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Straßenreinhalteverordnung

GZ.: Präs. 022348/2019/0002


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 07.12.1978, in der Fassung vom 13.02.2020, betreffend die Straßenreinhaltung (Straßenreinhalteverordnung).

Auf Grund der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl.Nr. 130/1967 idF LGBl. 97/2019, wird verordnet:


§ 1
 

Das Verunreinigen öffentlicher Verkehrsflächen, wie Straßen, Plätzen und Brücken sowie der daran angrenzenden allgemein zugänglichen öffentlichen Grundstücke und Privatgrundstücke, wie Gräben, Straßen- und Flussböschungen und Flussufer, durch Kleinabfälle aller Art, wie Papier (Zeitungen, Ankündigungs- und Werbezettel, Fahrscheine, Papiertaschentücher, Zigarettenpackungen u. ä.), Cellophan-, Plastik- und Kunststoffumhüllungen, Zigaretten- und Zigarrenstummeln, Zündholzschachteln, Maronen- und Obstschalen sowie Obst- und Speisereste, Kehricht und dergleichen, ist verboten.


§ 2

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.


§ 3
 

Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden nicht berührt:

1.       Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 1971, GZ. A 3-125/15-1971, in der Fassung der Verordnung vom 12. Juni 1975 (Gesundheitsschutzverordnung), 

2.       die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Mai 1974, GZ: A 17/7-1974 (Verunstaltungsverordnung1974), 

3.       die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Juni 1976, GZ. A 17-90/7-1975 (Städtische Grünanlagen-Verordnung 1976), und 

4.       § 92 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 in der geltenden Fassung bzw. 

5.       § 54 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. 154 in der geltenden Fassung.


§ 4


Diese Verordnung tritt mit dem 1.1.1979 in Kraft. Die Änderung vom 13.02.2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27.02.2020 in Kraft.

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