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Streumittelverordnung

GZ.: Präs. 022348/2019/0002


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.2004, in der Fassung vom 13.02.2020, mit der die Verwendung von Auftausalzen und abstumpfenden Streumitteln - ausgenommen Basaltsplitt - gegen Eis- und Schneeglätte verboten oder eingeschränkt wird (Streumittelverordnung 2004.

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 97/2019, wird verordnet:


Präambel
 

Diese ortspolizeiliche Streumittelverordnung soll zur Verbesserung der Luftgüte, insbesondere im Zusammenhang mit der Feinstaubproblematik, und der Umweltbedingungen für Pflanzen und Tiere beitragen.


§ 1
 

(1)     Unter Auftausalzen im Sinne dieser Verordnung werden Auftaumittel, die als Hauptwirkungskomponente mehr als ein Prozent Natriumchlorid enthalten, verstanden.

(2)     Als abstumpfende Streumittel im Sinne dieser Verordnung gelten alle natürlich vorkommenden, wasserunlöslichen Mittel wie insbesondere Gesteine in unterschiedlichen Korngrößen (Splitt), künstliche Mittel, wie insbesondere geblähte Tone, die geeignet sind, die Rutschfestigkeit zu erhöhen, oder Verbrennungsrückstände wie insbesondere Schlacke oder Asche.


§ 2
 

Die Verwendung von Auftausalzen und abstumpfenden Streumitteln - ausgenommen Basaltsplitt mit einer Körnung von 2 bis 8 Millimeter - auf allen im Stadtgebiet gelegenen, für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten öffentlichen oder privaten Flächen einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen baulichen Anlagen (Gehsteige, Zufahrten, Abstellplätze usw.) hat zu unterbleiben. Von diesem Verbot sind auch alle Mischungen von Auftau- und abstumpfenden Streumitteln im Sinne des § 1 umfasst.


§ 3
 

(1)     Vom Verbot der Verwendung von Auftausalzen und abstumpfenden Streumitteln sind die Fahrbahnen der Straßen, die von öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden, Autobahnen und Autobahnzubringer des Weiteren Straßen (Fahrbahn und Gehsteige), die auf Grund ihrer Steigung eine besondere Gefährdung bewirken können, sowie Unter- und Überführungen, Stiegenanlagen, Haltestellenbereiche, Brücken und Rampen für Behindertenfahrzeuge und die Fußgängerzone(n) und schließlich die Ausbringung von Feuchtsalz mit Streugeräten, welche dem Stand der Technik entsprechen und eine genaue Dosierung der Streumenge (Gramm pro Quadratmeter) und Streubreite ermöglichen, ausgenommen.

(2)     Im Fall außergewöhnlicher oder extremer Witterungsverhältnisse kann der Bürgermeister durch Verlautbarung im Wege des Rundfunks oder durch andere geeignete Kundmachung für das gesamte Stadtgebiet oder für näher zu bezeichnende Teile des Stadtgebietes ausnahmsweise Auftausalze für eine Dauer von höchstens drei Tagen zulassen.


§ 4
 

Die zu verwendende Salzmenge (§ 3) darf für jeden Streueinsatz und Quadratmeter der zu bestreuenden Fläche 15 Gramm Auftausalz nicht übersteigen.


§ 5
 

Die Gebote und Verbote dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung geboten oder verboten sind.


§ 6
 

(1)     Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gem. § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

(2)     Die Behörde kann, unabhängig von der Strafe, durch Bescheid die Beseitigung der verursachten Missstände anordnen.


§ 7
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2005 in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 21. Oktober 1982, GZ.: A 3-456/31-1982, mit der zur Verbesserung der Umweltbedingungen die Verwendung von Auftausalzen gegen Eis- und Schneeglätte verboten oder eingeschränkt wird, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Oktober 2001, GZ.: Präs. K-153/1997-27, außer Kraft.

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