GZ.: Präs. 033747/2007/0001
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.11.2007 mit der eine Friedhofsordnung für den Urnenfriedhof und den Interkonfessionellen Friedhof der Stadt Graz erlassen wird.
Auf Grund des § 35 Abs 2 Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz LGBl. Nr. 45/1992 idF LGBl Nr. 56/2006 wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für die von der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG im Auftrag der Stadt Graz betriebenen Friedhöfe, das sind
-
der Urnenfriedhof, 8020 Graz, Alte Poststrasse 343-345
-
der Interkonfessionelle Friedhof, 8020 Graz, Kapellenstrasse/Alte Poststrasse
§ 2 Friedhofseigentümerin
Die Liegenschaften des Urnenfriedhof in Graz sind Eigentum der Grazer Stadtwerke AG und bestehen aus den Gst.Nr. 2072/3, 2076/2, 2076/4, 2076/7, 2076/8, 2076/9, 2076/10 und 2076/12 der KG 63105 Gries.
Die Liegenschaften des Interkonfessionellen Friedhof in Graz sind Eigentum der Grazer Stadtwerke AG und bestehen aus den Gst.Nr. 2072/1 und 2072/2 der KG 63105 Gries.
§ 3 Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung des Urnenfriedhofes und des Interkonfessionellen Friedhofs obliegt der Friedhofsverwaltung der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG.
Die Verwaltung erteilt alle Auskünfte. Allfällige Anfragen sind an die Friedhofsverwaltung zu richten.
Die sanitätsbehördlichen Befugnisse werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.
§ 4 Zweckbestimmung
Der Urnenfriedhof ist dazu bestimmt, die Urnen mit den Aschen Verstorbener aufzunehmen.
Der Interkonfessionelle Friedhof der Grazer Stadtwerke AG dient der Erd-, Gruft- und Urnenbestattung von Verstorbenen, ohne Unterschied von Bekenntnis, Herkunft und Religion, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Stadtgebiet der Stadt Graz ihren ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung erworben haben.
Über die Beisetzungen wird laufend Evidenz geführt. Der Sanitätsbehörde steht über Verlangen die Einsicht in die diesbezüglichen Aufzeichnungen zu.
§ 5 Rechte an Bestattungsstellen und Grabdenkmälern
Sämtliche Bestattungsstellen bleiben Eigentum der Grazer Stadtwerke AG (im Folgenden kurz „Friedhofseigentümerin" genannt). An den Bestattungsstellen bestehen ausnahmslos nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung (Benützungsrecht).
Die Friedhofsverwaltung kann unter Bedachtnahme auf die Bodenverhältnisse auf dem Interkonfessionellen Friedhof Tiefgräber ermöglichen, damit eine mehrfache Ausnützung möglich ist.
Für muslimische Grabstellen werden nur einfache Gräber gewährt. Die Innenausmaße dieser Grabstellen betragen: Länge 2,20 Meter, Breite 0,80 Meter, Tiefe 2,20 Meter. Die erste Beerdigung in einer solchen Grabstelle erfolgt somit in einer Tiefe von 2,20 Metern. Die Wiederbelegung eines muslimischen Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit von 15 Jahren zulässig.
Die Wiederbelegung von sonstigen Erdgräbern ist frühestens nach dem Ablauf von 10 Jahren möglich.
Grabdenkmäler (Grabsteine), die nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Erlöschens des Benützungsrechtes (Benützungsdauer) von der/dem Benützungsberechtigten entfernt werden, fallen ohne Entschädigung und ohne weiteres an die Friedhofseigentümerin heim, sofern das Grabdenkmal (Grabstein) nicht vor Ablauf dieser Frist von der/dem Benützungsberechtigten reklamiert oder sofern die Reklamation mangels Nachweises ihrer Berechtigung abgewiesen wurde.
Des weiteren fallen Grabdenkmäler (Grabsteine), die von der Verwaltung vor Erlöschen des Benützungsrechtes (Benützungsdauer) wegen mangelhafter Instandhaltung bzw. wegen Baufälligkeit abgetragen oder entfernt werden, nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Abtragung bzw. Entfernung ebenfalls ohne Entschädigung und ohne weiteres an die Friedhofsverwaltung heim. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über die Reklamation haben sinngemäß Anwendung zu finden.
Grabdenkmäler (Grabsteine), die nach Ansicht der Verwaltung künstlerischen Wert besitzen, dürfen, sofern sich die/der LandeskonservatorIn dieser Ansicht anschließt, nur im Einvernehmen mit diesem verwertet werden.
Im Übrigen kann die Verwaltung über heimgefallene Grabdenkmäler (Grabsteine) frei verfügen.
Im Falle der Auflassung bzw. Räumung des Friedhofes oder eines Friedhofteiles, kraft deren das Benützungsrecht an allen dort befindlichen Bestattungsstellen ohne weiteres erlischt, steht der Friedhofsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, auch schon vor Erlöschen des Benützungsrechtes (Benützungsdauer) an den einzelnen Bestattungsstellen den Friedhof oder einen Teil desselben außer Benützung zu setzen und die Einstellung der Beisetzungen anzuordnen. Es besteht kein Recht auf finanzielle Entschädigung.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
Auf dem Urnenfriedhof und dem Interkonfessionellen Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht.
Der Urnenfriedhof und der Interkonfessionelle Friedhof sind von 7 Uhr früh bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch bis längstens 20 Uhr, geöffnet.
