen in einfacher Form, einfache Kekse, Strudel, Striezel und Teegebäck sowie Speisepilze (nach der Speisepilzverordnung) und uneingeschränkt genießbare Waldbeeren und Waldfrüchte; des weiteren sind Naturblumen, Topf- und Jungpflanzen, Zapfen, Reisig, Baum- und Sträucherzweige, einfache Kränze und Gestecke, wobei Kränze geschmückte mit Kerzen, Bändern, Nüssen, Strohsternen, getrockneten Früchten und dergleichen gestattet (es dürfen nicht mehr geschmückte als ungeschmückte Kränze zum Verkauf angeboten werden); Ziergräser, Vogelfutter und Samen, Kienholz, einfache Holz-, Korb- und Strohwaren und Christbäume bis 2m Höhe.

Die zum Verkauf angebotenen Waren sind entsprechend den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes auszuzeichnen.

5. Als Marktgegenstände auf den unverbauten Marktflächen nicht zugelassen sind:

Frischfleisch vom Rind, Kalb und Schwein in unverpackter Form; unbehandelte Mohnkapseln, Rohmilch und alkoholische Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie schmückende Hilfsmittel für Kränze und Gestecke aus Kunststoff, Glas, Porzellan und Metall; weiters Torten, Kuchen mit Cremefüllungen, Schokolade, Kakao (ausgenommen Marmorkuchen) und Glasuren aller Art (ausgenommen Zuckerglasur) sowie alle Arten von Textilien (auch Schafwolltextilien).

Bei Ernteausfall durch naturbedingte Ereignisse (wie z.B.: Hagel, Hochwasser, extreme Trockenheit, Spätfröste und dgl.) kann über Antrag des Produzenten eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für einen Zukauf bei einem namentlich genannten Erzeuger durch die Marktbehörde bewilligt werden.

Um den Bedürfnissen der Konsumentinnen hinsichtlich der Angebotsvielfalt an Produkten nachzukommen, kann weiters in folgenden Fällen ein Antrag auf Zukauf von Produkten anderer Produzentinnen, die auf Grazer Märkten zugelassen sind, gestellt werden:

a) wenn ein marktübliches Produkt auf einem der Grazer Märkte nicht angeboten wird, kann ein Beschicker dieses Marktes der Zukauf derartiger Produkte befristet genehmigt werden.
b) wenn ein von einem Beschicker in eigener Produktion hergestelltes Produkt kurze Zeit aus nachvollziehbaren Gründen (z.B.: Lagerschaden) nicht für den Verkauf verfügbar ist, kann ein zeitlich befristeter Zukauf dieses Produktes genehmigt werden.

Bei sämtlichen Anträgen auf Zukauf erfolgt eine Prüfung durch das Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte. Auf Basis der Überprüfung kann der Antrag auf Zukauf von der Marktbehörde genehmigt werden.
Für sämtliche zugekaufte Produkte sind die Ankaufsrechnungen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Marktbehörde vorzuweisen.
Im Verkauf sind sämtliche zugekaufte Produkte als solche mit Angabe des Erzeugerbetriebes ersichtlich zu machen.

6. Als Marktgegenstände in fix verbauten Ständen (=Standfeste Bauten) sind zugelassen:

6.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
6.2. Nebengegenstände:
6.2.1. Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,
6.2.2. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen

7. Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.


Verkehrsregelung

8. Fahrzeuge mit einer Wagenkarte der Marktverwaltung sind vom Halteverbot ausgenommen. Von dieser Ausnahme vom Halteverbot umfasst, ist das in der Anlage beschriebene Marktgebiet und es gilt für den Zeitraum der Abhaltung des Marktes.

Mariatrost
Mariatrost© Stadtvermessungsamt

Anlage III - Punkt 1 - Antikmarkt - Hasnerplatz

Marktgebiet

 1. Die in den Anlagen schraffiert ausgewiesenen Flächen sind Marktgebiet in den jeweils definierten Zeiträumen.


Marktzeiten
 

2.         Jeden ersten Samstag im Monat von März bis Dezember. Im Falle vom Schlechtwetterereignissen kann der Markttag auf den nächstfolgenden Samstag (Ersatztag) verschoben werden.


Marktgegenstände
 

3.         Als Marktgegenstände sind zugelassen:

3.1.      Hauptgegenstände: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien, Tonträger. 


Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
 

4.         Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen an den Marktsamstagen um 06:00 Uhr zu beziehen und sie sind verpflichtet die Marktfläche bis 17:00 Uhr zu räumen und sauber zu hinterlassen.

