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Geschäftsordnung für den Bezirksrat

GZ.: Präs. 009829/2003/0048


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2009, in der Fassung vom 07.07.2022 mit der eine Geschäftsordnung für den Bezirksrat, sowie für Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher 2009 erlassen wird.

Auf Grund der §§ 13 h und 13 n des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 idF 118/2021, wird verordnet:

I.        Der Bezirksrat
 

§ 1     Allgemeine Bestimmungen
 

(1)     Der Bezirksrat ist ein Kollegium, dessen Mitglieder nach den Bestimmungen der Grazer Gemeindewahlordnung von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. 

(2)     Das Amt eines Mitgliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. 

(3)     An der Spitze des Bezirksrates steht die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher. 

(4)     Aufgabe des Bezirksrates ist die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bezirksbevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt, insbesondere durch die Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber diesen Organen und Einrichtungen. 

(5)     Organe im Sinne des Abs 4 sind der Gemeinderat, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, der Stadtsenat, die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und die Verwaltungsausschüsse. Einrichtungen im Sinne des Abs 4 sind der Magistrat als Hilfsorgan und die von ihm erfassten Ämter, Abteilungen, Anstalten und Betriebe.
  

§ 2     Funktionsdauer der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Bezirksrates beginnt mit seiner Angelobung. Das Gelöbnis ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer/ einem von dieser/diesem ermächtigten Vertreterin /Vertreter in der konstituierenden Sitzung, im Falle der Einberufung eines Ersatzmitglieds vor oder in der nächsten Sitzung des Bezirksrates, zu leisten. 

(2)     Das Gelöbnis lautet: 

"Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, gewissenhafte Beachtung der Gesetze, unparteiische und uneigennützige Erfüllung meiner Aufgaben, strenge Wahrung der mir obliegenden Verschwiegenheitspflicht und Förderung des Wohles der Stadt Graz nach bestem Wissen und Gewissen". 

(3)     Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Bezirksrates endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksratsmitglieder. Sie endet schon früher durch Tod, eine an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung oder mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des von der Landesregierung erlassenen Bescheides, mit dem der Mandatsverlust verfügt wird. 

§ 3     Hinderung an der Funktionsausübung
 

(1)     Ein Mitglied des Bezirksrates ist gehindert, seine Funktion auszuüben, wenn ein gleichzeitig erlangtes Gemeinderatsmandat nicht zurückgelegt wurde. 

(2)     Ist ein Mitglied des Bezirksrates aus den in Abs 1 angeführten Gründen an der Ausübung der Funktion gehindert, ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bekannt geworden ist, das Ersatzmitglied zur vorüber-gehenden Funktionsausübung einzuberufen und anzu­geloben. 

(3)     Der Eintritt bzw. das Ende eines Hinderungsgrundes gemäß Abs 1 ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vom verhinderten bzw. verhindert gewesenen Mitglied des Bezirksrates ohne Verzug schriftlich bekannt zu geben.
 

§ 4     Rechte der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, an den Abstimmungen im Bezirksrat teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen dieser Geschäfts­ordnung  das Wort zu ergreifen,  Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. 

(2)     Die Mitglieder des Bezirksrates haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.

(3)     Die Mitglieder des Bezirksrates sind bei der Erledigung ihrer Aufgaben frei und an keinen über das Gesetz hinausgehenden Auftrag gebunden. 

§ 5     Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Bezirksrates ergeben sich aus dem Gelöbnis (§ 2 Abs 2). 

(2)     Im besonderen sind die Mitglieder des Bezirksrates verpflichtet, zu den Sitzungen des Bezirksrates und zu den Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluss anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies der Bezirksvorsteherin/ dem Bezirksvorsteher unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekannt zu geben. 

(3)     Die Mitglieder des Bezirksrates sind weiters verpflichtet, die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/die Bezirksvorsteherstellvertreter gemäß § 26 Abs 2 im Falle der Verhinderung zu vertreten. 

(4)     Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben bei drei aufeinander folgenden Sitzungen oder das vorzeitige Verlassen dreier Sitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden gelten, ebenso wie die Nichtübernahme der Vertretung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers im Falle des § 26 Abs 2, als Weigerung, das Mandat auszuüben. Diese Weigerung hat gemäß § 13 b Abs 3 lit. e des Statutes Mandatsverlust zur Folge. 

(5)     Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Bezirksrates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat oder dem Bezirksrat, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangen. 

(6)     Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Bezirksrates von der Bürgermeisterin/ vom Bürgermeister entbunden werden.
 

