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Straßenbenennung Richtlinie

GZ.: A10/6 - 154194/2022/0002


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 01.06.1989 in der Fassung vom 17.11.2022 über die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Parkanlagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 19 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 i.d.F. LGBI. Nr. 118/2021 wird beschlossen:

1.)      Umbenennungen von Verkehrsflächen:
 

a)       Umbenennungen von Verkehrsflächen über Initiative von Eigentümern und Bewohnern des betroffenen Straßenzuges sind nur dann vorzunehmen, wenn alle von einer Umbenennung betroffenen Bürger (z.B. Liegenschafts- und Gebäudeeigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter und Geschäftsleute) diese einstimmig begehren und einer solchen Umbenennung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

b)       Der Gemeinderat entscheidet über Umbenennungen von Verkehrsflächen im öffentlichen Interesse. Diese sind beispielsweise dann vorzunehmen, wenn das Orientierungsprinzip dies zwingend verlangt (z.B. bei geänderten Zufahrten durch andere Verkehrsführungen infolge von Straßenumlegungen oder Behebung von gravierenden Fehlern).

c)        Umbenennungen sind dann vorzunehmen bzw. zu prüfen, wenn hinsichtlich des/der Namensgebers/Namensgeberin ein historisch belasteter Bezug besteht.

d)       Die Kosten für eine Umbenennung im Falle a) sind von den Antragstellern zu tragen.

e)      Bei Umbenennungen im Falle b) und c) werden die anfallenden Kosten für die Beschaffung von Hausnummerntafeln von der Stadt Graz getragen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz privater Kosten für Ummeldungen, Briefpapier, etc.
 

2.)      Neubenennungen:
 

Vorschläge für Neubenennungen werden vorwiegend vom Stadtvermessungsamt erstellt. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bezirksrat der betroffenen Bezirke und der Mag. Abt. 16- Kulturamt herzustellen. Initiativen von anderen Dienststellen oder Institutionen, insbesondere seitens der Bevölkerung, sind erwünscht.
 

3.)      Für die Namensgebung bei Benennungen von Verkehrsflächen gelten folgende Gesichtspunkte:
 

a)       Traditionelle Flur- und Riedbezeichnungen sollen erhalten bleiben.

b)       Geographische und historisch begründete Namen sind vorrangig zu verwenden.

c)        Namen von bedeutenden Persönlichkeiten, die gebürtige GrazerInnen waren, in Graz lebten oder für Graz große Leistungen erbracht haben, wobei Namen von Frauen vorrangig zu verwenden sind.

d)       Namen bedeutender Persönlichkeiten, die auf kulturellem Gebiet, für den sozialen, wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, für den Umweltschutz oder für den Frieden große Leistungen erbracht haben, wobei Namen von Frauen vorrangig zu verwenden sind.

e)       Namen von Partnerstädten oder Bezeichnungen, die sich auf überregionale humanitäre Zielsetzungen beziehen.

f)        Namen von Grazer Persönlichkeiten, die durch ihr Wirken dem Nationalsozialismus zum Opfer fielen.

g)       Bei den Namen von Persönlichkeiten gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass eine Namensgebung erst nach deren Tod erfolgen kann.
 

4.)      Doppelbenennungen:
 

Doppelbenennungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ähnlich klingende Namen, die mit bereits existierenden Benennungen verwechselt werden können, sind ebenfalls zu vermeiden. Namen mit komplizierter Schreibweise kommen für eine Benennung nicht in Betracht.
 

5.)      Personennamen:
 

Bei der Wahl von Personennamen ist nur der Familienname (Schreibname) und in besonderen Fällen der Vorname zu verwenden. Akademische Grade werden grundsätzlich vermieden.
 

6.)      Schreibweise:
 

Die Schreibweise der Namen hat nach den Grundsätzen der Wiener Nomenklaturkommission 1981 zu erfolgen.
 

7.)        Schreibweise: 

7.1.     Neubenennung:
 

a)       Der Bezirksrat der betroffenen Stadtbezirke ist anzuhören.

b)       Die Stellungnahme der Mag. Abt. 16- Kulturamt ist einzuholen.

c)        Der Benennungsakt ist danach über die Stadtbaudirektion und den Stadtsenatsreferenten/ der Stadtsenatsreferentin dem für das Stadtvermessungsamt zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss zur Beratung vorzulegen.

d)       Es obliegt diesem Ausschuss, die Namensgebung dem Gemeinderat antragstellend zur Beschlussfassung vorzulegen oder den Benennungsakt zur aktenmäßigen Behandlung eines anderen vorgeschlagenen Namens an das Stadtvermessungsamt rückzuleiten.
 

7.2      Umbenennungen im Sinne des Pkt. 1 a) und 1 b)
 

a)       Bei Umbenennung im Sinne des Pkt. 1 a) und 1 b) sind die von einer Benennung betroffenen Liegenschafts- und GebäudeeigentümerInnen sowie Wohnungseigentümer-Innen und MieterInnen anzuhören.

b)       Bei einer positiven Entscheidung ist die weitere Vorgangsweise nach Punkt 7.1 durchzuführen.
 

7.3      Umbenennungen im Sinne des Pkt. 1 c)
 

a)        Umbenennungen im Sinne des Pkt. 1 c) sind einem Beratungsgremium vorzulegen. Dieses besteht aus elf Mitgliedern und wird von den jeweiligen Klubobleuten nach dem Verhältnis, in dem die Wahlparteien in den vorberatenden Gemeinderatsausschüssen vertreten sind, aus den Mitgliedern der für das Stadtvermessungsamt und Kulturamt zuständigen Ausschüsse gebildet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 

Der Vorsitz obliegt der/dem Vorsitzenden des für das Stadtvermessungsamt zuständigen Gemeinderatsausschusses oder bei dessen Verhinderung der/dem Vorsitzenden des für das Kulturamt zuständigen Ausschusses. Die Festsetzung der Tagesordnung und Einberufung erfolgt im Einvernehmen der beiden Vorsitzenden der Ausschüsse. Das Stadtvermessungsamt unterstützt das Beratungsgremium administrativ und mit fachlicher Expertise. Externe Expert:innen sollen in beratender Form beigezogen werden. 

Die/der Bezirksvorsteher:in und bei dessen Verhinderung die/der Bezirksvorsteher:instellvertreter:in eines von einer Umbenennung betroffenen Bezirks ist berechtigt, an Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Je ein Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, die nicht im Ausschuss vertreten ist, ist berechtigt an Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Mitarbeiter:innen und der Magistratsdirektor sind berechtigt, an Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Beratungsgremiums können weitere Personen mit beratender Stimme am Beratungsgremium teilnehmen.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Einberufung sämtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses bzw. zum Vorschlagen einer Vorgangsweise iSd Pkt 7.3 b) ist die Beschlussfähigkeit und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

b)       Nach besonders sorgfältiger bzw. kritischer Prüfung kann das Beratungsgremium je nach Ergebnis derselben folgende Vorgangsweise vorschlagen:

1.   Beibehaltung der Benennung

2.   Beibehaltung der Benennung mit der Ergänzung einer Erläuterungstafel

3.   Umbenennung

c)   Bei einer Entscheidung für Pkt 7.3 b) 3. ist die weitere Vorgangsweise im Sinne des Pkt. 7.1 durchzuführen.

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