Hasnerplatz
Hasnerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummärkte

Marktgebiete

1.         Siehe anschließendes Verzeichnis.


Markttage und Marktzeit

2.         Alljährlich in der Zeit vom 10. Dezember bis einschließlich 24. Dezember in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.


Marktgegenstände
 

3.         Als Marktgegenstände sind zugelassen:

3.1.      Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige

3.2.      Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.


Vormerkung

 4.         Für die Christbaummärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.

4.1.      Diese Vormerkung erlischt am 1. 10. jeden Jahres um 12.00 Uhr.

4.2.      Für die Christbaummärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.


Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen

 5.         Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.


Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte im Stadtgebiet von Graz
 

Stadtpark | Volksgarten | Hofbauerplatz | Gemeindepark - Eggenberg | Lendplatz | Schillerplatz | Floßlendstraße | Marburgerkai | RoseggerkaiGrieskai | Nördlich der Eggenberger-Allee St. Peter-Pfarrweg

Anlage IV - Christbaummarkt - Stadtpark

Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt
Burgring
Burgring© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Volksgarten

Volksgarten
Volksgarten© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Hofbauerplatz

Derzeit ist kein Plan festgelegt

Anlage IV - Christbaummarkt - Gemeindepark Eggenberg

Gemeindepark Eggenberg
Gemeindepark Eggenberg© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Lendplatz

Lendplatz
Lendplatz© Stadtvermessungsamt
Lendplatz
Lendplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Schillerplatz

Schillerplatz
Schillerplatz© Stadtvermessungsamt
Schillerplatz
Schillerplatz© Stadtvermessungsamt
Schillerplatz
Schillerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Floßlendstraße

Floßlendstraße
Floßlendstraße© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt -Marburgerkai

Marburgerkai
Marburgerkai© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt -Roseggerkai

Roseggerkai
Roseggerkai © Stadtvermessungsamt
Roseggerkai
Roseggerkai © Stadtvermessungsamt
Roseggerkai
Roseggerkai © Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - Grieskai

Derzeit ist kein Plan festgelegt

Anlage IV - Christbaummarkt - Nördlich der Eggenberger Allee

Nördlich der Eggenberger Allee
Nördlich der Eggenberger Allee© Stadtvermessungsamt
Nördlich der Eggenberger Allee
Nördlich der Eggenberger Allee© Stadtvermessungsamt
Nördlich der Eggenberger Allee
Nördlich der Eggenberger Allee© Stadtvermessungsamt

Anlage IV - Christbaummarkt - St. Peter-Pfarrweg

St. Peter-Pfarrweg
St. Peter-Pfarrweg© Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte

Marktgebiete

1.         Siehe anschließendes Verzeichnis.


Markttage und Marktzeit

2.         Alljährlich in der Zeit vom 27. Oktober, bis einschließlich 2. November, wenn der 1. November auf einen Freitag fällt, bis einschließlich 3. November in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr. 


Marktgegenstände
 

3.         Als Marktgegenstände sind zugelassen:

3.1.      Hauptgegenstände: Blumen, Kränze, Gestecke, Kerzen und Grablichter

3.2.      Nebengegenstände: Heiße Würstel (auch Bratwürste, Hot Dog und dergleichen), Langos, Pommes Frites, geröstete Kastanien und Süßwaren (Schaumrollen, Schaumbecher, getunkte Früchte, Lebkuchen, o.Ä.) und kalte Getränke in verschlossenen Gebinden, weiters Tee und Glühwein in unverschlossenen Gefäßen.


Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
 

5.         Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.


Verzeichnis der Marktgebiete der Allerheiligenmärkte im Stadtgebiet von Graz
 

1.      St. Leonhard Friedhof (2. Bezirk) auf der südlichen Straßenseite der Riesstraße, entlang der Friedhofsmauer

2.      St. Peter Stadtfriedhof (2. Bezirk) auf der östlichen Straßenseite der Petersgasse zwischen dem Friedhofshaupteingang und der Einmündung zum Waltendorfer Gürtel und auf der westlichen Straßenseite zwischen dem Taxistand und dem Haus Petersgasse 60

3.      St. Peter Ortsfriedhof (2. Bezirk) im nördlichen Bereich in der Petersbergenstraße sowie im südlichen Bereich in der Thomas-Arbeiter-Gasse

4.      Steinfeldfriedhof (5. Bezirk) auf der nördlichen Straßenseite der Friedhofsgasse in der Länge der Friedhofsmauer sowie auf der westlichen Straßenseite der Bessemergasse zwischen der Friedhofsgasse und dem Haus Bessemergasse Nr. 33 und auf der westlichen Straßenseite der Südbahnstraße zwischen der Friedhofsgasse und der Gärtnerei

