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Geschäftsordnung des Klimabeirats der Stadt Graz

GZ.: A10/BD-085394/2019/0004


Richtlinie
des Gemeinderates vom 15.12.2022 betreffend die Geschäftsordnung des Klimabeirats der Stadt Graz

Auf Grund § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:


1.  Die Rolle des Klimabeirats


(1)    Der Klimabeirat ist ein unabhängiges, ehrenamtliches Expert:innengremium. Der Klimabeirat unterstützt den Klimaschutz und die Klimawandel-Anpassung der Stadt Graz impulsgebend und beratend, insbesondere bei der Aktivierung und Einbindung von Dritten. Der im November 2020 gestartete Klimaschutzplan-Prozess dient dabei als Leitfaden. Aus der Arbeit des Klimabeirats gehen Empfehlungen hervor. Die Entscheidungszuständigkeit liegt bei den politischen Gremien gemäß dem Statut der Stadt Graz. Beschlüsse im Klimabeirat werden offen gefasst und bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder gegeben.

(2)    Der Klimabeirat behält das „Big Picture" des Klimaschutzplan-Prozesses im Auge und agiert als Diskussions- und Reflexionspartner in den großen Klimaschutzfragen. Dafür wird der Klimabeirat über den aktuellen Stand der Klimaschutzaktivitäten im Haus Graz (2A) von der Klimaschutz-Arbeitsgruppe informiert und gibt Feedback. Über den Klimaschutzplan hinaus berät der Klimabeirat die Stadt zu allgemeinen Chancen, Herausforderungen, Trends etc. im Bereich des Klimaschutzes sowie der Klimawandelanpassung.

(3)    Um die CO2-Emissionen zu senken, die nicht im direkten Einfluss des Haus Graz liegen, für die aber Rahmenbedingungen gesetzt werden können (2B), braucht es einen Schulterschluss mit der Zivilgesellschaft. Der Klimabeirat agiert hier als Impulsgeber und Berater, welche Maßnahmen durch das Haus Graz große Hebelwirkung entfalten können.

(4)    Für einen guten Teil der städtischen CO2-Emissionen kann das Haus Graz jedoch wenig bis gar keine Rahmenbedingungen gestalten, etwa, was den Bereich des individuellen Konsums oder den Tourismus betrifft. Hier braucht es die Aktivierung von Dritten, welche über einen Stakeholder:innendialog gelingen kann. Der Klimabeirat begleitet diesen Stakeholder:innendialog mit seiner Expertise.


2.   Zusammenarbeit mit der Klimaschutz-Arbeitsgruppe


Der Klimabeirat arbeitet in enger Abstimmung mit einer städtischen Klimaschutz-Arbeitsgruppe. Diese besteht im Kern aus Vertreter:innen der Stadtbaudirektion und dem Umweltamt. Der Arbeitsgruppe können bei Bedarf auch weitere - für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen und -projekten - relevante Stellen angehören.


3.   Zusammensetzung des Klimabeirats


Der Klimabeirat besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern jedoch mindestens aus fünf Personen. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch das/die für die Stadtbaudirektion und das Umweltamt zuständige/n Stadtsenatsmitglied/er im Sinne der für den Klimaschutz relevanten Geschäftseinteilung. Im Fall einer unterschiedlichen Zuständigkeit für die beiden Ämter ist Einvernehmen herzustellen. Der Stadtsenat ist über die Besetzung zu informieren. Mitglieder im Klimabeirat werden für eine Periode von zwei Jahren bestellt. Der/Die Vorsitzende des Klimabeirats (bzw. die Vertretung) fungiert als Sprecher/Sprecherin des Klimabeirats, leitet Klimabeiratssitzungen, richtet Subarbeitsgruppen ein und gibt Tagesordnung und Protokoll der Beiratssitzungen frei. Der/die Vorsitzende wir von den Beiratsmitgliedern bestimmt.


4.   Geschäftsführende Stelle des Klimabeirats (GFS)


Die GFS für den Klimabeirat ist in der Stadtbaudirektion im Referat für Klimaschutzkoordination und Förderprojekte eingerichtet. Der GFS obliegt die administrative Unterstützung des Klimabeirates. Hierzu gehören die Erstellung des Terminplanes für das jeweilige Kalenderjahr, die Organisation und Einberufung sowie die Protokollführung der Sitzungen. Die GFS bereitet im Vorfeld einer Klimabeiratssitzung die inhaltlichen Unterlagen in Abstimmung mit den zuständigen Fachabteilungen vor.


5.   Sitzungen des Klimabeirats


Die Sitzungen des Klimabeirats finden mindestens zweimal pro Jahr statt. Klimabeiratssitzungen sind nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind neben den Klimabeiratsmitgliedern das/die zuständige/n Stadtsenatsmitglied/er, die Klimaschutz-Arbeitsgruppe (Stadtbaudirektion und Umweltamt) und zuständige Mitarbeiter:innen des Hauses Graz. Der/die Vorsitzende bzw. die GFS kann bei Bedarf auch Auskunftspersonen oder sonst befasste Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Klimabeiratssitzungen einladen.


6.   Tagesordnung, Protokoll und Jahresbericht


Die Tagesordnung jeder Sitzung wird von der GFS in Abstimmung mit den Mitgliedern des Klimabeirates vorbereitet und von der/dem Vorsitzenden freigegeben. Die Tagesordnung wird spätestens sieben Tage vor einer Klimabeiratssitzung an die Mitglieder des Beirates verschickt.

Werden Rechte Dritter bzw. datenschutzrechtliche Bestimmungen berührt, ist im Einzelfall Vertraulichkeit festzulegen. Über jede Sitzung ist von der GFS ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Ergebnisprotokoll wird von der/dem Vorsitzenden freigegeben.

Die Ergebnisse der Sitzungen des Klimabeirats sind dem zuständigen Stadtsenatsmitglied persönlich durch den/die Vorsitzende/n zu erläutern. Ein Ergebnisprotokoll wird unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlicht. Die GFS legt dem Gemeinderat einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen vor.

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