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Richtlinie SozialCard

GZ.: A 5-142055/2021/0004


Richtlinie
des Gemeinderates vom 20.09.2012 in der Fassung vom 16.02.2023 über die Einführung einer SozialCard und Ersatz der Mobilitätscard.

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Z 14 und Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:

Die SozialCard der Stadt Graz wurde mit dem Ziel eingeführt, Menschen mit geringem Einkommen, das unter der Grenze der gesetzlichen Vorgaben für die Befreiung von ORF-Gebühr (Haushaltsabgabe) liegt (d.s. derzeit Euro 1.364,12 Haushaltsnetto-Einkommen pro Monat für 1 Person, Euro 2.152,03 für 2 Personen und Euro 210,48 für jede weitere Person), die Inanspruchnahme verschiedenster Leistungen der Stadt Graz und ihrer Betriebe sowie auch privater Einrichtungen zu ermöglichen und/oder erleichtern.
 

A.  Grundsätzliche Voraussetzungen für den Erhalt einer SozialCard sind:
 

1) Vollendung des 18. Lebensjahres

2) Hauptwohnsitz in Graz seit zumindest durchgehend 6 Monaten in Graz

3) Österreichische Staatsbürger:innen oder ausländische Personen mit einem über 3 Monate hinaus gültigen Aufenthaltstitel

4) Nachweis über geringes Einkommen (alternativ) durch:

a. Nachweis über Befreiung von der ORF-Gebühr (Haushaltsabgabe) durch die OBS (ORF-Beitrags Service GmbH)

b. Nachweis über Lebensunterhaltsleistungen seit mindestens 3 Monaten nach dem Stmk. Sozialunterstützungsgesetz oder nach dem Stmk. Behindertengesetz

c. Nachweis über den Bezug der Wohnunterstützung des Landes Steiermark nach dem Stmk. Wohnunterstützungsgesetz 

5) Die unterzeichnete Integrationserklärung der Stadt Graz (Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit erstmaliger Meldung des Hauptwohnsitzes in Graz nach dem 01.01.2016)


B.  Grundsätzliche Ausschlussgründe für den Erhalt einer SozialCard sind:
 

1) Asylwerber:innen und andere Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können

2) Schüler:innen, Lehrlinge, Student:innen - nur insofern, als dass von den Betroffenen selbst keine Wohnunterstützung des Landes bezogen wird.

3) Zivildiener und Präsenzdiener 

4) Ausländische Personen, die keinen über drei Monate hinaus gültigen Aufenthaltstitel haben.


C. Leistungen, die mit der SozialCard verbunden sind


Inhaber:innen der SozialCard sind grundsätzlich, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden und die Leistungen von den jeweiligen Institutionen/Einrichtungen angeboten werden können, zum Bezug von Unterstützungsleistungen im Zuge der SozialCard berechtigt. Diese Leistungen sind auszugsweise:

1) Ermäßigte Jahreskarte der Graz Linien

  • Erhalt der Berechtigung zum Bezug einer ermäßigten Jahreskarte der Graz Linien, der Grazer SozialCardMobilität um derzeit € 50,- pro Person und Jahr bzw. € 60,- inkl. Schlossbergbahnbenutzung. (wird durch die Graz Linien administriert und eingehoben).

2) Schulaktion des Sozialamtes

  • Die Höhe der Unterstützungsleistung beträgt pro schulpflichtigem Kind bzw. Kindern, die die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt haben, jedoch weiterhin eine Schule besuchen und dies durch Vorlage des letzten Jahreszeugnisses bzw. einer Schulbesuchsbestätigung nachweisen können, derzeit € 60,-. Die Höhe der Unterstützung kann sich jährlich ändern.

  • Eine Beantragung zur Teilnahme an der Aktion ist nicht notwendig. Die Anweisungen erfolgen automatisiert, sofern die anspruchsberechtigten SozialCardinhaber:innen am Stichtag im Besitz einer gültigen SozialCard sind.

3) Energiekostenzuschuss des Sozialamtes

  • Die Höhe des Energiekostenzuschusses beträgt derzeit € 110,00 pro Haushalt. Die Höhe der Unterstützung kann sich jährlich ändern.

  • Personen, die eine dauerhaft gültige SozialCard besitzen, erhalten den Energiekostenzuschuss direkt (d.h. ohne Antrag) auf ihr Konto angewiesen.

  • Die SozialCardinhaber:innen werden vom Sozialamt rechtzeitig über die genaue Vorgangsweise in einem ausführlichen Informationsschreiben aufgeklärt.

  • Bezugsberechtigt sind somit Haushalte, die in den definierten Zeiträumen zumindest eine gültige SozialCard besitzen.

  • SozialCardinhaber:innen, die sich in stationären Einrichtungen (z.B.: Orden, Wohnungsloseneinrichtungen, Pflegeheime etc.) befinden, minderjährige Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung eine SozialCard erhalten haben sowie Personen mit Alterspensionsbezug, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern leben, sind nicht Zielgruppe des Energiekostenzuschusses.

4) Weihnachtsbeihilfe des Sozialamtes

  • Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt derzeit € 50,- pro Haushalt. Ab der 4. Person erhöht sich der Betrag um € 10,- pro weiterer Person. Die Höhe der Unterstützung kann sich jährlich ändern.

  • Personen, die eine dauerhaft gültige SozialCard besitzen, erhalten die Weihnachtsbeihilfe direkt (d.h. ohne Antrag) auf ihr Konto angewiesen.

  • Alle Bezugsberechtigten werden vom Sozialamt rechtzeitig über die genaue Vorgangsweise in einem ausführlichen Informationsschreiben aufgeklärt.

  • Bezugsberechtigt sind somit Haushalte, die in den definierten Zeiträumen zumindest eine gültige SozialCard besitzen.

  • Minderjährige Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung eine SozialCard erhalten haben sowie Personen mit Alterspensionsbezug, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern leben, sind nicht Zielgruppe der Weihnachtsaktion.

5) Kleinkinderzuschuss des Sozialamtes

  • Unterstützt werden Eltern mit kleinen Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. Bezugsberechtigt sind nur SozialCardinhaber:innen.

  • Pro Kind erhalten die anspruchsberechtigen Erziehungsberechtigten, die mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und dort per Hauptwohnsitz gemeldet sind, € 40,-. Die Höhe der Unterstützung kann sich jährlich ändern.

  • Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich, bei einer gültigen SozialCard wird der Zuschuss direkt an die Familien angewiesen.

  • Die SozialCardinhaber:innen werden vom Sozialamt rechtzeitig über die genaue Vorgangsweise in einem ausführlichen Informationsschreiben aufgeklärt.

  • Minderjährige Kinder, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung eine SozialCard erhalten haben, sind nicht Zielgruppe des Kleinkinderzuschusses, sofern die Erziehungsberechtigten nicht aufgrund ihres geringen Einkommens einen Anspruch auf eine SozialCard geltend machen können.

6) Teilnahme an der Aktion „Österreich Tafel"

7) Teilnahme an der Aktion „Hunger auf Kunst und Kultur"

8) Einkaufsmöglichkeit in den Vinzi-Märkten

9) Diverse Ermäßigungen in Geschäften sowie öffentlicher und privater Einrichtungen

10) Kostenlose Vereinsmitgliedschaft für Kinder von SozialCardinhaber:innen


D. Inkrafttreten:


Die Änderungen der Richtlinie für die SozialCard in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.02.2023 treten am 01.02.2023 in Kraft.

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