Bürgerinitiative
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Kurzbeschreibung: Die Bewohner müssen vertrauen dürfen was seinerzeit für die Hebeanlagen (Lift) baubewilligt wurde.
Warum
Geschätzte Bewohner von Häusern mit Liftanlagen! Das Land Steiermark hat mit dem Beschluss des „Steiermärkischen Hebeanlagengesetzes 2015" (StHebAG 2015) zwingend technische Anpassungen/Aufrüstungen auch bei bestehenden, funktionierenden sowie gewarteten Liftanlagen und ohne wirksame Förderungen vorgeschrieben. Mit anderen Worten: das Land Steiermark beteiligt sich (vorerst) nicht an den Kosten der von ihr initiierten und sehr kostspieligen Nachrüstungsmaßnahmen. Da es wohl nicht der Zweck eines Gesetzes sein kann, die davon Betroffenen in den Ruin zu treiben, erscheint eine Gesetzesänderung dringend gerechtfertigt, zumal es in der Steiermark bis heute offenbar wegen verantwortungsbewusster Anlagenwartung noch nie einen auf den schlechten Zustand der Hebeanlage zurückzuführenden Liftunfall gegeben hat. Darüber hinaus müssen die Bewohner darauf vertrauen dürfen, was seinerzeit von der Behörde baubewilligt wurde.
Ziele
1. Es erweist sich eine Änderung des Hebeanlagengesetzes dahingehend dringend geboten, dass die Nachrüstung einer Liftanlage und umso mehr eine Lifterneuerung nur unter der Voraussetzung stattzufinden hat, dass trotz aller regelmäßig fachkundig ausgeführten Wartungen der weitere Betrieb ohne technische Sicherungsmaßnahmen mit von einem unabhängigen (errichtungs- und verwaltungsfernen) Sachverständigen festgestellter völliger Sicherheit unausweichlich zu Gefahrensituationen für die Benützer führen werde.
2. Eine Förderung der Kosten durch das Land Steiermark.
3. Im derzeitigen Gesetz sind die Eigentümer mangels Einspruchsrechtes dem Gutdünken von Hausverwaltungen und Liftbauunternehmen ausgeliefert. Ein Widerspruchsrecht soll eingeräumt werden.
4. Im Steiermärkischen Hebeanlagengesetzes 2015 wird den Bewohnern von Gebäuden mit Liftanlagen das Recht aberkannt , durch von ihnen beauftragte gerichtlich beeidete Sachverständige eine vom Standpunkt des als alleinmaßgeblichen erklärten technischen Überwachungsvereines abweichende anderslautende Beurteilung ins Treffen zu führen (§20 Abs.4)