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Obsorgevereinbarung

Wichtig zu wissen

Für Kinder, die in aufrechter Ehe geboren wurden, liegt die Obsorge automatisch bei beiden Elternteilen.
Für Kinder, die nicht in aufrechter Ehe geboren wurden, liegt die Obsorge automatisch alleine bei der volljährigen Kindesmutter. Diese kann die Obsorge mit dem Vater teilen.

Bei einer Erklärung über die Gemeinsame Obsorge ist das persönliche Erscheinen beider Elternteile gleichzeitig nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich.

So funktioniert es

  • Anerkennung der Vaterschaft
  • Vereinbarung vor jedem Standesamt
  • Es darf noch keine Obsorgeregelung vor einem Gericht beantragt worden sein
  • Volljährigkeit der Kindeseltern
  • Die Kindeseltern müssen im Zentralen Personenstandsregister erfasst sein

Notwendige Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (sofern die Kindeseltern nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst sind)

Fristen + Termine

Die Obsorgeregelung kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gemacht werden.

Kosten

Gebührenfrei in den ersten beiden Lebensjahren.
Anschließend € 17,50

Kontakt

Referat 2 - Standesamt und Staatsbürgerschaft
8010 Graz, Schmiedgasse 26
Tel: +43 316 872-5152
E-Mail: standesamt@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
nur nach Terminvereinbarung

Weitere Informationen

Weitere Stellen, die eine Obsorgevereinbarung erstellen:

  • jedes Standesamt
  • Bezirksgericht, nach der Wohnadresse des Kindes  

Die Obsorgevereinbarung vor dem Standesamt kann innerhalb von 8 Wochen ohne Angabe von Gründen von beiden Elternteilen widerrufen werden.
Anschließend ist das Bezirksgericht (richtet sich nach dem Wohnort des Kindes) zuständig.

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