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Informationen für Pflegefamilien

Wissenswertes zu Anmeldung, Versicherung und Sonderbedarf

Diese Serviceseite bietet Pflegepersonen wissenswerte Informationen zu Fragen und Anforderungen, die sich durch die Betreuung eines Pflegekindes ergeben könnten. Weitere Fragen richten Sie bitte an den zuständigen Fachbereich.

Beginn des Pflegeverhältnisses

Was soll man am Beginn eines Pflegeverhältnisses beachten?
Es empfiehlt sich, die Dokumente Ihres Pflegekindes wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Taufschein, rechtzeitig anzufordern. Der/Die für das Pflegekind zuständige Sozialarbeiter:in wird Sie dabei unterstützen. Der Pflegekindergeld-Bescheid wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - in Graz ist es das Amt für Jugend und Familie - ausgestellt.

Anmeldung, Meldezettel

Was ist bei der Anmeldung des Kindes zu beachten?
Auf Grund der Vorgaben des Meldegesetzes hat eine Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug einer Wohnung/Unterkunft zu erfolgen, wobei gleichzeitig die Abmeldung des alten Hauptwohnsitzes durchgeführt werden kann.

Mitzubringende Dokumente

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Pflegekindergeld- oder Pflegebebewilligungsbescheid (bzw. Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe)
  • amtlicher Lichtbildausweis der anmeldenden Pflegepersonen

Versicherung

Wird das Kind mitversichert?
Unter Vorlage des Pflegekindergeld-Bescheides bzw. einer Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe kann Ihr Pflegekind bei Ihnen mitversichert werden. Der Antrag ist bei Ihrer Sozialversicherungsanstalt zu stellen.

Muss ich das Pflegekind bei meiner Haushaltsversicherung melden?
Ja, bitte melden Sie Ihr Pflegekind Ihrer Haushaltsversicherung, damit eventuelle Schadensfälle im Rahmen der geltenden Bestimmungen gedeckt sind.

Sonderbedarf

Welcher Sonderbedarf für das Pflegekind kann erstattet werden? 

Grundsätzlich gilt, dass durch das Pflegekindergeld der angemessene Bedarf des Pflegekindes an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung, Schulartikeln, anteiligen Wohnungs- und Energiekosten sowie für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und für eine altersgemäß gestaltete Freizeit gedeckt sein soll. Eine Aufstellung von Ausgaben, die als Sonderbedarf übernommen werden können, ist aufgrund der individuellen Bedürfnisse der Pflegekinder nicht möglich.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegekinderdienst geben gerne Auskunft über die Möglichkeiten, gewisse Aufwendungen erstattet zu bekommen.

Zur Abdeckung von Kosten, die nicht vom Pflegekindergeld gedeckt sind, wird ab 1. Jänner 2024 eine jährliche Sonderbedarfspauschale in der Höhe von Euro 1.000,- pro Pflegekind gewährt. Für die Auszahlung der Sonderbedarfspauschale ist kein Antrag zu stellen, sondern wird die (anteilige) Pauschale prinzipiell bei Inpflegenahme des Kindes und in weiterer Folge zu Jahresbeginn ausbezahlt.

Für Aufwendungen, die über die Pauschale hinausgehen, können Pflegepersonen einen Antrag auf Sonderbedarf stellen. Für die zusätzliche Beantragung von Fahrtkosten verwenden Sie bitte zuerst das Formular Fahrtkosten-Antrag, für die Abrechnung im Anschluss verwenden sie bitte das Formular Fahrtkosten-Abrechnung.

Familienbeihilfe

Erhalten Pflegepersonen Familienbeihilfe für das Pflegekind?
Ja, unter Vorlage des Pflegekindergeld-Bescheides (bzw. einer Bestätigung der Kinder- und Jugendhilfe) und des Meldezettels kann bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Familienbeihilfe für Ihr Pflegekind beantragt werden.

Wann gibt es erhöhte Familienbeihilfe?

Ein Erhöhungsbetrag gebührt für ein erheblich behindertes Kind (Behinderung von mindestens 50 % bzw. wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen). Der Grad der Behinderung muss durch den zuständigen Amtsarzt bescheinigt werden.

Pensionsversicherung

Wann können sich Pflegepersonen für die Pensionsversicherung selbst versichern?
Für Pflegepersonen von behinderten Kindern besteht die Möglichkeit, durch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung Versicherungszeiten zu erwerben. Die dafür notwendigen Versicherungsbeiträge werden in solchen Fällen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bezahlt. Den Pflegepersonen selbst erwachsen daher keine Kosten.
Der Antrag ist bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen, bei der zuletzt Versicherungszeiten erworben wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, dann bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bzw. qualitätssichernde Hilfen und Maßnahmen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
Zusätzlich können Pflegepersonen aus drei Modellen wählen, welche ein systematisches Beratungs- und Qualitätssicherungsangebot bzw. auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung beinhalten (Variante 2 und Variante 3).

Im Auftrag des Landes Steiermark wird dies durch affido und Jugend am Werk abgewickelt.

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