Die Subventionsordnung gilt nur mehr für Ansuchen, die vor dem 01.11.2019 eingebracht worden sind (siehe § 25 Förderungsrichtlinie).
GZ.: Präs. 009563/2003/0020
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 09.12.1993 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.6.2006, mit der Richtlinien für die Gewährung von Subventionen festgelegt werden (Subventionsordnung).
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Subventionen (Förderungsmitteln) durch die Landeshauptstadt Graz. Die Stadt bekennt sich damit zur Aufgabe, förderungswürdige Anliegen zum Zwecke des Gemeinwohls (§ 2 Abs 1 und 2) nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen des Voranschlages zu unterstützen.
(2) Subvention im Sinne dieser Richtlinien ist jede vermögenswerte Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten physischen oder juristischen Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt, ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu erhalten, an dessen Stelle der Subventionsempfänger als Gegenleistung zu einem subventionsgerechten Verhalten verpflichtet ist. Die Zuwendung kann insbesonders erfolgen in Form einer Geldleistung, einer Sachleistung (z.B. unentgeltliche Beistellung von Material, Maschinen, Geräten, Liegenschaften oder Veranstaltungsräumen), der Erbringung einer Dienstleistung oder der Beistellung von Personal.
(3) Grundsätzlich werden Subventionen nur für das jeweilige Budgetjahr gewährt. Subventionen über einen längeren, höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können nur Subventionswerbern zugesichert werden, die nachweislich im voraus längerfristig bindende Dispositionen treffen müssen (z.B. Eingehen vertraglicher Bindungen, Bindung durch Mietverträge an Spielstätten). Weitere Voraussetzungen für eine derartige Subventionszusage sind ein verbindlicher Finanzplan und ausreichende Begründungen seitens des Subventionswerbers. Die Förderungsvereinbarung ist in diesem Falle vom Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates zu beschließen.
(4) Vom Geltungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen sind
- Förderungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften;
- Förderungsmaßnahmen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, welche vor Geltungsbeginn dieser Richtlinien eingegangen wurden;
- Zuwendungen aus humanitären Gründen, z.B. an Opfer von Kriegshandlungen, politischer Verfolgung oder von Elementarereignissen;
- Zuwendungen an politische Parteien;
- Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen;
- Förderungsmaßnahmen, für welche Sonderrichtlinien des Gemeinderates bestehen.
(5) Der Gemeinderat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien oder von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien beschließen.
§ 2 Subventionsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Subvention ist, dass das zur Subventionierung beantragte Vorhaben Zwecken des Gemeinwohles dient, im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. des (der) Bewohner(s) der Stadt liegt, innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadt oder ihren Bewohnern in Zusammenhang steht.
(2) Förderungswürdig im Sinne des Abs 1 sind insbesondere alle im Interesse der Stadt gelegenen Vorhaben kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Jugend- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung der Infrastruktur der Stadt.
(3) Eine Subvention darf nur gewährt werden, wenn das im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben ohne Förderung nicht verwirklicht werden kann. Die Subvention kann auch von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsgeber abhängig gemacht werden.
(4) Die Gewährung einer Subvention ist ausgeschlossen, wenn
- über das Vermögen des Subventionswerbers einmal ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers (bzw. Organen bei juristischen Personen) berechtigte Zweifel bestehen;
- die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung einer Subvention maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind, verweigert wird oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden;
- der Subventionszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.
§ 3 Höhe der Subvention
(1) Die Subvention darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.
(2) Die Höhe der Subvention ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß § 2 Abs 1 und 2 sowie den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln bzw. Sach- oder Personalressourcen (bei Sach- oder Dienstleistungen) zu bemessen.
(3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Subventionswerber durch die gleichzeitige Förderung von Dach- oder Unterorganisationen oder andere Konstruktionen nicht mehrfach subventioniert werden. Bei Subventionen, die eine Mehrfachförderung bewirken, sind daher bisher gewährte Subventionen für die Bemessung der Höhe zu berücksichtigen.
