Die medizinische Beratung und Gesundheitsvorsorge in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten ist eine wesentliche Aufgabe der Mitarbeiter:innen im Ärztlichen Dienst - damit unterstützen wir Eltern dabei, ein "gesundes Umfeld" für ihre Kinder zu schaffen.
Die Aufgaben des Ärztlichen Dienstes:
- Schulärztliche Versorgung an städtischen Pflichtschulen
- Ärztliche Untersuchung der Schüler:innen mit Schwerpunkt 1., 4. und 8. Schulstufe
- Erstellung von Gutachten
- Fachübergreifende Zusammenarbeit mit Betreuungslehrer:innen, Schulpsycholog:innen, Sozialarbeiter:innen, etc.
- Beratung der Schule und der Schüler:innen zu gesundheitsbezogenen und medizinischen Themen
- Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten
- Logopädischer Dienst
- Sehtests in Kindergärten und Volkschulen
- Ernährungsmedizinische Beratung
- Haltungsturnen und Schwimmen
Handbücher
Schulärztliche Untersuchung
Das sind die Aufgaben dabei:
- Körperliche Untersuchung
- Erfassung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen
- Apparativer Hör- und Sehtest in der 1. Schulstufe
- Sehtest mittels Sehtafel in allen weiteren Schulstufen
- Muskelfunktions- und Bewegungscheck
Schulzahnärztliche Untersuchung: durchgeführt vom Team des Schulzahnambulatoriums. Weitere Infos finden Sie hier: Schulzahnambulatorium
Alle Untersuchungen finden an den Schulen statt. Erziehungsberechtigte und Vertrauenspersonen können bei der Untersuchung anwesend sein.
Formulare
Mehr erfahren: Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?
Haltungsturnen und Schwimmen
- Bewegungscheck im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung der 1. Klassen Volksschule
- Erstellung von individuellen Turnübungen für zu Hause
- Haltungsturnen an vielen Grazer Pflichtschulen
- Haltungsschwimmen und weitere Bewegungsangebote in den Ferien: Schwimm-Angebote für Kinder in den Semester-, Oster- und Sommerferien in Fortsetzung des Haltungsturnen an Volksschulen und Mittelschulen
- Spezialprogramme an zahlreichen Grazer Schulen
Folder
Kontakt
Petra Castellani
Mobil: +43 664 608724639
Martin Diensthuber
Mobil: +43 650 6465662
Jördis Steinegger, MBA
Mobil: +43 664 6087204625
E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at
Gutachten
Welche Gutachten erstellt der Ärztliche Dienst?
- Untersuchung von Kindern im Vorschulalter auf Schulreife
- Gutachten zu Pflegebedarf nach §35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltergesetz
- Gutachten zu sonderpädagogischem Förderbedarf
- Gutachten zur Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Schulpflichtgesetz
Aufgaben
- Ausführliches Gespräch mit den Erziehungsberechtigten über Vorgeschichte und Entwicklung
- Untersuchung des Kindes in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten
Notwendige Unterlagen
- Eltern-Kind-Pass (ehemals: Mutter-Kind-Pass)
- Impfpass
- ärztliche Befunde
- bereits vorhandene Gutachten
Logopädischer Dienst
Aufgaben
- Kostenfreie logopädische Abklärungen in den städtischen Kindergärten für Kinder im ersten und letzten Kindergartenjahr
- Kostenfreie logopädische Beratung der Erziehungsberechtigten von Grazer Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren
Logopädische Beratung
- Informationen über die Sprachentwicklung vor und ab dem ersten Wort
- Aufklärung über die Rolle des Hörens, der Wahrnehmung und der Mundfunktionen für die Sprachentwicklung
- Beratung zur Sprachentwicklung bei Mehrsprachigkeit
- Empfehlungen hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (Mitarbeiter:innen in Kinderbetreuungseinrichtungen, Ärzt:innen, Sozialarbeit, etc.)
Folder
Kontakt
Hier finden Sie alle Kontaktinformationen: Logopädische Abklärung und Beratung
Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.