5.      Urnenfriedhof (5. Bezirk) auf der östlichen Straßenseite der Alten Poststraße entlang der Einfriedung des Urnenfriedhofs

6.      Zentralfriedhof (5. Bezirk) auf dem befestigten Vorplatz des Friedhofs nördlich des Haupteingangs sowie an der nördlichen Straßenseite der Hans Groß Gasse entlang der nördlichen Straßenseite der südlichen Friedhofseinfriedung

Anlage V - Allerheiligenmärkte - St.-Leonhard-Friedhof

St.-Leonhard-Friedhof
St.-Leonhard-Friedhof © Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte - St. Peter Stadtfriedhof

St.-Peter-Stadtfriedhof
St.-Peter-Stadtfriedhof © Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte - St. Peter Ortsfriedhof

St. Peter Ortsfriedhof-Nord
St. Peter Ortsfriedhof-Nord© Stadtvermessungsamt
St. Peter Ortsfriedhof-Süd
St. Peter Ortsfriedhof-Süd© Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte - Steinfeldfriedhof

Steinfeldfriedhof - Ost
Steinfeldfriedhof - Ost© Stadtvermessungsamt
Steinfeldfriedhof - West
Steinfeldfriedhof - West© Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte - Urnenfriedhof

Urnenfriedhof
Urnenfriedhof© Stadtvermessungsamt

Anlage V - Allerheiligenmärkte - Zentralfriedhof

Zentralfriedhof
Zentralfriedhof© Stadtvermessungsamt
Zentralfriedhof - Vorplatz
Zentralfriedhof - Vorplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Oster-, Muttertags-, Pfingst-, Advent-, Weihnachts- und Silvestermarkt

1. Als temporärer Händlermarkt ist ein Markt gemäß § 286 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.
194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020 zu verstehen, bei welchem die Vergabe
und Abwicklung durch einen Organisator/In erfolgen kann.

2. Temporäre Händlermärkte können auf folgenden Marktplätzen stattfinden:

Am Eisernen Tor | Tummelplatz | Glockenspielplatz | Mehlplatz | Färberplatz | Karmeliterplatz | Hauptplatz | Franziskanerplatz | Freiheitsplatz | Kapistran-Pieller-Platz/Kleine Neutorgasse | Mariahilferplatz | Schloßbergplatz | Schloßberg | Joanneumsviertel | Südtiroler Platz | Nikolaiplatz | Griesplatz | Esperantoplatz | StadtparkSchmiedgasse

3. Ostermärkte: beginnend mit der Kalenderwoche vor dem Palmsonntag bis Ostermontag;

Muttertagsmärkte: die ganze Woche vor Muttertag (zweiter Sonntag im Mai);
Pfingstmärkte: von Donnerstag vor Pfingsten bis Pfingstmontag;
Advent- Weihnachts- und Silvestermärkte: 15. November bis 1. Jänner

4. Als Marktgegenstände sind erlaubt:

Ostermärkte: Kunsthandwerk mit Fokus auf Ostern, spezielle Osterware, Lebensmittel, Kleidung,
Kosmetik, kalte und warme Speisen sowie Getränke, Kinderfahrgeschäfte

Muttertagsmärkte: Kunsthandwerk, Lebensmittel, Kleidung, Kosmetik, kalte und warme Speisen sowie
Getränke

Pfingstmärkte: Kunsthandwerk, Lebensmittel, Kleidung, Kosmetik, kalte und warme Speisen sowie
Getränke

Advent-, Weihnachts- und Silvestermärkte: Kunsthandwerk mit Fokus auf Weihnachten sowie Silvester,
spezielle Weihnachtsware, spezielle Silvesterware, Lebensmittel, Kleidung, Kosmetik, kalte und warme
Speisen sowie Getränke, Kinderfahrgeschäfte

5. Organisatorin oder Organisator eines Marktes im Sinne der Anlage VI ist, wer einen Zuweisungsbescheid
gemäß §§ 11, 12 dieser Marktordnung bewilligt wurde. Die Vergabe von Marktplätzen auf Märkten im
Sinne der Anlage VI kann entweder durch Vergabe der Marktverwaltung an einzelnen Marktparteien
erfolgen oder durch Zuweisungsbescheid gemäß §§ 11, 12 dieser Marktordnung an Organisatoren/Innen.

