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Baulärm – gewerblich

Foto:route55 - Fotolia.com
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Für die Entwicklung einer Stadt sind Bautätigkeiten unumgänglich. Bautätigkeiten sind in der Regel mit lärmerzeugenden Arbeiten verbunden. Bei der Einrichtung von Baustellen ist auf eine geringstmögliche Lärmbelästigung für die Nachbarschaft zu achten.

In der Stadt Graz werden in der warmen Jahreszeit verstärkt Bautätigkeiten durchgeführt –  der Erhalt bzw. Ausbau verschiedener Versorgungsleitungen, Straßenerhaltung oder Schienenarbeiten sind nur einige Beispiele dazu.

Aber auch bei Neu- und Umbau bzw. Sanierung von Häusern und Wohnungen entsteht Lärm.

Gesetzliche Regelungen

Der Gesetzgeber hat zum Schutz vor Lärmimmissionen verschiedene Gesetze und Verordnungen erlassen.

Steiermärkisches Baugesetz
Bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben unterliegen dem Stmk. Baugesetz. Die Baubehörde ahndet jedoch auch Verstöße gegen geltende Bestimmungen, die im Rahmen kleinerer, nicht bewilligungspflichtiger Bau- bzw. Umbauarbeiten auftreten – auch solche, die ohne Firmen ausschließlich privat durchgeführt werden.

Die Grazer Immissionsschutzschutzverordnung – ISVO – ist auf Bautätigkeiten, die dem Stmk. Baugesetz unterliegen, nicht anzuwenden.

Die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt überwacht die Baustellentätigkeiten in Graz. Eine Regelung von lärmerzeugenden Arbeiten ist nur mehr über Auflagen im Baubescheid möglich. Daher sollten bereits bei der Bescheiderstellung entsprechende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft, z.B. die Betriebszeiten einer Baustelle betreffend, festgehalten werden. Im Regelfall ist dies der Tageszeitraum von 6.00 bis 19.00 Uhr. In begründeten Ausnahmefällen kann die berechtigte Durchführung von Nachtarbeiten erforderlich sein.

Die Kontrolle der Einhaltung von Bescheidauflagen erfolgt durch die Bau- und Anlagenbehörde.
Beschwerden sollten daher direkt bei der Bau- und Anlagenbehörde eingebracht werden. Auf Antrag durch die Baubehörde stellt das Umweltamt gegebenenfalls die fachlichen Amtssachverständigen auf dem Gebiet des Lärmschutzes, der Luftreinhaltung oder der abfalltechnischen Beurteilung.  

Empfehlungen des Umweltamtes

Es ist empfehlenswert, vor der Durchführung von Bauarbeiten, bei welchen größere Lärmemissionen zu erwarten sind, betroffenen Anrainer durch einen Aushang (z.B. in den Stiegenhäusern) zu verständigen. Gleichzeitig sollte eine vorbeugende schriftliche Information an das zuständige Wachzimmer ergehen.

Eine Kopie der Information kann auch an das Grazer Umweltamt (als Vorinformation für eventuelle Umweltbeschwerden) per Post oder Fax (0316 872-4309) bzw. per E-Mail unter umweltamt@stadt.graz.at weitergeleitet werden.

Durch einfache Informationen kann das Problembewusstsein „Baustelle" gesteigert werden.
Der Bauleiter bzw. die Bauleiterin vor Ort weiß am besten Bescheid, wann welche Arbeiten zu erledigen sind und wann es eventuell zu erhöhten Belastungen kommen kann. Unangenehme Situationen bzw. Streitigkeiten könnten dadurch eventuell gemildert oder vielleicht sogar zur Gänze verhindert werden.

Eine Lärmentwicklung, auf die man vorbereitet ist, wird allgemein als nicht so störend empfunden.

 

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