Das Ende der Besuchszeit wird mittels eines Signalhornes angekündigt.
Die BesucherInnen haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den jeweiligen Anordnungen der Verwaltung bzw. der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
Bei starkem Andrang bleibt es der Verwaltung vorbehalten, den Verkehr zu regeln und allenfalls auch Absperrmaßnahmen zu treffen.
Verboten ist innerhalb des Urnenfriedhofes und des Interkonfessionellen Friedhofs insbesondere:
- Das Rauchen.
- Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde.
- Das Radfahren und Benützen von Motorfahrzeugen, ausgenommen Behindertenfahrzeuge, Bestattungsfahrzeuge und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten verwendete Fahrzeuge.
- Jedwede Plakatierung.
- Das Anbieten und das Verteilen von Druckschriften jeglicher Art.
- Das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art sowie das Betteln.
- Die Ablagerung von Grababfällen an anderen als den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Plätzen. Diese Abfälle sind, so ferne hiefür Möglichkeiten geschaffen sind, nach verrottbarem Material, Glas, Steinen, Erde, Kunststoff und Restmüll zu trennen.
- Das Aufstellen von nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechenden Blumengefäßen und Dekorationen auf den Grabstellen.
- Das Verzehren von Speisen und Getränken.
Die Verwaltung ist berechtigt, im Bedarfsfall weitere Verbote festzusetzen.
§ 7 Vornahme von Arbeiten
Gewerbliche Arbeiten durch Steinmetzbetriebe und Friedhofsgärtnereien an den Bestattungsstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Verwaltung ausgeführt werden. Die Verwaltung kann die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten nachprüfen. Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund die Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.
An Sonn- und Feiertagen besteht ein allgemeines Arbeitsverbot.
Die Verwaltung gestattet zum Zwecke der Durchführung derartiger Arbeiten das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen. Hierbei dürfen jedoch etwaige Beisetzungsfeierlichkeiten in keiner Weise behindert oder gestört und Bestattungsstellen nicht beschädigt werden.
Personen und Firmen, die auf dem Urnenfriedhof und auf dem Interkonfessionellen Friedhof Arbeiten durchführen, sind verpflichtet, überflüssige Schmutz- und Lärmentwicklung zu vermeiden und nach Beendigung ihrer Arbeiten unverzüglich ihren Abfall, wie Fundamentreste, alte, nicht mehr zur Benützung genommene Grabsteine, Bauschutt usw. auf ihre Kosten zu entsorgen. Eine Ablagerung auf den Abfallplätzen der Friedhöfe ist verboten.
Ebenso sind die Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen, Wasserverschwendung und Verunreinigung der Wasserentnahmestellen untersagt.
§ 8 Beisetzungszeremonien
Auf den Friedhöfen sind die üblichen Zeremonien zulässig.
Die Zeremonien müssen mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein. Zeremonien, die gegen die Weihe und die Würde des Ortes verstoßen, sind unzulässig.
Die Beisetzungen können nur von der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG durchgeführt werden.
Sämtliche Trauerfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG.
II. Bestattungsvorschriften
§ 9 Beisetzung von Urnen
Die Urnen bleiben bis zur endgültigen Beisetzung oder Verfügung der/des Berechtigten in entsprechender Verwahrung der Urnenfriedhofverwaltung.
Wenn für eine in Verwahrung genommene Urne binnen sechs Monaten vom Tage der Einäscherung in der Feuerhalle bzw. vom Tage des Eintreffens der Urne keine Vorsorge für die Beisetzung getroffen wird, ist die Verwaltung berechtigt, die Urne in der Sammelgrabstätte beizusetzen. Die Gebühr für die Urnenverwahrung sowie die Kosten für die Beisetzung in der Sammelgrabstätte sind von den AuftraggeberInnen der Einäscherung zu tragen.
Die Enterdigung von Urnen, die in Sammelgrabstätten beigesetzt sind, ist nicht möglich.
Die Beisetzung von Urnen erfolgt nur gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren, sobald die Verschlussplatte beigestellt bzw. das Grabdenkmal (Grabstein) aufgestellt ist. Für die Beisetzung einer zweiten bzw. weiteren Urne in eine Bestattungsstelle ist lediglich die hiefür vorgesehene Beisetzgebühr zu entrichten.
Die Beisetzung einer zweiten bzw. weiteren Urne kann nur gegen Vorweisung des in den folgenden Vorschriften vorgesehenen Grabscheines vorgenommen werden.
III. Bestattungsstellen
Alle Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- Urnengräber
- Wandnischen
- Erdreihengräber
- Wahlgräber
- Grüfte
- Muslimische Gräber
- Anonymes Grabfeld für Totgeburten und Fehlgeburten
- Anonyme Sammelgrabstätte für Urnen
- Ehrengräber
§ 10 Urnengräber
Die Grabstellen im Urnenfriedhof dienen der Beisetzung von Urnen in Bodengräbern.
Diese können sein:
- Freilandgräber mit einem Flächenausmaß von 1 m² bis 3 m² (für maximal 8 Urnen pro m²). Bei Grabstellen im Ausmaß von 1 m² haben die Grabsteine eine Gesamthöhe (Sockel und Stein) von mindestens 80 cm bis höchstens 100 cm, solche im Ausmaß von 1,5 m² und darüber eine Gesamthöhe von mindestens 100 cm bis höchstens 150 cm und eine Breite von je 80 cm aufweisen.
