- Beilage 1 bis 3 (5 MB!)
GZ.: A17-B-003312/2001/0001
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:
§ 1
Die Nummerntafeln haben neben der Hausnummer auch die Straßenbezeichnung zu enthalten.
§ 2
(1) Im Stadtgebiet ist - mit Ausnahme des Gebietsbereiches des Weltkulturerbes gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 1- die Nummerntafel aus witterungsbeständigem Material anzufertigen. Die Länge hat 33 Zentimeter, die Höhe 23 Zentimeter zu betragen.
(2) Die Nummerntafel hat eine grüne Grundfarbe mit einem 5 Millimeter breiten, an den Ecken abgeschrägten, weißen Randstreifen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein hat, zu erhalten. Für die in weißer Farbe auszuführende Beschriftung ist die Lateinschrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Schrifthöhe von 12 Zentimeter zu erhalten. Die Ziffernbeifügung ist in lateinischen Kleinbuchstaben auszubilden; diese Kleinbuchstaben haben eine Höhe von 5 Zentimeter, bei Ober- oder Unterlängen eine solche von 8 Zentimeter zu erhalten. Die Gestaltung der Ziffern hat einheitlich nach der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 2 zu erfolgen.
(3) Zur leichteren Orientierung und Auffindung in der Nacht ist die Anbringung einer elektrisch beleuchteten (transparenten) Nummerntafel aus Glas in gleicher Form und Farbe zugelassen.
§ 3
(1) Im Gebietsbereich des Weltkulturerbes ist die Nummerntafel aus 2 Millimeter feueremailliertem Stahlblech mit gebörteltem Rand herzustellen. Die Länge hat 36 Zentimeter, die Höhe 26 Zentimeter zu betragen.
(2) Die Nummerntafel hat eine weiße Grundfarbe mit einem 4 Millimeter breiten, an den Ecken abgerundeten roten Randstreifen, welcher vom Tafelrand 5 Millimeter entfernt zu sein hat, zu erhalten. Für die in schwarzer Farbe auszuführende Beschriftung ist die Rotis-Semi-Serif-Schrift unter Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben zu benützen. Die Ziffern haben eine Punktgröße von 550 Punkt zu erhalten. Die Ziffernbeifügung ist in Kleinbuchstaben und mit der Punktgröße von 400 Punkt auszubilden. An der linken Seite ist entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellenden Beilage 3 auf einem 5,8 Zentimeter breiten kardinalroten Hintergrund das Logo der Stadt Graz und das Unesco-Logo anzubringen. Für die Straßenbezeichnung ist eine Punktgröße von 143 Punkt zu verwenden. Ab einer Größe von 18 Buchstaben für die Straßenbezeichnung ist eine zweizeilige Ausführung des Straßennamens zulässig.
(3) In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel nicht ausreichende Größe der Anbringungsfläche) ist im Gebietsbereich des Weltkulturerbes eine Ausführung der Nummerntafel in der Größe gemäß § 2 zulässig (Länge 33 Zentimeter, Höhe 23 Zentimeter).
§ 4
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Stadtsenates vom 24. Jänner 1969 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierungen außer Kraft.
Beilage 1 bis 3 dieser Verordnung sind im Amtsblatt 17/2001 auf den Seiten 28 bis 30 ersichtlich.