Wichtig zu wissen
Die Erbringung und Abrechnungen von Leistungen, deren Erbringung eine spezielle Fachausbildung oder Gerätschaft voraussetzen, können bei der KFA ausschließlich nach erfolgten Nachweis der Voraussetzungen zur Abrechnung oder Rückverrechnung eingebracht werden.
Der Ausbildungs- sowie Gerätenachweis ist über die Standesvertretung (Ärztekammer, Zahnärztekammer, Wirtschaftskammer...) bei der KFA einzubringen.
So funktioniert es + Formular
- Der KFA-Vertragspartner wendet sich an seine Standesvertretung.
- Diese erläutert dem KFA-Vertragspartner den Prozess und händigt ihm die zu unterfertigenden Unterlagen aus.
- Die durch den KFA-Vertragspartner gefertigten Unterlagen werden durch die Standesvertretung geprüft.
- Wenn alle notwendigen Voraussetzung erfüllt sind, übermittelt die Standesvertretung die Unterlagen inkl. eines Befürwortungsschreibens an die KFA.
- Im Regelfall kann der KFA-Vertragspartner Leistungen, deren Erbringung eine Zusatzqualifikation voraussetzt, nach Einlangen der Bestätigung durch die Standesvertretung in der KFA, erbringen und direkt mit der KFA abrechnen.
- Ausgenommen davon ist die Erbringung von Vorsorgekoloskopie- sowie EKG-Notfall-Leistungen. Diese können erst mit der KFA abgerechnet werden, wenn dem KFA-Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung zur Leistungserbringung seitens der KFA vorliegt.
- Zu beachten ist, die Verrechnung entsprechend der Fachbereichsbeschränkungen durchgeführt wird.
Notwendige Unterlagen
- Unterfertigtes Ansuchen des Vertragspartner. Die Formulare und Vorlagen werden durch die Standesvertretung bereitgestellt.
- Erforderliche Geräte und Ausbildungsnachweise
- Befürwortungsschreiben der Standesvertretung
Kontakt
8010 Graz, Hauptplatz 1
Tel: +43 316 872-5900
E-Mail: kfa@stadt.graz.at