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Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung zur Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten bei Wohnnutzung.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Raumwärme durch Wärmedämmung.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.


6. Wohnnutzfläche


Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.


7. Haushalt


Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.


8. Oberste Geschossdecke


Jene Geschossdecke, die die beheizten Wohnräume nach oben hin zum unbeheizten, unausgebauten Dachraum, bzw. bei Flachdächern nach außen hin, abschließt.


9. Handelsüblicher Dämmstoff


Handelsübliche Dämmstoffe sind Dämmmatten, -platten, Schütt- oder Einblasdämmungen aus Mineralwolle (Steinwolle, Glaswolle), Holzfasern, Glas- und Mineralschäume, Zellulose, Kork, Hanf, Flachs und Schafwolle in gängiger Dicke bzw. Höhe.


§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Anschaffungskosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.


§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.


§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(4)  Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. 


§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
 

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.


 § 7 Rückforderung der Förderung


(1.) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.


§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten, insbesondere Brandschutzbestimmungen.

4)  Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.


§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung


Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

a) WohnungseigentümerInnen,

b) EigentümerInnen von Gebäuden,

c) Wohnbauträger,

d) HauptmieterInnen,

e) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, Wohn- und Pflegeheime,

f) dinglich Nutzungsberechtigte und PächterInnen und

g) Hausgemeinschaften bzw. Hausverwaltungen und

h) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe §5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgenden Unterlagen einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung, insbesonders die Dämmfläche im geförderten Objekt und Zahlungsnachweis/e der beantragten Maßnahme (nicht älter als 6 Monate) gemäß Förderzweck

(3) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)

(4)  Nachweis über das Datum der Baueinreichung bzw. der Baumaßnahme zur Herstellung der ggst.  Geschoßdecke im Sinne von § 13 Abs. 3 

(5)  Das im geförderten Objekt gedämmte Flächeausmaß (m2) ist entweder auf der Rechnung gemäß § 12 Abs. 2 oder in einer entsprechenden gesonderten Bestätigung der ausführenden Fachfirma nachzuweisen.

(6) Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung (insbesonders wärme- und brandschutztechnisch) unter Angabe der Art und Stärke des verwendeten Dämmmaterials

(7) Auf Verlangen der Förderstelle ist eine U-Wert Berechnung für die Deckenkonstruktion vor und nach der Sanierung vorzulegen (insbesondere bei Unterschreitung der Mindestdämmstärke gem. § 13 Abs. 2 bzw. Verwendung eines nicht handelsüblichen Dämmstoffes gem. § 2 Z 9)

(8) Fotos von der durchgeführten Maßnahme gemäß Förderzweck


§ 13 Förderungsvoraussetzungen

Eine Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten kann gefördert werden, wenn

(1) die nachträgliche Wärmedämmung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegt bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 6 Monate ist.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen,

(2) die durchschnittliche Dämmstärke mind. 25 cm handelsüblicher Dämmstoffe beträgt bzw. der U-Wert nach der Sanierung höchstens 0,16 W/m²K beträgt,

(3) das Datum der Baueinreichung des Gebäudes vor dem 18. April 1983 liegt und seither keine Baumaßnahmen gesetzt wurden, die eine verpflichtende Dämmung der ggst. obersten Geschossdecke beinhaltet hätten,

(4) die unter der obersten Geschossdecke liegenden Räume einer ständigen Wohnnutzung bzw. dem ständigen nicht-betrieblichen Aufenthalt dienen, wobei Deckenflächen, die zusammenhängend zur Vermeidung von Wärmebrücken mitgedämmt werden (wie das Stiegenhaus, Auskragungen oder Vergleichbares) einbezogen werden können und

(5) der Deckenaufbau in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen (insbesondere des Brandschutzes) entspricht.

(6) im Falle einer Hausgemeinschaft muss sich diese aus BewohnerInnen mit Hauptwohnsitz aus mindestens 2 eigenständigen Haushalten bzw. 2 Wohneinheiten an der Objektadresse zusammensetzen.

§ 14 Höhe der Förderung

(1) Bei der Dämmung der obersten Geschossdecke werden jene Aufwendungen für die Förderungsermittlung herangezogen, die sich aus der nachträglichen Dämmung u.a. gemäß § 13 Abs. 4 ergeben.

(2) Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird vom Umweltamt der Stadt Graz anhand der gedämmten Fläche gemäß § 13 Abs. 4 ermittelt.

(3) Die Ermittlung der Höhe der Förderung erfolgt nachfolgenden Kriterien:

a) die Förderung beträgt maximal 10 Euro pro m² der anerkannten gedämmten obersten Geschossdeckenfläche und

b) die Förderung beträgt maximal 50% der anrechenbaren Kosten.

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