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Bepflanzungsrichtlinien

GZ.: A17-027727/2005


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12.10.2007, mit der generelle Bepflanzungsrichtlinien erlassen werden.

Aufgrund des § 8 Abs 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, in der Fassung LGBl Nr. 78/2003, wird verordnet:
 

§ 1
 

Bei Bauführungen, wie Wohn-, Büro-, Verwaltungs- oder Geschäftsbauten kann die Behörde in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene durch Auflagen, wie insbesondere Bepflanzungen durch Hecken, Sträucher oder Bäume, vorschreiben.
 

§ 2
 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz in Kraft.

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