GZ.: A17-027727/2005
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.10.2007, mit der generelle Bepflanzungsrichtlinien erlassen werden.
Aufgrund des § 8 Abs 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, in der Fassung LGBl Nr. 78/2003, wird verordnet:
§ 1
Bei Bauführungen, wie Wohn-, Büro-, Verwaltungs- oder Geschäftsbauten kann die Behörde in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene durch Auflagen, wie insbesondere Bepflanzungen durch Hecken, Sträucher oder Bäume, vorschreiben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz in Kraft.