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Zuzahlungen zu den Pflegeheimkosten

Wichtig zu wissen

Die Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten ist für Menschen gedacht, die Ihren Aufenthalt im Pflegeheim nicht oder nicht zur Gänze selbst finanzieren können.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

  • Die Pflegeheimkosten können nicht aus eigenen finanziellen Mitteln oder von Dritten zur Gänze bezahlt werden
  • Die Person hat den Hauptwohnsitz in Graz oder den tatsächlicher Aufenthalt in Graz und verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft 
  • oder verfügt über eine Staatsbürgerschaft eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates,
  • oder die Schweizer Staatsbürgerschaft
  • oder verfügt über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG
  • oder den Status des Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005)
  • oder ist subsidiär Schutzberechtigt (§ 8 Asylgesetz)
  • oder ist Ukraine Vertrieben und verfügt über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus (Zuspruch nur befristet möglich, solange dieser Aufenthaltstitel gültig ist).

Eine Kostenübernahme erfolgt nicht

  • wenn Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Gesetzen bestehen.
  • wenn die Person fällt nicht in die Zielgruppe des Stmk. Grundversorgungsgesetz
  • bei ausreisepflichtigen Fremden,
  • bei Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung),
  • bei Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen.

So funktioniert es + Formular

Anspruch auf Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten haben nur jene Personen, die zumindest über ein Pflegegeld der Stufe 4 verfügen.  Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch die Pflegedrehscheibe in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an die Stadt Graz, Sozialamt, Pflegedrehscheibe (+43 316 872-6382).

Zum Einkommen zählen dabei grundsätzlich alle Einkünfte, die dem Pflegeheimbewohner/ der Pflegeheimbewohnerin auch tatsächlich zufließen (z.B. alle Pensionszahlungen, Unterhalt etc.).

Unabhängig davon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Stadt Graz-Sozialamt) verpflichtet, eine Vermögensüberprüfung durchzuführen. Anträge auf Zuzahlungen für die Pflegeheimunterbringung können schriftlich oder persönlich beim Sozialamt der Stadt Graz eingebracht werden.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte den/die zuständige Sachbearbeiter:in  des Sozialamtes.

Online-Formular für den Antrag auf Pflegeheimzuzahlung
PDF-Formular für den Antrag auf Pflegeheimzuzahlung

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate
  • Pensions-, Gehaltsbestätigung, AMS-Bezug etc.
  • Scheidungsurteil/Vergleichsausfertigung
  • Unterhaltsvergleich und -urteil
  • Private Pensionsvorsorge
  • Sparbücher
  • Wertpapiere, Anleihen inklusive Auszug Verrechnungskonto.
  • Schenkungsverträge, Übergabsverträge, Schenkungsverträge auf den Todesfall etc.
  • Polizzen: Lebensversicherung, etc.
  • Haftungserklärung Dritter
  • REHA Geld
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Fristen + Termine

Die Übernahme der Kosten für das Pflegeheim können gem. § 16 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz für einen Zeitraum von höchstens einem Monat vor Antragsstellung zuerkannt werden.

Kosten

Es fallen keine Kosten oder Gebühren an, ausgenommen für allenfalls anfallende Kopien.

Kontakt

Referat für Pflegekosten
8020 Graz, Bethlehemgasse 6
Tel: +43 316 872-6365
E-Mail: pflegekosten@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr

Antrag, Höhe der Kostenübernahme

Antragsberechtigt sind Pflegeheimbewohner:innen oder Vertreter:innen (z.B. Vollmachtnehmer:innen, gesetzliche oder gerichtliche Vertreter:innen). Zum Antragsformular


Für Auskünfte und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen des Referates für Pflegekosten werktags in der Zeit von 8 bis 12:.30 Uhr zur Verfügung.


Die Pflegeheimkosten sind in der Leistungs- und Entgeltverordnung des Landes festgeschrieben und können nur abzüglich der Eigenleistung übernommen werden.

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