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Gartenordnung Benützung der Kleingärten

GZ.: A8/4-002576/2001


Richtlinie
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.06.2010 betreffend die Benützung von Kleingärten.


§ 1     Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Vorschrift finden auf jene Kleingärten Anwendung, die sich auf Liegenschaften befinden, die im Besitz der Stadt Graz stehen. Es wird kein Einwand erhoben, wenn diese Gartenordnung von anderen Vereinen übernommen wird. 

§ 2     Begriffsbestimmungen
 

1.       Als Dauerkleingartenanlagen werden in dieser Vorschrift jene Kleingartenanlagen auf Liegenschaften im Besitz der Stadt Graz bezeichnet, die durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes ausdrücklich für dauernde kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind. 

2.       Die sonstigen Kleingartenanlagen auf gemeindeeigenen Liegenschaften (öffentliches Gut, Vorbehaltsflächen der Stadt Graz, usw.) sind nicht Dauerkleingärten. 

3.       Als Kleingartenfläche oder Parzelle wird das innerhalb einer Kleingartenanlage dem einzelnen Kleingärtner mittels Unterpachtvertrages zur Benützung überlassene Grundstück bezeichnet. 

4.       Unter kleingärtnerischer Nutzung versteht man die Vielfalt des Anbaues von Pflanzen (Mischkulturen), welche im Rahmen des Erlaubten z. B. Gemüse, Obst, Beeren, Blumen, Blütensträucher und Rasen eine sinnvolle ökologische Gartengestaltung ergibt. 
 

§ 3     Abstellen und Lagerungen 

1.       Das Garagieren von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb von Kleingartenanlagen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

2.       Das Abstellen von Wohnwagen, PKW-Anhängern u. dgl. auf Kleingartenflächen ist unzulässig. 

3.       Die Ablagerung von Altmaterial (Alteisen, Gerümpel jeder Art usw.) ist verboten. 

§ 4     Kleintierhaltung 

1.       In Kleingartenanlagen, welche ausdrücklich für kleingärtnerische Zwecke gewidmet sind, ist das Halten von Nutztieren und Katzen ausnahmslos verboten. 

2.       Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, und dürfen keine Möglichkeit haben die Parzelle des Unterpächters ohne Begleitung zu verlassen. 

§ 5     Bienenhütten und Bienenstände 

1.       Für die Errichtung von Bienenhütten und Bienenständen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes LGBl. Nr. 18/1998 i.d.g.F. maßgeblich und sind die diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 

§ 6     Lärmbelästigende Gartenarbeiten und Abbrennen von biogenen Abfällen 

Grundsätzlich sind hinsichtlich der Durchführung von lärmbelästigenden Gartenarbeiten und dem Verbrennen von biogenen Abfällen die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Derzeit sind die lärm-, geruchs-, rauch- und staubbelästigenden Haus- und Gartenarbeiten in der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 02.07.1998 (Grazer Immissionsschutzverordnung-ISVO) und das Verbrennen biogener Abfälle im Bundesgesetzblatt Nr. 405 Jahrgang 1993 gesetzlich geregelt.

Das Abbrennen von Textil-, Kunststoff- und Gummiabfällen, von Altöl und sonstigen Abfällen ist ausnahmslos verboten. Darüber hinaus ist auch die steirische Feinstaubverordnung LGBl. 31/2006, wonach ein generelles Verbot von Brauchtumsfeuern festgelegt ist, einzuhalten. 

Die Vereinsleitungen sind verhalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen, um ein Einschreiten von Behördenorganen zu vermeiden. Wird gegen ein Mitglied ein diesbezügliches Strafverfahren eingeleitet, und eine Verwaltungsstrafe verhängt, dann ist dieses Mitglied durch die Vereinsleitung schriftlich zu verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann dies zur Einleitung des Kündigungsverfahren führen. 

§ 7     Ablöse 

Beim Wechsel der Kleingartenparzelle gegen Ablöse ist nur jener Betrag grundsätzlich zu begehren der unter Zugrundelegung der Gartenordnung von einem gerichtlich beeideten oder zertifizierten Sachverständigen ermittelt wurde. 

§ 8     Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung 

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Gartenordnung basiert auf den Bestimmungen des Kleingartengesetzes BGBl. 6/1959 i.d.g.F. Übertretungen der vorliegenden Gartenordnung stellen einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des vorzitierten Kleingartengesetzes gegen den Parzelleninhaber (Unterpächter) dar. 

§ 9     Einschränkung der Gartenordnung durch den Verein 

Den einzelnen Vereinen ist es möglich, mittels Generalversammlungsbeschluss, die in der Gartenordnung definierten Bestimmungen noch weiter einzuschränken. Diese sind vorab der Kleingartenkommission zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 10   Rechtliche Wirkungen 

Mit Stadtsenatsbeschluss vom 25.6.2010 werden diese Richtlinien für die darüber hinausgehende Gartenbenützung erlassen und ab 1.8.2010 rechtswirksam. Mit dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung verlieren alle bisherigen, für den Geltungsbereich dieser Gartenordnung bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit. Diese Grazer Gartenordnung ist für alle Kleingartenanlagen die sich im Besitz der Stadt Graz befinden, ein Bestandteil des Generalpachtvertrages, und dadurch automatisch auch Bestandteil des Unterpachtvertrages jedes einzelnen Parzelleninhabers (Unterpächters) in solchen Anlagen.  

§ 11   Kleingartenkommission 

Zur Überwachung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages und der Einhaltung dieser Gartenordnung ist eine Kleingartenkommission eingesetzt. Dieser Kommission obliegt es, insbesondere darauf einzuwirken, dass eine unbefugte Benützung, vor allem eine bestimmungswidrige Verbauung von Kleingartenflächen verhindert und eine stets saubere Instandhaltung und laufende Verbesserung der Kleingartenanlage gewährleistet wird. 

Dieser Kommission gehören an: 

1.   Drei von der Stadt Graz vorgeschlagene Mitglieder.

2.   Zwei Vertreter des Landesverbandes der Heimgärtner Steiermarks. Ein Vertreter jenes Vereines, mit dem sich die Kleingartenkommission jeweils zu befassen hat. 

Vertreter der einschlägigen Dienststellen des Magistrats Graz können der Kommission jederzeit beigezogen werden.

Die Kommission hat bei ihrer Tätigkeit bestrebt zu sein, zu einer einheitlichen Auffassung zu gelangen. Ist das jedoch in speziellen Fällen nicht möglich, dann ist die Sache dem Liegenschaftsreferenten zur Entscheidung vorzulegen. 

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