- Reihengräber mit einem Flächenausmaß von 150 cm x 100 cm. Es dürfen Grabsteine aufgestellt werden, die eine Gesamthöhe (Sockel und Stein) von mindestens 100 cm bis höchsten 150 cm und eine Breite von 80 cm aufweisen.
- A-Grabstellen mit einem Flächenausmaß von 80 cm x 100 cm (für maximal 6 Urnen). Es dürfen Grabsteine aufgestellt werden, die eine Gesamthöhe (Sockel und Stein) von mindestens 80 cm bis höchstens 100 cm und eine Breite von 60 cm aufweisen.
- B-Grabstellen mit einem Flächenausmaß von 80 cm x 80 cm (für maximal 4 Urnen). Es dürfen Grabsteine aufgestellt werden, die eine Gesamthöhe (Sockel und Stein) von mindestens 65 cm bis höchstens 80 cm und eine Breite von 60 cm aufweisen.
- C-Grabstellen mit einem Flächenausmaß von 60 cm x 60 cm (für maximal 2 Urnen). Es dürfen Grabplatten im Ausmaß von 35 cm x 35 cm aufgelegt oder Grabsteine aufgestellt werden, die eine Gesamthöhe (Sockel und Stein) von einheitlich 60 cm und eine Breite von 40 cm aufzuweisen haben. Grabplatten dürfen jedoch nur in den von der Verwaltung hiefür bestimmten Feldern des Friedhofes verwendet werden.
- Die Sockelhöhe eines jeden Grabdenkmales (Grabsteines) darf höchstens ein Viertel der Gesamthöhe des betreffenden Grabdenkmales (Grabsteines) betragen.
Alle vorgenannten Ausmaße sind ausnahmslos genauestens einzuhalten.
In Grabstellen dürfen Urnen nach Maßgabe der Art der Grabstelle wie oben angeführt beigesetzt werden; jedoch nicht in mehreren Lagen übereinander und nicht außerhalb der Einfriedung bzw. der Grabsteinbreite.
Die Beisetzung von Urnen in neue Grabstellen ist spätestens vier Wochen nach Aufstellung des Grabsteines zu veranlassen; bei Nichteinhaltung dieses vorgenannten Termins ist die Verwaltung berechtigt, die Beisetzung auch in Abwesenheit der Angehörigen durchzuführen. Die Kosten für diese Beisetzung sind von den AuftraggeberInnen der Einäscherung zu entrichten.
Durch die Bestimmung, dass Urnengräber nur auf fünf oder zehn Jahre oder für längerfristige Zeiträume (ab 20 Jahre aufwärts, allerdings nur bei Vorauszahlung) vergeben werden, werden schon erworbene Rechte in keiner Weise berührt.
Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und der Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 11 Wandnischen
Die Wandnischen im Urnenfriedhof dienen der oberirdischen Beisetzung von Urnen.
Für die Beisetzung der Urnen in Wandnischen sind die Entfernung und das Verschließen der Verschlussplatte ausschließlich von einem Steinmetzbetrieb durchzuführen. Bei Nichterscheinen von Angehörigen zum vereinbarten Beisetzungstermin ist die Verwaltung berechtigt, die Beisetzung der Urne auch in Abwesenheit der Angehörigen durch zu führen. Die Kosten dafür sind von den AuftraggeberInnen der Einäscherung zu entrichten.
Durch die Bestimmung, dass Wandnischen nur auf fünf oder zehn Jahre oder für längerfristige Zeiträume (ab 20 Jahre aufwärts, allerdings nur bei Vorauszahlung) vergeben werden, werden schon erworbene Rechte in keiner Weise berührt.
§ 12 Erdreihengräber
Die Reihengräber werden fortlaufend entsprechend der Friedhofseinteilung belegt. Die Grabbenutzungsgebühr ist für 10 Jahre zu entrichten. Bei jeder weiteren Beisetzung innerhalb dieser Frist ist die anfallende Ablösegebühr für eine weitere Dauer hinsichtlich des neu beigesetzten Verstorbenen zu bezahlen bzw. nach zu bezahlen.
Gräber sind in der Regel 2,20 Meter lang und 1 Meter breit. Die Breite mehrstelliger Gräber ist von der Friedhofsverwaltung beim Erwerb des Grabes festzulegen. Die Grabtiefe beträgt bei Tiefgräbern mindestens 2,20 Meter, bei Normalbelegung mindestens 1,60 Meter.
In Reihengräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch ohne Errichtung eines Urnenschachtes und in einer Tiefe von mindestens 80 cm unter der Erdoberfläche.
Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Erdreihengräbern sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und der Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 13 Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten, die ausgesucht werden können. Die Grabbenutzungsgebühr ist für 10 Jahre zu entrichten. Bei jeder weiteren Beisetzung innerhalb dieser Frist ist die anfallende Ablösegebühr für eine weitere Dauer hinsichtlich der/des neu beigesetzten Verstorbenen zu bezahlen bzw. nach zu bezahlen.
Gräber sind in der Regel 2,20 Meter lang und 1 Meter breit. Die Breite mehrstelliger Gräber ist von der Friedhofsverwaltung beim Erwerb des Grabes festzulegen. Die Grabtiefe beträgt bei Tiefgräbern mindestens 2,20 Meter, bei Normalbelegung mindestens 1,60 Meter.
