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Grünanlagenverordnung

GZ.: Präs. 022348/2019/0002


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15.11.2007, in der Fassung vom 13.02.2020, zum Schutz öffentlicher Grünanlagen der Landeshauptstadt Graz (Grazer Grünanlagenverordnung 2007 - GGVO).

Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF LGBl. Nr. 97/2019, wird verordnet:


§ 1     Geltungsbereich und Definitionen
 

(1)     Diese Verordnung findet Anwendung auf alle öffentlichen Grünanlagen der Stadt Graz, die der Allgemeinheit zumindest zeitweise zugänglich sind und sich im Eigentum oder in der Verwaltung und Pflege der Stadt Graz befinden. 

(2)     Als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Anlagenteile: 

a)      Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen,

b)      Rasenflächen,

c)       Parkwege: befestigte Wege und Plätze,

d)      Pflanzenbehälter auf und neben öffentlichen Verkehrsflächen,

e)      Bäume samt deren unversiegelten Kronentraufenbereichen (die von den Ästen überschirmten Bereiche des Erdbodens), soweit dieser Baumbestand nicht bereits dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz unterliegt,

f)       Sonstige Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten, wie insbesondere Tische, Bänke, Stühle, Spielgeräte, Denkmäler, Brunnen. 

(3)     Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grünanlagen in Wohnhausanlagen und auf gekennzeichnete Rasenparkplätze.


§ 2     Allgemeine Benützungs- und Reinhaltungsregeln


(1)     Öffentliche Grünanlagen sind so zu benützen, dass andere BesucherInnen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt sowie Anlagenteile nicht verschmutzt oder sonst beschädigt werden. 

(2)     Schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzen aller Art, sowie Beeinträchtigungen des pflanzlichen Lebensraumes über und unter der Erde sind verboten, soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen von hiezu befugten Personen dienen. 

(3)     In öffentlichen Grünanlagen ist insbesondere verboten: 

a)      Ablagern von Gegenständen aller Art,

b)      Wegwerfen von Abfällen (zum Beispiel Papier, Gebinde und Verpackungsmaterial),

c)       zweckwidriges Benützen von Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Baden in Wasserflächen und Brunnenanlagen, baden lassen von Hunden),

d)      Anlegen oder Unterhalten von Feuerstellen ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Graz, Inbetriebnahme von Grill- oder Kochgeräten, Aufschlagen von Zelten und ähnlichen Behausungen, Kampieren.


§ 3     Benutzung von Pflanzungsflächen
 

Auf Pflanzungsflächen ist das Betreten sowie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.
 

§ 4     Benutzung von Rasenflächen
 

Auf Rasenflächen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.
 

§ 5     Benutzung von Parkwegen
 

(1)     Auf Parkwegen ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten. 

(2)     Vom Verbot des Abs. 1 sind ausgenommen 

a)      Radfahren auf dafür gekennzeichneten Wegen,

b)      Schieben, Halten und Parken von Fahrrädern, sowie Fahren mit  Kinderfahrrädern,

c)       Fahren, Halten und Parken mit Rollstühlen, Invalidenkraftfahrzeugen, Einsatzfahrzeugen und Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Parkpflege,

d)      Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen zu/von in der Parkanlage befindlichen Betrieben, Wohnungen und Geschäftslokalen sowie bewilligten Veranstaltungen, jeweils ausschließlich zum Zweck der Ladetätigkeit.
 

§ 6     Hunde
 

Auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen und auf Pflanzungsflächen ist das Führen von Hunden verboten.
 

§ 7     Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen
 

Sämtliche Nutzungseinschränkungen durch Verbote gelten nicht auf Flächen, die speziell für den an sich nicht gestatteten Nutzungszweck gewidmet und gekennzeichnet sind.
 

§ 8     Strafbestimmungen
 

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 42 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
 

§ 9     Schluss- und Übergangsbestimmungen


(1)     Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2)     Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10. Juni 1976, GZ.: A 17-90/7-1975, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. März 1979, GZ.: A 17-113/12-1978, mit der die Städtische Grünanlagen-Verordnung 1976 zum Schutz öffentlicher Grünanlagen der Landeshauptstadt Graz erlassen wird, außer Kraft. 

(3)     Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der in Abs. 2 genannten Verordnung zu Ende zu führen.

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