§ 4 Subventionsansuchen
(1) Eine Subvention darf nur über schriftliches Ansuchen gewährt werden. Der Subventionswerber hat darin die für eine Beurteilung der Förderungswürdigkeit wesentlichen Angaben zu machen, insbesondere
- wofür die beantragte Subvention verwendet werden soll;
- wie das gesamte Vorhaben finanziert werden soll (Finanzierungsplan) einschließlich ob und von welchem Subventionsgeber und in welcher Höhe er sonst noch Förderungsmittel erhalten oder beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt.
(2) Der Subventionswerber hat sich schriftlich zu verpflichten, diese Subventionsordnung sowie zusätzliche Bedingungen, Auflagen und Befristungen anzuerkennen und einzuhalten.
(3) Der Subventionswerber ist verpflichtet, über Aufforderung alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, erforderlichenfalls im Original vorzulegen und die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet, ist sie berechtigt, die Gebarung des Subventionswerbers auch durch Einschau an Ort und Stelle durch eigene Organe, insbesondere durch den Stadtrechnungshof, oder durch beauftragte Dritte, z.B. Wirtschaftsprüfer, zu überprüfen.
(4) Um die Auszahlung einer im Voranschlag zugunsten eines bestimmten Subventionsempfängers vorgesehenen Subvention ist vom Subventionswerber vor Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres gesondert anzusuchen, widrigenfalls die vorgesehene Subvention verfällt.
§ 5 Genehmigung und Leistung der Subvention
(1) Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Subvention richtet sich nach den Vorschriften des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat. Bei Subventionen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist dazu der entsprechende Geldwert kalkulatorisch zu ermitteln.
(2) Die Gewährung einer Subvention kann unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, wie z.B. der Vornahme einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe an den Bestbieter, erfolgen.
(3) Die Subvention darf erst nach Vorliegen der in § 4 angeführten Unterlagen zur Auszahlung gebracht bzw. geleistet werden. Die Stadt kann sich Sicherstellungen (z.B. bei Darlehensgewährungen) vorbehalten.
(4) Für die Auszahlung von Subventionen sind erforderlichenfalls Originalrechnungen vorzulegen. Diese sind von der Stadt mit einem Entwertungsvermerk zu versehen, aus dem die Höhe der Förderung durch die Stadt ersichtlich ist.
(5) Eigene Forderungen der Stadt bzw. von Einrichtungen im Nahverhältnis der Stadt gegen den Subventionsempfänger können jederzeit mit der Subvention gegenverrechnet werden.
(6) Wird ein Vorhaben durch Übernahme einer Ausfallshaftung gefördert, hat der Subventionsempfänger bei Inanspruchnahme der Ausfallshaftung nach Abschluss des Vorhabens eine genaue Abrechnung vorzulegen. Die endgültige Höhe der Subvention wird aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung der Abrechnung festgesetzt.
§ 6 Verwendung der Subventionen
(1) Der Subventionsempfänger hat die erhaltene Subvention widmungsgemäß nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie den entsprechend erteilten Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu verwenden.
(2) Hinsichtlich der Abrechnung sind die „Richtlinien für die Abrechnung von Subventionen" (Anhang A) anzuwenden.
(3) Der Subventionsempfänger hat einen Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Subvention in einer von der Stadt gewünschten Form zu erbringen (Verwendungsnachweis). Dies kann insbesondere erfolgen durch:
- Vorlage der Rechnungen samt Bankeinzahlungsquittungen im Original und/oder
- Vereinbarung einer speziellen Form der Überprüfung der Mittelverwendung, wie beispielsweise
- detaillierte Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mit /ohne Offenlegung der Vermögensverhältnisse
einschließlich Schulden ohne zugehörige Belege, wobei die nachträgliche Anforderung von Originalbelegen
möglich ist und stichprobenartig durchgeführt wird
- von einem Steuerberater erstellte Bilanz bzw. vom Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, wobei die nachträgliche
Anforderung von Originalbelegen möglich ist und stichprobenartig durchgeführt wird.
Erhält der Subventionsempfänger neben der Förderung durch die Stadt Graz weitere Zuwendungen durch andere öffentliche Förderstellen (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, FFG - Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft) und erfolgt eine Überprüfung der gesamten öffentlichen Fördermittel durch diese, wird dieser Prüfbericht als Verwendungsnachweis anerkannt.
