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Gemeindewohnungen Zuweisungsrichtlinie für Studierende

GZ.: WG-058074/2014/0015


Richtlinie
des Gemeinderates vom 24.03.2022 für die Zuweisung von Gemeindewohnungen an Studierende.

Auf Grund § 5 des Betriebsstatutes für den Eigenbetrieb Wohnen Graz und § 45 Abs 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, idgF. LGBl. 118/2021 wurde beschlossen:

 

I.    Geltungsbereich
 

1. Diese Richtlinien gelten für sofort verfügbare Gemeindewohnungen in stadteigenen Wohnhäusern, die sich auch für studentisches Wohnen eignen.


II.    Zweck
 

2. Damit soll den Studierenden in der Universitätsstadt Graz eine zusätzliche Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung in der Stadt Graz geboten werden.


III.    Zuweisung einer Wohnung an Studierende 
 

3. Die Zuweisung einer solchen Wohnung setzt voraus, dass hierfür ein Ansuchen um eine konkrete Wohnung vorliegt und sämtliche geforderten Unterlagen und Nachweise für alle künftig in der Wohnung lebenden Studierenden beigebracht wurden.

 
4. Als Wohnungssuchende gelten Studierende in Graz ab Vollendung des 18. Lebensjahres

a) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder

b) der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz

c) Drittstaatsangehörige, denen gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) i.d.g.F. der Titel „Daueraufenthalt-EU" verliehen wurde

 
5. Das jährliche Nettohaushaltseinkommen aller Personen, die allein oder gemeinsam als Wohngemeinschaft die neue Wohnung beziehen wollen, darf die jeweils geltenden, vom Verwaltungsausschuss über Antrag des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen

6. Die Vermietung erfolgt grundsätzlich unbefristet.

7. Eine Mietzinszuzahlung nach den jeweils geltenden Richtlinien für die Gewährung einer Mietzinszuzahlung durch die Stadt Graz ist nicht möglich.

8. Alle künftig in der zugewiesenen Wohnung lebenden Studierenden müssen dort nachweislich ihren Hauptwohnsitz begründen.

9. Bei Wohngemeinschaften erfolgt die Vermietung zumindest an eine/n HauptmieterIn.
Diese/r darf einzelne Zimmer an Studierende untervermieten. Auch die Untermieter müssen die Voraussetzungen nach Pkt. 4 erfüllen. Der/Die HauptmieterIn hat dem/der Vermieter/in die Untervermietung umgehend bekanntzugeben. Der vereinbarte Untermietzins darf den aliquoten Anteil an den Wohnkosten nicht übersteigen.

10. Der/Die HauptmieterIn einer Wohngemeinschaft, der/die die Wohnung verlässt, darf seine/ihre Hauptmietrechte mit Zustimmung der anderen HauptmieterInnen und des/der Vermieters/in an eine/n UntermieterIn abtreten.

11.Nach Beendigung des Studiums ist ein Ansuchen um eine Gemeindewohnung nach den jeweils geltenden Richtlinien für die Zuweisung von Gemeindewohnungen möglich.

12.Legen Wohnungssuchende die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 2 Wochen vor, wird das Ansuchen als zurückgezogen betrachtet.

13. Es erfolgt keine Vormerkung von Wohnungssuchenden.


IV.    Ausschluss von der Zuweisung einer Wohnung


14. Nicht wohnversorgt werden können Personen,

a) die sich durch wissentlich falsche Angaben einen Vorteil zu erschleichen versuchen

b) die bereits eine Gemeindewohnung angemietet haben

c) die das Mietverhältnis an einer Gemeindewohnung mit einem Mietzinsrückstand beende haben und diesen Mietzinsrückstand entweder nicht zur Gänze bezahlt oder keine Ratenvereinbarung abgeschlossen haben

d) die aufgrund eines Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz gekündigt worden sind (erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, rücksichtsloses Verhalten gegenüber MitbewohnerInnen, strafbare Handlung gegen Eigentum oder körperliche Sicherheit eines/er Mitbewohners/in) oder in einer Nichtgemeindewohnung bei der Erhebung festgestellt wurde, dass nachweislich ein solcher Kündigungstatbestand gesetzt wurde

e) die über Vermögen bzw. Eigentum oder Nutzungsrechte (Grundstück, Wohnung, Haus) im In- oder Ausland verfügen oder sonst ein zur eigenen Wohnversorgung hinlängliches Vermögen haben

f) die sich gegenüber Bediensteten des Eigenbetriebes Wohnen Graz oder des Amtes für Wohnungsangelegenheiten wiederholt und nachweislich unleidlich verhalten haben


V.    Einkommensbegriff


15. Zum Einkommen gehören Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung, Wochengeld, Familienbeihilfe, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungsgeld sowie sonstige Beihilfen. 

a) Als Nettohaushaltseinkommen gilt die Summe der aktuellen jährlichen Einkommen aller künftig im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

b) Als monatliches „Nettoeinkommen" gilt grundsätzlich 1/12 des Jahresnettoeinkommens.

c) Unberücksichtigt bleiben Pflegegelder nach dem Bundespflegegeldgesetz und nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sowie die erhöhte Familienbeihilfe.

Anmerkung: Die Einkommensgrenzen finden Sie unter diesem Link


VI.    Verfahren


16. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" sind spätestens drei Tage vor der beabsichtigten Zuweisung einer Gemeindewohnung an Studierende von dieser zu informieren.

a) Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinien kann der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn den Verwaltungsausschuss des Eigenbetriebes „Wohnen Graz" zu dem Zweck einberufen, dass dem Ausschuss über die Zuweisung Bericht erstattet wird.

b) Wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder, vom /von der BürgermeisterIn oder vom/von der zuständigen StadtsenatsreferentIn verlangt wird, ist der Ausschuss jedenfalls binnen 3 Tagen einzuberufen.


VII.    Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten mit 01.04.2022 in Kraft.

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