In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, jedoch ohne Errichtung eines Urnenschachtes und in einer Tiefe von mindestens 80 cm unter der Erdoberfläche.
Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Wahlgräbern sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und der Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 14 Grüfte
Grüfte sind unter der Erde gelegene Bauwerke zur Aufnahme von Särgen und Urnen. Für sie können besondere Plätze am Friedhof vorgesehen werden. Länge und Breite des überlassenen Gruftplatzes und die Aufnahmefähigkeit sind vor der Erstbelegung schriftlich fest zu legen. Um die Genehmigung ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen.
Die Benützungsgebühr ist für 10 Jahre zu entrichten. Bei jeder weiteren Beisetzung innerhalb dieser Frist ist die anfallende Ablösegebühr für eine weitere Dauer hinsichtlich der/des neu beigesetzten Verstorbenen zu bezahlen bzw. nach zu bezahlen.
Die Grüfte sind in der Regel 3 Meter lang, die Breite hängt von der gewünschten Aufnahmefähigkeit ab.
Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Grüften sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und der Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 15 Muslimische Grabstätten
Auf dem Interkonfessionellen Friedhof stehen muslimische Grabstätten zur Verfügung.
Bei den Grabstätten handelt es sich um Reihengräber in einem eigenen Gräberfeld, das ausschließlich für muslimische Grabstätten zur Verfügung steht.
Die Grabstätten sind geostet.
Für die Bestattung von Erwachsenen in muslimischen Grabstellen werden nur Einzelgräber gewährt. Die Innenausmaße dieser Grabstellen betragen: Länge 2,20 Meter, Breite 0,80 Meter, Tiefe 2,20 Meter. Die erste Beerdigung in einer solchen Grabstelle erfolgt somit in einer Tiefe von 2,20 Metern.
Für die Bestattung von tot- und fehlgeborenen Kindern sowie von verstorbenen Kindern in muslimischen Grabstellen werden nur Einzelgräber mit den angemessenen Ausmaßen gewährt.
Die Wiederbelegung eines muslimischen Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit von 15 Jahren zulässig.
Die Grabbenutzungsgebühr ist für 15 Jahre zu entrichten.
Die Breite der Wege und die Abstände zwischen den Grabstellen sind von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Über die Gestaltung der Wege und der Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 16 Anonyme Grabstätte für Tot- und Fehlgeborene
Im Urnenfriedhof steht eine Grabstätte für Totgeburten/Fehlgeburten zur Verfügung. Die Pflege der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung kostenlos durchgeführt.
§ 17 Anonyme Sammelgrabstätte für Urnen
Wenn für eine in Verwahrung genommene Urne binnen sechs Monaten vom Tage der Einäscherung in der Feuerhalle bzw. vom Tage des Eintreffens der Urne keine Vorsorge für die Beisetzung getroffen wird, ist die Verwaltung berechtigt, die Urne in der Sammelgrabstätte beizusetzen. Die Gebühr für die Urnenverwahrung sowie die Kosten für die Beisetzung in der Sammelgrabstätte sind von den AuftraggeberInnen der Einäscherung zu tragen.
Die Enterdigung von Urnen, die in Sammelgrabstätten beigesetzt sind, ist nicht möglich.
§ 18 Ehrengräber
Für Ehrengräber gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht. Ehrengräber werden nur über Beschluss des zuständigen Organs der Stadt Graz zugewiesen.
§ 19 Gräberverzeichnis
Zur Evidenz werden die Gräber im Friedhofsplan eingetragen und laufend ergänzt. Daraus sind Feld, Reihe und Nummer des Grabes ersichtlich.
Außerdem wird eine elektronische Gräberkartei geführt. Daraus sind die Art des Grabes, Lage (Feld, Reihe, Nummer), der Name und der Tag des Begräbnisses ersichtlich. Aus dieser Kartei gehen auch technische Details wie z. B. Tieferlegung hervor sowie Name und Anschrift der/des Grabberechtigten, Gebühren und Dauer des Grabrechtes.
IV. Benützungsrecht
§ 20 Erwerb und Umfang des Benützungsrechtes/Urnenfriedhof
Die Zuweisung einer Bestattungsstelle erfolgt ausschließlich durch die Verwaltung gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren.
Über den Erwerb des Benützungsrechtes wird ein Grabschein ausgestellt, den die/der ErwerberIn als unveräußerliche Urkunde aufzubewahren hat.
Die/der ErwerberIn eines Grabscheines erhält einen Schein der Friedhofsverwaltung, in dem die Auflagen für diese Grabstätte angeführt sind, die laut der vorliegenden Friedhofsordnung einzuhalten sind, ausgefolgt, und hat die Übernahme dieses Scheines und die Einhaltung der Auflagen schriftlich zu bestätigen. Im Übrigen wird auf den Aushang der Friedhofsordnung verwiesen.
Die Zuweisung einer Bestattungsstelle auf dem Urnenfriedhof beinhaltet das Recht:
1. in der zugewiesenen Bestattungsstelle eine nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung zulässige Anzahl von Urnen durch die Bestattung der Grazer Stadtwerke AG beisetzen zu lassen.
2. die Bestattungsstelle nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung auszuschmücken,
3. ein den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechendes Grabdenkmal aufzustellen bzw. eine Verschlussplatte für Wandnischen anzubringen; die in dieser Friedhofsordnung festgesetzte Genehmigungspflicht hat auch dafür Gültigkeit.
