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Gemäß § 47 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994 (LGBl. Nr. 37/1994, idF LGBl. Nr. 35/2020) sind vom Gemeinderat für die Dauer seiner Funktionsperiode entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, aus seiner Mitte neun DienstgebervertreterInnen in der gemeinderätlichen Personalkommission zu wählen.
* Die acht DienstnehmervertreterInnen werden auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung vom Zentralausschuss entsprechend dem Verhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen namhaft gemacht.