Bei Subventionen bis zu 0,0002 v.H. der Jahreseinnahmen ist der Verwendungsnachweis nur über Verlangen der Stadt vorzulegen.
(4) Die Vorlage des Verwendungsnachweises hat
- bei Jahresförderungen bis zum 31.3. des der Subventionsgewährung folgenden Kalenderjahres
- bei Projekt- und Saisonförderungen bis spätestens 3 Monate nach Projekt-/Saisonende
- bei Institutionen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-/Rechnungsjahr (z.B. Universitäten) bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts-/Rechnungsjahres zu erfolgen.
Eine Fristerstreckung durch die subventionsvergebende Stelle ist zulässig.
Bei mehrjährigen Vorhaben ist bis jeweils 31.3. eine Zwischenabrechnung vorzulegen.
(5) Für die Überprüfung des Verwendungsnachweises gilt § 4 Abs 3 sinngemäß.
§ 7 Widerruf der Subvention
(1) Die Subvention ist durch das für die Gewährung der Subvention zuständige Organ zu widerrufen, wenn
- im Subventionsansuchen wissentlich unrichtige Angaben gemacht wurden;
- sie widmungswidrig verwendet wurde;
- der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung nicht binnen Monatsfrist erbracht wurde;
- die bei Gewährung der Subvention erteilten Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten wurden.
(2) Widerrufene Subventionen sind innerhalb einer von der Stadt festzulegenden Frist zurückzuzahlen, wobei die Stadt vom Tage der Auszahlung an Zinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr verlangen kann. Bei Subventionen in Form von Sach- oder Dienstleistungen ist der bei der Gewährung ermittelte kalkulatorische Geldwert der Rückzahlung zugrunde zu legen.
§ 8 Subventionsbericht
(1) Dem Gemeinderat ist jährlich, spätestens gemeinsam mit der Vorlage des Rechnungsabschlusses, ein Subventionsbericht zur Kenntnis zu bringen.
(2) Im Subventionsbericht sind alle Subventionsempfänger mit der Höhe der ihnen gewährten Subventionen und die für die jeweilige Subvention anordnungsbefugte Stelle anzuführen. Der Subventionsbericht ist getrennt für Geldleistungen und für Sach- sowie Dienstleistungen zu erstellen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Auf die Gewährung einer Subvention nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Alle mit der Durchführung der Subvention verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen hat der Subventionswerber zu tragen. Ausgenommen von der Kostentragung durch den Subventionswerber ist der aus der Abwicklung des Subventionsverfahrens resultierende Verwaltungsaufwand der Stadt.
(2) Für Streitigkeiten aus dem durch die Subvention begründeten Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Graz ausschließlich zuständig.
(3) Diese Subventionsordnung tritt am 1.1.1994 in Kraft.
Anhang A
gemäß § 6 Abs 2 der Subventionsordnung
Richtlinien für die Abrechnung von Subventionen
Zur beiderseitigen Erleichterung der Abrechnungsabwicklung sind nachfolgende Grundprinzipien zu beachten.
1. Personalkosten
1.1. Für die Anerkennung von Personalaufwendungen gilt folgende Regelung:
a. Bei Vereinen werden maximal die im GPA - Gehaltsschema für Vereine angeführten Beträge anerkannt.
b. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit der Tätigkeitsbereiche der Beschäftigten zu einem
Branchenkollektivvertrag oder zu einem gesetzlichen Entlohnungsschema gegeben, so werden maximal diese Beträge anerkannt.
1.2. Lohnnebenkosten
Basis bilden die anerkannten Bruttolohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt
a. bis zu einer Gesamtsumme von € 100.000.- werden maximal 30% pauschal anerkannt.
b. ab einer Gesamtsumme von mehr als € 100.000.- werden die tatsächlich angefallenen Lohnnebenkosten, maximal jedoch 30% anerkannt, wobei stichprobenartige bzw. anlassfallbezogene Überprüfungen durchzuführen sind.
1.3. Abfertigungen
a. Abfertigungen neu werden nicht berücksichtigt, da diese in den Lohnnebenkosten enthalten sind.
b. Abfertigungen alt werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert zu beantragen.