Die Verwaltung kann im Bereich des Urnenfriedhofs während der Dauer des Benützungsrechtes einer bereits zugewiesenen Bestattungsstelle gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren auf Wunsch der/des Benützungsberechtigten eine andere Bestattungsstelle zuweisen, wenn auf die bisherige Bestattungsstelle bedingungslos verzichtet und die Urne (die Urnen) in der neu zugewiesenen Bestattungsstelle auf Kosten der/des Benützungsberechtigten beigesetzt wird (werden). Eine Rückzahlung oder eine Gutschrift der für die bisherige Bestattungsstelle entrichteten Gebühren ist unzulässig.
Bei Umgestaltung, Neuordnung oder Erweiterung des Urnenfriedhofs, bei Bauausführungen am Urnenfriedhof und sonstigen im besonderen Interesse des Friedhofs und der Friedhofsverwaltung gelegenen Gründen, die eine Umbettung erfordern, hat die Verständigung der Grabberechtigten zu erfolgen. Wenn die Ablösefrist noch nicht abgelaufen ist, hat die Friedhofsverwaltung der/dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten, wobei die bereits bezahlte Ablösegebühr anteilsmäßig anzurechnen ist.
§ 21 Erwerb und Umfang des Benützungsrechtes/Interkonfessioneller Friedhof
Nutzungsrechte werden auf Antrag gegen Bezahlung der festgesetzten Entgelte eingeräumt. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird kein Eigentums- oder Mietrecht, sondern lediglich ein Benützungsrecht begründet.
Die Zuweisung einer Bestattungsstelle auf dem Interkonfessionellen Friedhof beinhaltet das recht zu Beisetzung durch die Bestattung der Grazer Stadtwerke AG:
- einer/eines Verstorbenen in ein Einzel- oder Wahlgrab. Eine Wiederbelegung eines Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit zulässig.
- von mehreren Verstorbenen in Tiefgräbern.
- von Verstorbenen in Grüften nach Maßgabe des Fassungsvermögens;
- die Bestattungsstelle nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung auszuschmücken,
- ein den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechendes Grabdenkmal aufzustellen; die in dieser Friedhofsordnung festgesetzte Genehmigungspflicht hat auch dafür Gültigkeit.
Rechte und Pflichten der/des ErwerberIn des Grabscheines bzw. der Rechtsnachfolge bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Friedhofsordnung.
Bei Umgestaltung, Neuordnung oder Erweiterung des Interkonfessionellen Friedhofs, bei Bauausführungen am Interkonfessionellen Friedhof und sonstigen im besonderen Interesse des Friedhofs und der Friedhofsverwaltung gelegenen Gründen, die eine Umbettung erfordern, hat die Verständigung der Grabberechtigten zu erfolgen. Wenn die Ablösefrist noch nicht abgelaufen ist, hat die Friedhofsverwaltung der/dem Berechtigten eine andere Grabstelle anzubieten, wobei die bereits bezahlte Ablösegebühr anteilsmäßig anzurechnen ist.
§ 22 Übergang des Benützungsrechtes
Das Benützungsrecht steht zunächst nur der/dem ErwerberIn des Grabscheines bzw. den Benützungsberechtigten zu.
Das Benützungsrecht ist grundsätzlich unveräußerlich. Die Verwaltung ist jedoch berechtigt, in begründeten Einzelfällen auf Ansuchen die Übertragung des Benützungsrechtes zu bewilligen, die Übertragung des Benützungsrechtes ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaberin/des Inhabers des Benützungsrechtes möglich.
Nach dem Tode der/des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf die Erben über. Die Änderung in der Person der/des Benützungsberechtigten ist der Verwaltung unverzüglich anzuzeigen, wobei über Verlangen die Rechtsnachfolge nachzuweisen ist.
Sind mehrere Erben vorhanden, ist die gesetzliche Erbfolge anzuwenden bzw. haben sie eine/n gemeinschaftliche/n Bevollmächtigte/n zu bestellen und deren/dessen Namen und Anschrift der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben. Eine Einverständniserklärung der/des Bevollmächtigten ist beizubringen.
Bei Änderung in der Person der/des Benützungsberechtigten wird ein neuer Antrag/Vertrag über das Nutzungsrecht gegen Verrechnung einer Verwaltungsgebühr ausgestellt.
§ 23 Benützungsdauer
Das Benützungsrecht wird für den Zeitraum erworben, für den die vorgeschriebene Gebühr entrichtet wird.
Eine Verständigung der/des Benützungsberechtigten vom Ablauf der Benützungsdauer erfolgt:
a) durch eine schriftliche Mitteilung
b) durch die Anbringung eines Zeichens an der Grabstelle, das auf den Ablauf des Benützungsrechtes hinweist, auf die Dauer von vier Wochen.
Es obliegt der/dem Benützungsberechtigten, für eine rechtzeitige Erneuerung des Benützungsrechts vorzusorgen.
§ 24 Instandhaltung der Bestattungsstelle
Die/Der Benützungsberechtigte hat die Bestattungsstelle jederzeit in einem geordneten Zustand zu erhalten.
