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Naturschutzgebiet Rielteich NSG c 100

Unterschutzstellung des Riel-Teiches

GZ.: A17-K-18.587/8/1979


Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 17.09.1979 über die Unterschutzstellung des Riel-Teiches und der angrenzenden Wiesenflächen in Graz-Andritz.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr 65, vom 30. Juni 1976, wird verordnet:


§ 1
 

Der Riel-Teich, Gst. Nr. 148/2, EZ. 20, und die anschließende Wiesenfläche westlich der Stattegger Straße in Graz-Andritz umfassend Teile der Gst. Nr. 134/12, 145/2, 145/10, EZ. 7 und Teile der Gst. Nr. 128, 258/2 und 148/1 EZ. 20, KG. Andritz, mit einer Gesamtfläche von zirka 11.734 m², wie im Lageplan des Stadtvermessungsamtes vom 28. August 1979 grün eingezeichnet, werden als Naturschutzgebiet erklärt.


§ 2
 

Die Unterschutzstellung des Riel-Teiches, welcher wegen der Artenzusammensetzung und Artenvielfalt der im Teich vorkommenden Tiergruppen eine Einzigartigkeit von Mitteleuropa darstellt, erfolgt zum Zweck der Erhaltung des Standortes und des Lebensraumes von Amphibien und 49 festgestellten Libellenarten.


§ 3
 

In diesem Naturschutzgebiet ist verboten: 

a)      Eine Absenkung des derzeitigen Wasserstandes im Teich.

b)      Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung des Wasserstandes im Teich führen könnten.

c)       Das Einbringen von Abwässern oder die Wasserökologie störenden oder schadhaften Stoffen in den Teich.

d)      Das Ablagern von Müll oder anderen Abfallstoffen.

e)      Eine Nutzungsänderung der den Teich umgebenden landwirtschaftlichen Flächen.

f)       Die Verwendung von Insektiziden oder Pestiziden.

g)      Ein Fischbesatz im Teich, welches eine beschränktes Maß überschreitet.

h)      Bauwerke und Anlagen aller Art zu errichten.


§ 4
 

Ausnahmen von den im § 3 lit. e und h genannten Verboten können von der Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden, sofern dadurch keine Gefährdung der im Teich vorhandenen Tiergruppen eintritt.


§ 5
 

Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 100.000 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Planbild

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