Wichtig zu wissen
- nur notwendig für ein Kind, das nicht in aufrechter Ehe geboren wurde
- kann gemeinsam mit der Unterhaltsvereinbarung auch im Jugendamt erledigt werden
So funktioniert es
- Für die Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses ist persönliches Erscheinen nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.
- Geburtsbeurkundung des Kindes muss zuvor erledigt sein
- Der Kindesvater muss im Zentralen Personenstandsregister erfasst sein.
Notwendige Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
Unterlagen des Vaters
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Nachweis über akademische Grade/Standesbezeichnungen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Wohnsitzbestätigung wenn der Wohnsitz im Ausland ist.
Urkunden nur dann, wenn diese noch nicht im Zentralen Personenstandregister vollständig erfasst sind.
Für nicht österreichische Staatsbürger:innen zusätzlich:
- Reisepass oder Personalausweis
Konventionsflüchtlinge/Staatenlose
- Konventionspass und Bescheid des Bundesasylamtes
- Erstinterview
- Sämtliche vorhandene Urkunden
- Eidesstattliche Erklärung (beglaubigt von einem Gericht oder Notar:in, wenn keine Urkunden vorhanden sind.)
Ausländische Urkunden bitte in internationaler Ausfertigung, falls nicht vorhanden, mit entsprechender Übersetzung vorlegen.
Ausländische Urkunden müssen die vorgeschriebenen Beglaubigungen (diplomatische Beglaubigung oder Apostille)ihres Heimatsstaates aufweisen. (ausgenommen sind Staaten mit entsprechenden Abkommen über die Befreiung von Beglaubigungen, z.B. EU-Staaten.)
Fristen + Termine
Keine Fristen für das Anerkenntnis.
Die Vaterschaft kann auch zu einem bereits volljährigen Kind anerkannt werden.
Die österreichische Mutter hat 2 Jahre Zeit (ab Kenntnis) gegen dieses Anerkenntnis Einspruch zu erheben.
Wenn ein Österreicher innerhalb von 8 Wochen sein Kind von einer „Nicht-Österreicherin" anerkennt, so ist sein Kind automatisch auch Österreicher:in.
Kontakt
8010 Graz, Schmiedgasse 26
Tel: +43 316 872-5152
E-Mail: standesamt@stadt.graz.at
Weitere Informationen
Weitere zuständige Stellen, die Vaterschaftsanerkenntnisse ausstellen: Jugendämter, Notare, Bezirksgerichte
Für Vaterschaftsanerkentnisse nach fremden Recht ist die Anwesenheit der Kindesmutter erforderlich.
Die Vaterschaftanerkennung ist Voraussetzung für eine Familiennamensbestimmung. (Kindesnamensrechtliche Erklärung).