Das auf einer Grabstelle errichtete Grabdenkmal (Grabstein) darf von einem konzessionierten Steinmetzbetrieb nur gegen vorherige Bewilligung der Verwaltung oder vom Personal der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG abgetragen und entfernt werden. Dasselbe gilt für die Verschlussplatten bei Mauernischen.
Grabdenkmäler (Grabsteine), die vor Erlöschen des Benützungsrechtes (Benützungsdauer) baufällig werden oder der Verwahrlosung anheimfallen, können von der Verwaltung ohne Haftung für Beschädigung oder Verlust entfernt werden. Das gleiche gilt für die Verschlussplatten bei den Wandnischen. Diese können bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen herausgenommen und entfernt werden.
§ 25 Erlöschen des Benützungsrechtes
a) Das Benützungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeitdauer, für welche die vorgesehene Gebühr entrichtet wurde.
b) Sofern die Benützungsdauer abgelaufen ist, kann das Benützungsrecht gegen Entrichtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren erneuert werden.
c) Das Benützungsrecht auf dem Urnenfriedhof erlischt weiters nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des der Zuweisung der Bestattungsstelle nachfolgenden Monatsersten, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes für die Aufstellung eines Grabdenkmales (Grabsteines) vorgesorgt und eine solche Vorsorge der Verwaltung nachgewiesen wird; in begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung über Ansuchen die einjährige Frist erstrecken;
d) durch schriftlichen Verzicht der/des Benützungsberechtigten auf das Nutzungsrecht mit dem Tage des Verzichtes. Verzicht im Sinne dieser Friedhofsordnung bedeutet, dass die/der Benützungsberechtigte ausdrücklich erklärt, die Bestattungsstelle an eine/n andere/n Benützungsberechtigte/n übergeben zu wollen. Als Tag des Verzichtes gilt der Tag, an dem die/der Benützungsberechtigte die Verzichtserklärung abgibt. Für den Fall, dass die Grabstelle nicht von einer/einem anderen Benützungsberechtigten übernommen wird, kommt es zur Auflassung.
e) Das Benützungsrecht auf dem Urnenfriedhof erlischt weiter durch Auflassung mit dem Tage der Auflassung. Eine Auflassung im Sinne dieser Friedhofsordnung liegt vor, wenn die/der Benützungsberechtigte vor Ablauf der Benützungsdauer die Urne (die Urnen) entfernt, so dass die Bestattungsstelle unbenützt ist. Eine Auflassung liegt weiters vor, wenn die/der Benützungsberechtigte die Urne (die Urnen) auf einem anderen Friedhof oder an einer anderen Stätte beisetzen lässt und die Bestattungsstelle in übrigen unbenützt ist. Als Tag der Auflassung gilt der Tag, an dem die Urne (die Urnen) aus der Bestattungsstelle entfernt bzw. an dem die noch nicht beigesetzte Urne (die noch nicht beigesetzten Urnen) anderwärts beigesetzt wird (werden).
In keinem der vorgenannten Fälle besteht ein Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren.
Sobald das Benützungsrecht erloschen ist, hat die/der Benützungsberechtigte das Grabdenkmal (Grabstein) auf eigene Kosten und Gefahr abtragen und entfernen zu lassen. Unterlässt er dies, fällt das Grabdenkmal (Grabstein) der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5, fünfter Absatz, dieser Friedhofsordnung zu.
Die Verwaltung ist berechtigt, im Falle des Verzichtes, sowie nach Ablauf der unter a) festgesetzten Frist sogleich, in allen übrigen Fällen nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage des Erlöschens des Benützungsrechtes, über die Bestattungsstelle frei zu verfügen, ohne dass der/dem bisherigen Benützungsberechtigten hieraus irgendwelche Rechtsansprüche gegen die Stadt Graz bzw. die Friedhofseigentümerin erwachsen.
Im Falle der Auflassung bzw. Räumung des Friedhofes oder eines Friedhofteiles, kraft deren das Benützungsrecht an allen dort befindlichen Bestattungsstellen ohne weiteres erlischt, steht der Stadt Graz bzw. der Friedhofseigentümerin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das Recht zu, auch schon vor Erlöschen des Benützungsrechtes (Benützungsdauer) an den einzelnen Bestattungsstellen den Friedhof oder einen Teil desselben außer Benützung zu setzen und die Einstellung der Beisetzungen anzuordnen. Die Verlegung von Urnen und Gräbern ist in diesen Fällen auf Kosten der Friedhofsverwaltung durch zu führen. Ist die Verwesungsdauer einer/eines Beigesetzten noch nicht abgelaufen, hat die Friedhofsverwaltung, wenn es die/der Berechtigte wünscht, auch auf ihre Kosten eine Exhumierung durchzuführen. Bei Ablauf der Benützungsdauer hat die Friedhofsverwaltung der/dem Berechtigten, sofern Platz auf dem Friedhof vorhanden ist, eine andere Grabstelle anzubieten. Die Verlegungskosten oder Exhumierungskosten sind in diesem Fall aber von der/dem Berechtigten zu tragen.
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes werden Urnen aus der Bestattungsstelle entfernt und unter Bedachtnahme der geltenden Bestimmungen in der Sammelgrabstätte beigesetzt.
Die Auflassung von Grabstellen kann nur durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
§ 26 Entzug des Benützungsrechtes
Die Verwaltung kann das Benützungsrecht entziehen, ohne dass der/dem Benützungsberechtigten hieraus Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Stadt Graz bzw. die Friedhofseigentümerin erwachsen, wenn die Bestattungsstelle samt Zubehör entgegen den Vorschriften dieser Friedhofsordnung angelegt oder wenn sie dauernd vernachlässigt wird.
