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Gewerbeausübung in Gastgärten

GZ.: A17-005674/2006/0003


Verordnung
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.04.2006 über die Gewerbeausübung in Gastgärten.

Auf Grund der §§ 112 Abs. 3 und 337 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl I Nr. 134/2005, wird verordnet:

§ 1
 

Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 112 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden Fassung, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September, jedenfalls von 08.00 Uhr bis 23.30 Uhr betrieben werden. 

§ 2

Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 112 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden Fassung, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September, jedenfalls von 09.00 Uhr bis 23.30 Uhr betrieben werden.
 

§ 3
 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz in Kraft.


Hinweis (Kein Verordnungsbestandteil): 

Das Verbot des lauten Sprechens, Singens und Musizierens im Gastgarten muss vom Gastgewerbetreibenden nicht nur angeordnet sondern mit dem ihm zu Gebote stehenden Mitteln auch durchgesetzt werden (z.B. Lokalverbot, Lokalverweis). 

Unterlässt der Gastgewerbetreibende die Durchsetzung dieses Verbotes bzw. wird der Gastgarten länger als zulässig betrieben, liegt eine Verwaltungsübertretung gem. § 368 GewO 1994 vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,-- zu bestrafen ist.

Strafrahmen: 

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird eine Mindeststrafe von € 700,--, im Wiederholungsfall von € 1.090,-- verhängt. Bei weiteren Übertretungen wird die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Nutzung des öffentlichen Gutes zurückgezogen und ein Verfahren zur Entziehung de

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