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Naturschutzgebiet Lustbühel NSG c 62

Erklärung eines Naturschutzgebietes

GZ.: A17-000003/1989/0003


Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 08.03.1989 über die Erklärung eines Teiles des Lustbühels zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet).

Auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:


§ 1

 

(1)     Die Grundstücke Nr. 1141/1 und 1141/2, EZ. 996, KG. Waltendorf, sowie Teile der Grundstücke Nr. 388 und 390/4, EZ.151, KG. St. Peter, gelegen im Areal der städtischen Liegenschaft „Lustbühel", werden zwecks Erhaltung als Standort gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2)     Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.


§ 2
 

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: 

a)      Die über eine ein- bis zweimalige Mahd im Jahr hinausgehende Nutzung als Streuwiese, eine Nutzung als Weide oder eine andere intensive Nutzung;

b)      Dränungen (Drainagierungen) und jegliche anderen Maßnahmen, die eine Zerstörung der Grasnarbe bewirken;

c)       Jede Veränderung der Artenzusammensetzung des Baum-, Strauch- und Pflanzenbestandes, insbesondere durch Kulturumwandlung, Rodung, Kahlhieb, Abbrennen und Aufforsten, ausgenommen die Naturverjüngung;

d)      Jede Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;

e)      Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art, insbesondere das Anlegen von Wegen und Straßen sowie die Verbreiterung oder Befestigung bestehender Wege;  

f)       Das Lagern von Gegenständen aller Art, insbesondere die Ablagerung oder Zurücklassung von Abfällen und Abfallstoffen.

g)      Jedwede Art der Düngung (Aufbringung von Wirtschafts-, Handels- und Naturdüngern u. dgl.) und das Aufbringen von Pestiziden und sonstigen Chemikalien jeder Art.

h)      Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen für landwirtschaftliche oder forstliche Nutzungszwecke.


§ 3
 

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.


§ 4
 

(1)     Im Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

(2)     Wer

a)      den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwider handelt,

b)      durch Handlungen oder Unterlassungen einen gemäß Abs. 1 verbotenen Eingriff bewirkt oder

c)       einen gemäß Abs. 1 gestatteten Eingriff nicht binnen drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.


§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

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