In einem solchen Fall muss jedoch eine einmalige befristete Aufforderung an die/den Benützungsberechtigten ergangen sein. Ist die/der Benützungsberechtigte unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes, hat eine Aufforderung in Form einer Benachrichtigung an der Grabstelle zu erfolgen.
Das so entzogene Benützungsrecht erlischt mit dem Tage, an dem die gestellte Frist abgelaufen ist.
Für die Beisetzung von Urnen in der Sammelgrabstätte sowie für die Verfügung der Verwaltung über die Bestattungsstelle gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 25, vorletzter Absatz.
V. Richtlinien und Vorschriften für die Beschriftung, Gestaltung und Bepflanzung der Bestattungsstellen
§ 27 Beschriftung
Der Inhalt der Inschriften auf den Verschlussplatten der Wandnischen bzw. auf den Grabdenkmälern (Grabsteinen) darf nicht gegen die Weihe und Würde des Friedhofes verstoßen. Andernfalls ist die Verwaltung berechtigt, die Entfernung oder Abänderung solcher Inschriften zu begehren oder, sofern einem solchen Auftrag nicht entsprochen wird, die betreffende Inschrift auf Kosten und Gefahr der/des Benützungsberechtigten entfernen zu lassen. Ist die/der Benützungsberechtigte unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes, steht der Verwaltung ohne weiteres das Recht zu, solche Inschriften von sich aus entfernen zu lassen, ohne dass dadurch irgendwelche Ansprüche gegen die Stadt Graz bzw. die Friedhofseigentümerin erwachsen.
§ 28 Gestaltungsvorschriften für Wandnischen und Urnengräber
Die Ausgestaltung einer Wandnische oder die Errichtung eines Grabdenkmales (Grabsteines) ist genehmigungspflichtig. Zu diesem Zweck ist der Urnenfriedhofverwaltung rechtzeitig eine maßgefertigte Skizze mit Angabe der Steinart in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Ausführung der Arbeit ist erst nach ausdrücklicher Erteilung der Genehmigung zulässig.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung widerspricht.
Sofern eine Arbeit abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung ausgeführt wird, kann die Verwaltung das Grabdenkmal (Grabstein, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Blumenvasen usw.) auf Kosten und Gefahr der/des Benützungsberechtigten abtragen bzw. entfernen lassen und den früheren Zustand wieder herstellen. Verschlussplatten und Grabdenkmäler (Grabsteine) sind ausnahmslos aus Naturstein herzustellen.
Die Sockel zu den Grabdenkmälern (Grabsteinen) können jedoch aus Kunststein hergestellt sein.
Nach Maßgabe der Genehmigung durch die Friedhofverwaltung ist bei Anmietung einer Mauernische ein Blumentrog zu montieren bzw. kann ein bestehender Blumentrog an der Mauer verbleiben, wobei die/der BerechtigungswerberIn Sorge zu tragen hat, dass der Blumentrog ordnungsgemäß befestigt ist. Die Demontage eines bestehenden Blumentroges ist nicht zulässig.
Es ist nicht gestattet, Blumenvasen neben den Mauernischen zu montieren.
Bei der Vergabe der Mauernische wird der/dem BerechtigungswerberIn ein Formular vorgelegt, welche Auflagen und Ausgestaltung bei der Mauernische einzuhalten sind. Dieses Formular wird von der/dem Grabberechtigten unterfertigt und ist als verbindliche Auflage zu betrachten. Im übrigen wird auf den Aushang der Friedhofsordnung verwiesen.
Der durchführende Gewerbebetrieb (Steinmetz) muss die Fertigstellung der Arbeit sofort nach Beendigung in der Friedhofverwaltung melden. Die Friedhofverwaltung bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung.
Nach Arbeiten jeglicher Art, insbesondere bei Anbringung oder Entfernung von Verschlussplatten, müssen etwaige Beschädigungen der Mauer sofort vom durchführenden Gewerbebetrieb saniert werden.
Die Verschlussfuge und sanierte Mauerbeschädigungen müssen in der Mauerfarbe „Baumit Silikatfarbe Schiefer 27 s" wiederhergestellt werden.
Die Ausmaße der Grabdenkmäler (Grabsteine) sind im § 10 festgesetzt.
§ 29 Gestaltungsvorschriften für Reihengräber, Wahlgräber und Grüfte
Der Friedhof ist entsprechend seinem Charakter als dem Andenken der Verstorbenen gewidmete Stätte zu pflegen, sodass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
Die Grabdenkmäler haben den Grundsätzen der Pietät und dem ästhetischen Empfinden zu entsprechen. Bei der Herstellung der Grabzeichen und der Ausgestaltung der Gräber sind die von der Friedhofsverwaltung erlassenen Richtlinien zu beachten.
Für die Aufstellung, Umgestaltung und jede Änderung eines Grabdenkmals einschließlich der Einfassung ist die vorhergehende schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für Grabinschriften, die über Namen und Daten der/des Bestatteten hinausgehen.
Anträge für die Aufstellung eines Grabdenkmals sind in zweifacher Ausfertigung durch die Nutzungsberechtigten einzubringen.