Sehtest in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Aufgaben
- Screening-Untersuchung zur Früherfassung von möglichen Sehfehlern in den öffentlichen Grazer Kindergärten
- Screening-Untersuchung im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung der 1. Klassen Volksschule (öffentliche Grazer Volksschulen)
Kontakt
E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at
Tel.: +43 316 872-4623
Ernährungsmedizinische Beratung
Aufgaben
- Ernährungs- und Verhaltenstipps für Grazer Eltern und deren Kindern bei Übergewicht und weiteren Themen rund ums Essen
Mehr erfahren: Ernährungsmedizinische Beratung
Eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich: +43 316 872-4622, -4623
Kontakt
Ärztlicher Dienst des Amtes für Jugend und Familie
Keesgasse 6/II, Zi. 225
8011 Graz
Tel.: +43 316 872-4622, -4623
E-Mail: aerztlicherdienst.jugendundfamilie@stadt.graz.at
Öffnungszeiten: Mo bis Fr, 7.30 bis 15 Uhr
Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.
Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?
Die Gesundheit und die Entwicklung Ihres Kindes sind wichtige Faktoren für den Lernerfolg. Das schulärztliche Team berät und unterstützt Sie und Ihr Kind in allen medizinischen Fragen im Rahmen des Schulbesuchs.
Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?
Wer sind wir?
Wir sind ein multiprofessionelles Team, bestehend aus
- Kinderfachärzt:innen und Allgemeinmediziner:innen
- Haltungsturnlehrer:innen
- Assistentin für Hör- und Sehtest
- Mitarbeiterinnen im Sekretariat
Unsere Ärzt:innen betreuen alle öffentlichen Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Graz. Jeder Einrichtung ist eine Ärztin zugeteilt.
Warum machen wir Schuluntersuchungen für alle Kinder?
Als besonderes Service im Bereich der Gesundheitsvorsorge findet die Untersuchung in der ersten Klasse Volksschule als erweiterte Untersuchung statt:
- Zusätzlich zur ärztlichen Untersuchung überprüfen wir mit einem dafür geeigneten Gerät das Gehör und führen einen Sehtest durch (Vision Screener).
- Bewegungs-Check: dieser wird durch die Ärzt:innen oder durch die Haltungsturnlehrer:innen durchgeführt.
Schulärztliche Untersuchung aller weiteren Schulstufen:
- Der Untersuchungsschwerpunkt liegt auf der 4. und 8. Schulstufe.
Die gesetzlichen Grundlagen unserer Arbeit
Die Schuluntersuchungen sind für jede:n Schüler:in in Österreich gesetzlich verpflichtend, unabhängig vom Schultyp und Alter des Kindes.
Gemäß Schulunterrichtsgesetz § 66 (2) sind die Schüler:innen verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Ersatzuntersuchungen durch andere Ärzt:innen als der Schulärztin oder dem Schularzt sind nicht gestattet (SchUG § 66 (2), Erlass vom 29.08.2022 GZ.: IV Schu 18/244-2022).
Grundlage der schulärztlichen Tätigkeit sind § 66 des Schulunterrichtsgesetzes sowie Paragraphen (u.a. §3, §11, §26, §27) des Schulorganisationsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes. Zu berücksichtigen sind ebenso das Ärztegesetz, Epidemiegesetz und Suchtmittelgesetz, soweit diese die Arbeit der Schulärztin oder des Schularztes betreffen.
Auszug Schulunterrichtsgesetz §66 (Stand 13.7.2023):
(1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
Folgen der Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung
(Gefährdungs-)Meldung an die Bildungsdirektion und an das Amt für Jugend und Familie
Vorankündigung
Die Untersuchung ist einige Tage vor dem geplanten Untersuchungstermin den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Schüler:innen seitens der Schule anzukündigen.
Informationspflicht
Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schüler:innen durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren. SchUG § 66a (2)
„Zusätzlich sind die Erziehungsberechtigten aller unmündigen Schüler:innen über die durchgeführte schulärztliche Untersuchung, auch dann zeitnahe in Kenntnis zu setzen, wenn bei der Untersuchung keine gesundheitlichen Mängel festgestellt wurden. Die Form dieser Mitteilung an die Erziehungsberechtigten bleibt freigestellt." (vom Landesschulrat für Steiermark mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/19 erlassen: GZ.: IV Schu 18/126-2018)
Haben Sie Fragen?
Kontaktieren Sie uns im Ärztlichen Dienst!
Dr.in Ines Pamperl
Leitung Ärztlicher Dienst