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Kanalabgabenordnung

A8/2-004515/2007/0029

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 01.12.2005 in der Fassung vom 14.12.2023 mit der die Grazer Kanalabgabenordnung erlassen wird.

Gemäß § 1 und § 7 Abs 1 des Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, sowie § 45 Abs 2 Z 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird verordnet:


§ 1     Erhebung von Kanalabgaben
 

Für die öffentliche Kanalanlage der Stadt Graz werden Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955 und dieser Verordnung erhoben.


§ 2     Kanalisationsbeitrag
 

(1)        Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 34,60 Euro.

(2)        Die Grundlagen für die Festsetzung des Einheitssatzes sind:

  • Baukosten (netto): 46.418.277 Euro
  • abzüglich Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln von 5.656.629 Euro: 40.761.648 Euro
  • (geteilt durch die) Länge der Kanalanlage in Metern: 46.282
  • (ergibt) durchschnittliche ortsübliche Baukosten je Meter der Kanalanlage (netto): 881 Euro

(3)        Für Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, beträgt der Einheitssatz 14,00 Euro.

(4)        Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage beträgt der Einheitssatz 2,80 Euro.


§ 3       Kanalbenützungsgebühr
 

(1)        Die jährliche Benützungsgebühr ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen sind. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der Wasserverbrauch.

(2)        Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Klosett und Jahr beträgt die Gebühr pauschaliert 225,80 Euro. Allein der Bestand eines angeschlossenen Klosetts begründet die Abgabepflicht.

(3)        Bei an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaften, die über kein an diese Anlage angeschlossenes Klosett verfügen, bei denen aber ein Wasserverbrauch anfällt, beträgt die Gebühr bis zu einem jährlichen Verbrauch von 120 Kubikmeter pauschal 225,80 Euro. Ein Mehrverbrauch wird gemäß Absatz 4 bemessen.

(4)        Übersteigt der Wasserverbrauch den der Pauschalgebühr zu Grunde gelegten Verbrauch, so wird der Mehrverbrauch zusätzlich verrechnet. Die Gebühr beträgt dabei 1,25 Euro pro Kubikmeter jährlich verbrauchten Wassers.

(5)        Die Gebühr wird auf der Grundlage des Jahreswasserverbrauches des abgelaufenen Wirtschaftsjahres ermittelt.

(6)        Bei der Ermittlung des Wasserverbrauches wird auch die aus eigenen oder sonstigen nicht öffentlichen Anlagen bezogene Wassermenge berücksichtigt. Diese Menge wird zu der aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen hinzugezählt. Von der so ermittelten Gesamtmenge ist die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalanlage abgeleitete Wassermenge in Abzug zu bringen.

(7)        Der für die Gebührenbemessung maßgebende Wasserverbrauch wird bei ausschließlich öffentlicher Wasserversorgung und bei Vorhandensein geeigneter Messeinrichtungen von Amts wegen ermittelt. In allen übrigen Fällen, insbesondere auch bei nachweislich nicht in die öffentliche Kanalanlage abgeleiteten Wassermengen, hat die/der Abgabenpflichtige den Wasserverbrauch der Gemeinde bekannt zu geben.

(8)        Die Gebühr gemäß Absatz 2 bis 4 ist wertgesichert. Sie ist mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu verringern, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Zeitraums verändert hat. Die geänderte Pauschalgebühr ist auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (Beträge unter 5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden); die geänderte Kubikmetergebühr ist auf volle Cent auf- oder abzurunden (Beträge unter 0,5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent sind aufzurunden). Die Höhe der angepassten Gebühr ist vor ihrem Wirksamkeitsbeginn im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren.


§ 4       Schuldner, Anspruchsentstehung, Fälligkeit

(1)        Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist jene Person verpflichtet, der das Eigentum der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft zukommt. Sofern diese Person mit dem/der Bauwerkseigentümer/in nicht identisch ist, trifft die Abgabepflicht den/die Eigentümer/in der angeschlossenen Baulichkeit.

(2)        Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die öffentliche Kanalanlage in Benützung genommen wird.

(3)        Die jährliche Gebühr ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


§ 5       Vorschreibung
 

Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt mittels Dauerbescheid. Solange sich die der Vorschreibung zu Grunde zu legenden Parameter, insbesondere die Anzahl der Klosetts und der Mehrverbrauch, nicht ändern und keine neue Vorschreibung erfolgt, ist die bisherige Gebühr zu entrichten.


§ 6       Umsatzsteuer
 

Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
 

§ 7       Veränderungsanzeige
 

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zu Grunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat die/der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen vier Wochen nach ihrem Eintritt oder bekannt werden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.


§ 8       Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft

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