Die Anträge haben zu enthalten:
1. Name der/des Nutzungsberechtigten sowie der/des Verstorbenen und Lage der Grabstätte
2. Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers und des befugten Herstellerbetriebes des Grabmales
3. Unterschrift der/des Nutzungsberechtigten bzw. der beauftragten Vertretung
4. Grabmalentwurf mit Grundriss-, Seiten- und Vorderansicht im Maßstab 1:20
5. Material, Bearbeitung, Maße und Beschriftungsart sowie Angabe von Laternen, Vasen etc.
6. Statische Berechnungen, soweit sie erforderlich sind.
Die Arbeitsaufnahme der Steinmetzbetriebe und anderer Betriebe kann erst nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Steinmetze und andere Betriebe haben sich vor der Arbeitsaufnahme in der Friedhofsverwaltung zu melden und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzumelden. Von der Friedhofsverwaltung wird die ordnungsgemäße Ausführung kontrolliert.
Entspricht ein Grabdenkmal nicht den Vorschriften, so wird die Zustimmung verweigert bzw. das Gesuch mit der Bezeichnung des Mangels zurück gestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.
Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen bleiben Eigentum der Benützungsberechtigten, so lange nicht der Verfall nach diesen Bestimmungen der Friedhofsordnung eintritt.
Die Grabberechtigten sind verpflichtet, die Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten dauernd zu erhalten und zu pflegen, so dass sie die Sicherheit nicht gefährden und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Sie haften gegenüber der Friedhofsverwaltung und gegenüber Dritten für alle Ansprüche aus Vernachlässigungen dieser Pflichten.
Senken sich infolge einer Beerdigung die nebenstehenden Grabdenkmäler, so sind die jeweils betroffenen Grabberechtigten für die Instandsetzung zuständig.
Mit der Genehmigung eines Grabdenkmales übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für irgendwelche Gefährdungen durch dieses Denkmal. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzvornahme zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Stehende Grabsteine dürfen nicht unter 10 cm stark sein.
Grundsätzlich soll die Höhe von Grabmalen auf Reihengräbern 1,0 m und auf Wahlgräbern 1,25 m nicht übersteigen. Alle davon abweichenden Regelungen müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
§ 30 Entfernung von Grabausstattungen
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Entfernung der Grabmale mit sämtlichem Zubehör durch die bisherigen Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Hievon ist die Friedhofsverwaltung in Kenntnis zu setzen.
Werden die Grabmale samt Zubehör nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so hat die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter der Festsetzung einer zweimonatigen Nachfrist zur Entfernung schriftlich aufzufordern. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder über Antrag der Nutzungsberechtigten wird die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten durchgeführt. Mangels gegenteiliger Erklärung der bisherigen Nutzungsberechtigten werden die Grabmale 1 Jahr nach Entfernung entsorgt.
Ausmauerungen von Grüften dürfen nach Erlöschen des Nutzungsrechtes nicht entfernt werden.
§ 31 Gärtnerische Ausgestaltung
Die Herstellung der gärtnerischen Anlagen und die Pflege der Anpflanzungen im Urnenfriedhof und im Interkonfessionellen Friedhof der Grazer Stadtwerke AG sind ausschließlich Sache der Friedhofverwaltung.
Die Anlagen sind von jedermann mit tunlicher Schonung zu behandeln.
Den Benützungsberechtigten steht lediglich das Recht zu, die Bestattungsstelle innerhalb der Einfriedung bzw. in der Breite des dort aufgestellten Grabdenkmales (Grabsteines) auszuschmücken. Die die Bestattungsstelle umgebende Fläche darf nicht gestaltet werden.
Die Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen.
Die Grabbeete dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Bepflanzungen, die über die Höhe von 50 cm hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Zwischenräume und Wege dürfen nicht bepflanzt werden
Wenn durch das Wachstum oder Überwuchern des gärtnerischen Schmuckes einer Bestattungsstelle eine benachbarte Bestattungsstelle beeinträchtigt wird, ist die Verwaltung zu Maßnahmen (Entfernung, Zurückschneiden) auf Kosten der/des Verpflichteten berechtigt, aber nicht verpflichtet.
VI. Schlussbestimmungen
§ 32 Ausschluss der Haftung für eingebrachte Gegenstände und sonstigen Schäden
Die Nutzungsberechtigten und FriedhofsbesucherInnen haften für sämtliche von ihnen verursachten Schäden, die auf dem Friedhofsgelände entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Stadt Graz bzw. die Bestattung der Grazer Stadtwerke AG haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen befindlichen Grabmale, Bepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen sowie für Schäden, die durch Grabmale, Bepflanzung oder Grabausstattung verursacht werden.
Die Stadt Graz bzw. die Bestattung der Grazer Stadtwerke AG haftet nicht für Schäden, die durch Natureinflüsse, Handlungen Dritter oder durch Diebstähle entstehen.
§ 33 Gebühren
Für die Benützung der von der Bestattung der Grazer Stadtwerke AG im Auftrag der Stadt Graz betriebenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Entgelte nach der Gebührenordnung zu entrichten. Diese Gebührenordnung wird vom Aufsichtsrat der Grazer Stadtwerke AG beschlossen.
§ 34 Wirksamkeitsbeginn
Diese Friedhofsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Graz folgenden Tag in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige „Friedhofsordnung für den Städtischen Urnenfriedhof" außer Kraft.