6. Bei Märkten, die an Organisatoren vergeben werden, gilt Folgendes:
6.1. Ansuchen um Abhaltung und Bewilligung können frühestens 10 Monate - und sofern der Markt einen
Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche auch über das Jahr
verteilt, haben soll - spätestens 3 Monate vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden.
6.2. Anträge auf Bewilligung haben zu enthalten: die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für den
Markt bieten soll bzw. den Namen des Marktes; eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes,
aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktständen, Gehflächen und Durchfahrten ersichtlich sind; ein
Konzept der vorgesehenen Warengruppen; eine Konzept für eine Energie- und ggf. eine Wasserversorgung;
und einen Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers oder des Verfügungsberechtigten über die
Fläche, auf welcher der Markt stattfinden soll.
6.3. Bei Vorhandensein von Gastronomieständen hat der Organisator dafür zu sorgen, dass Sanitäranlagen
zu Verfügung stehen und dass diese während der gesamten Öffnungszeiten des Marktes geöffnet und
benutzbar sind. Die Anzahl der zu betreibenden Toiletten wird im Zuweisungsbescheid an die Organisatoren
vorgeschrieben.
6.4. Die Bewilligung zur Abhaltung eines Marktes im Sinne der Anlage VI, durch eine/n Organisator/in wird nicht erteilt, wenn
6.4.1. die Vorgaben des §12 dieser Marktordnung nicht erfüllt wurden oder,
6.4.2. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der
Marktveranstaltung bietet;
6.4.3. der Bewilligung öffentliche Rücksichten insbesondere
6.4.4. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
6.4.5. der Schutz der Gesundheit,
6.4.6. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,
6.4.7. die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe oder
6.4.8. städtebauliche Interessen, der Schutz des Stadtbildes, der Denkmalschutz entgegenstehen
6.5. Mit Rechtskraft des schriftlichen Zuweisungsbescheids sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des
Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt.
Die konkrete Vergabe des Marktes an einen Organisator hat unter Beiziehung einer Jury zu erfolgen.
Die Jury hat alle AntragstellerInnen bei einer Präsentation anzuhören und anschließend einen gereihten
Vorschlag für Marktbehörde zu erstellen. Eine endgültige Entscheidung ist durch die Marktbehörde zu
treffen. Die AntragstellerInnen sind binnen eines Monats nach der Präsentation über den Ausgang zu
informieren. Die Jury setzt sich zusammen aus je einem Vertreter/in: des Gesundheitsamts, Straßenamts,
Veranstaltungsreferats der Bau- und Anlagenbehörde, Citymanagement der Stadt Graz und der
Regionalstellenleiter der Wirtschaftskammer Steiermark oder ein von diesem namhaft gemachten Vertreter.
6.6. Die Organisatorin oder der Organisator hat Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung durch die Beschicker der Marktplätze gewährleistet sind.

7. Werden andere Gelegenheitsmärkte mit Bescheid gemäß § 286 Abs. 2 GewO 1994 bewilligt und wird die
Durchführung des Marktes einem Organisator/einer Organisatorin übertragen, gelten für diese
sinngemäß die Bestimmungen ab Punkt 5. der Anlage VI der Grazer Marktordnung 2022.

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Am Eisernen Tor

Am Eisernen Tor
Am Eisernen Tor© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Tummelplatz

Tummelplatz
Tummelplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Glockenspielplatz

Glockenspielplatz
Glockenspielplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Mehlplatz

Mehlplatz
Mehlplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt- Färberplatz

Färberplatz
Färberplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Karmeliterplatz

Karmeliterplatz
Karmeliterplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Hauptplatz

Hauptplatz
Hauptplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Franziskanerplatz

Franziskanerplatz
Franziskanerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Freiheitsplatz

Freiheitsplatz
Freiheitsplatz© Freiheitsplatz

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Kapistran-Pieller-Platz

Kapistran-Pieller-Platz
Kapistran-Pieller-Platz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Mariahilferplatz

Mariahilferplatz und Mariahilferstraße
Mariahilferplatz und Mariahilferstraße © Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Schloßbergplatz

Derzeit kein Plan festgelegt.

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Schloßberg

Schloßberg
Schloßberg© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Joanneumsviertel

Joanneumsviertel
Joanneumsviertel © Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Südtirolerplatz

Südtirolerplatz
Südtirolerplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Nikolaiplatz

Nikolaiplatz
Nikolaiplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Griesplatz

Griesplatz
Griesplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Esperantoplatz

Esperantoplatz
Esperantoplatz© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Stadtpark

Stadtpark
Stadtpark© Stadtvermessungsamt

Anlage VI - Temporärer Händlermarkt - Schmiedgasse

Schmiedgasse
Schmiedgasse© Stadtvermessung

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