2. Reisekosten
Reisekosten werden unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift der Landeshauptstadt Graz abgegolten; Name des/der Reisenden, Wegstrecke und Grund der Reise sind anzugeben.
Es sind öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden; dh. Bahn 2.Klasse; Flugzeug Economy Class
Taxi und Kilometergeld: In begründeten Ausnahmefällen können Fahrten mit dem Taxi und Kilometergeld verrechnet werden; auf den Rechnungen ist ein Vermerk über den Zweck der Fahrt und die Fahrtstrecke (von- nach) anzubringen. Weiters ist eine Begründung, warum nicht öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen wurden, anzuführen.
Für Nächtigungen und Diäten ist die Gebührenstufe 2b laut Reisegebührenvorschrift der Landeshauptstadt Graz heranzuziehen.
3. Schulungskosten
Eine Festlegung der Höhe der förderbaren Schulungskosten hat in der Förderungsvereinbarung zu erfolgen. Es werden nur solche Schulungen anerkannt, die für die geförderte Maßnahme verwertbar sind.
4. Supervisionen
Unter dieser Position können lediglich die „reinen" Supervisionskosten für den Einsatz qualifizierter SupervisorInnen abgerechnet werden (Stundensatz x erbrachter Stunden). Als Verrechnungssatz wird ein Betrag von derzeit max. € 75.- netto/50min festgelegt. Eine entsprechende Wertanpassung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen.
5. Rechts- und Beratungskosten
Abgerechnet werden können Steuerberatungskosten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses.
6. Repräsentationskosten
Diese werden grundsätzlich nicht gewährt und sollten in den Overheadkosten Deckung finden.
7. Investitionen
7.1. Investitionen sind Anschaffungen von beweglichen und unbeweglichen Gütern, die einen Anschaffungswert von € 400.- übersteigen.
7.2. Für Investitionen, die ausschließlich oder überwiegend aus Mitteln der Stadt Graz angeschafft werden bzw. wurden, gilt, dass der/die Subventionsempfänger/in:
- bei Wegfall oder wesentlichen Veränderungen des Verwendungszweckes bzw. bei Auflösung des Vereins eine angemessene Abgeltung in Geld (Verkehrswert; zumindest jedoch Buchwert) zu leisten hat, oder
- die Sache in das Eigentum eines von der Stadt Graz genannten Rechtsträgers/in überträgt.
7.3. Investitionen sind in einem eigenen Anlageverzeichnis aufzulisten und bei Abrechnung der Subvention der subventionsgewährenden Abteilung vorzulegen.
7.4. Der/Die Förderungsempfänger/in ist verpflichtet, der Stadt Graz unverzüglich mitzuteilen, wenn die Einrichtung/die Institution/der Verein aufgelöst wird bzw. Änderungen des Verwendungszweckes des geförderten Investitionsgutes eintreten, sodass diese über die weitere Verwendung mitentscheiden kann.
8. Sonstiger Aufwand
An Overheadkosten, Verwaltungskostenbeiträgen etc. können pauschal 5 % des nachgewiesenen Gesamtaufwandes abgerechnet werden.
Wenn ein sonstiger Aufwand nicht pauschal abgerechnet wird, sind die Ausgaben in der Subventionsabrechnung taxativ aufzuzählen und einzeln abzurechnen.
9. Förderungsvereinbarung,Subventionsvereinbarung, Abweichungen, Sonderrichtlinien
9.1. Die „Richtlinien für die Abrechnung von Subventionen" bilden einen integrierenden Bestandteil der Förderungsvereinbarung.
9.2. Grundsätzlich ist das vom Präsidialamt aufgelegte Subventionsformular zu verwenden.
9.3. In begründeten Fällen sind Abweichungen möglich. Diese sind gesondert zu vereinbaren. Die Gründe für die Unabdingbarkeit des Abgehens von den Richtlinien sind schriftlich festzuhalten und es ist die Zustimmung des/der jeweils zuständigen Stadtsenatsreferenten/in bzw. des/der zu dessen/deren Vertretung Ermächtigten einzuholen.
9.4. Hat der Gemeinderat Sonderrichtlinien beschlossen, die von diesen Richtlinien abweichende Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden."