GZ.: A 14-172832/2023/0003
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2023, in der Fassung vom 14.11.2024, zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens (Bausperre-Verordnung).
Gemäß § 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl Nr 84/2022 wird verordnet:
§ 1
Zur Sicherung der geplanten Ausweisungen und Festlegungen im Auflagebeschluss zum 4.08 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz wird für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz eine Bausperre erlassen.
§ 2
Der Auflagebeschluss des 4.08 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, der ge- mäß dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2023 wäh- rend der Amtsstunden im Magistrat Graz (Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock) zu allgemeinen Einsicht aufliegt, ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3
(1) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Be- willigungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, Festlegungsbescheide nach § 18 Steiermärkischen Baugesetz 1995 sowie Bewilligungen gemäß § 45 und § 47 nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dem Planungsvorhaben (4.08 Flächen- widmungsplan), zu dessen Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.
(2) Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs 2 Z.5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.
(3) Ausgenommen sind die Änderungspunkte 38, 39, 40 und 41. Weiters ausgenommen ist das
Aufschließungserfordernis 7 (Pflicht zur Erstellung eines Bebauungsplanes) für alle Aufschließungsgebiete
des Änderungspunktes 30.
(5) Für folgende Änderungspunkte wird die Bausperre aufgehoben:
6, 30.7, 30.10,30.12, 30.13, 30.14, 30.15, 30.16, 30.17, 30.18, 30.19, 30.20, 30.21, 30.28, 30.34, 30.35, 30.46, 30.48, 30.50, 30.53, 30.56, 30.57, 30.58, 30.70, 30.77, 30.79, 30.87, 30.92, 30.93, 30.94, 30.95, 30.96, 30.97, 30.98, 30.99, 30.100, 30.102, 36,51
§ 4
Baubewilligungen sowie Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dieser Verordnung widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).
§ 5
Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des
4.08 Flächenwidmungsplanes außer Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Werktag, das ist der 30.12.2023, in Kraft.
§ 6a
Die Bausperre Verordnung vom 14.12.2023 (GZ.: A 14-172832/2023/0001) bleibt abgesehen von den
Änderungen und Ergänzungen der 1. Änderung aufrecht.
Die Änderung des § 3 Abs 3, die Einfügung des § 3 Abs 5 und die Einfügung des § 6a durch die 1. Änderung
(GZ.: A 14-172832/2023/0003) treten gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Werktag, das ist der 28. November 2024, in Kraft.