II.       Aufgabenkreis des Bezirksrates 

§ 6     Festlegung des Aufgabenkreises
 

(1)     Dem Bezirksrat sind alle bezirksbezogenen Aufgaben, die für den Bezirk von wesentlicher Bedeutung sind, zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung übertragen. Bezirksbezogene Aufgaben sind insbeson­dere dann von wesentlicher Bedeutung, wenn sie entweder als Bestandteile bezirksübergreifender Verkehrs- und Raumplanungsmaßnahmen im Bezirk oder als ausschließlich bezirksbezogene Maßnahmen für einen überwiegenden Teil des Bezirksgebietes oder der Bezirksbevölkerung wirksam werden. 

(2)     Dem Bezirksrat sind jedenfalls zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten: 

  1. Die Wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen /der Bezirksvorsteherstellvertreter nach den Bestimmungen des § 13 i des Statutes;
  2. die Einbringung des qualifizierten Widerspruches gegen bezirksbezogene Entscheidungen (§ 7);
  3. die Festlegung des Zeitpunktes und der Tagesordnung der Bezirks- und Stadtteilversammlungen (§§ 20 und 21);
  4. das Anhörungsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entscheidungen laut Anlage A;
  5. das Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bevorstehende Entschei­dungen laut Anlage B;
  6. die Erstattung von bezirksbezogenen Vorschlägen an die Organe der Stadt auf Grund von Anträgen gemäß § 15 Abs 1;
  7. die vom Gemeinderat dem Bezirksrat übertragenen speziellen Aufgaben (Bezirksbudget, § 7a)
  8. Die Antragstellung an den Stadtsenat auf Einführung von Bezirksemblemen. 

(3)     Das Anhörungsrecht nach Abs 2 Z 4 hat der Bezirksrat binnen zwei Wochen nach Inkenntnissetzung von der bevorstehenden Entscheidung auszuüben. Gibt der Bezirksrat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, wird seine Zustimmung angenommen. 

(4)     Kann die Information des Bezirksrates nach Abs 2 Z5 nicht zeitgerecht erfolgen, so hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund der ihr/ihm gemäß § 27 Abs 2 Z5 zugekommenen Information dem Bezirksrat nachträglich zu berichten.
 

§ 7     Qualifizierter Widerspruch
 

(1)     Der qualifizierte Widerspruch ist das Recht des Bezirksrates, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen und von wesentlicher Bedeutung (§ 6 Abs 1) sind, schriftlich die Ablehnung zu erklären oder Vorschläge zur Abänderung einzubringen. Behördliche Verfahren können nicht Gegenstand des qualifizierten Widerspruches sein. 

(2)     Zur Beschlussfassung des Bezirksrates über einen qualifizierten Widerspruch ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich. 

(3)     Der qualifizierte Widerspruch ist beim entscheidungsbefugten Organ einzubringen. Ist dieses ein Kollegialorgan, so ist die schriftliche Ausfertigung des Widerspruches an die Bürgermeisterin/an den Bürgermeister zu richten. 

(4)     Das entscheidungsbefugte Organ hat den qualifizierten Widerspruch und die dazu angeführten Gründe bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Wird dem Widerspruch nicht Rechnung getragen, hat die Mitteilung hierüber eine schriftliche Begründung zu enthalten. 

(5)     Das entscheidungsbefugte Organ hat unmittelbar nach getroffener Entscheidung die Bezirksvorsteherin/ den Bezirksvorsteher als Vorsitzende/Vorsitzenden des Bezirksrates über das Ergebnis schriftlich zu verständigen. Ein qualifizierter Widerspruch in derselben Angelegenheit ist nur einmal zulässig.  

§ 7 a  Vom Gemeinderat übertragene spezielle Aufgaben
 

(1)     Dem Bezirksrat obliegt die Festlegung des Verwendungszweckes von Mitteln, die der Gemeinderat im Voranschlag für bezirksbezogene Aufgaben bereitgestellt hat (Bezirksbudget).

(2)     Bezirksbezogene Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind Ausgaben zum Zwecke 

  1. der Ausgestaltung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen und des Wohnumfeldes (z.B. Innenhöfe);
  2. der Hebung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung der Verkehrswege, insbesondere für Verkehrsspiegel, mobile Tempomessgeräte und nicht der StVO unterliegende Hinweistafeln für Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen;
  3. der Verschönerung des Stadtbildes;
  4. der Förderung oder Durchführung von kulturellen, sportlichen, karitativen und pädagogischen Aktivitäten sowie von Vorhaben der Gemeinschaftspflege.

(3)    Bei Förderungen durch den Bezirksrat ist die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsrichtlinie mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Zuwendung nur in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden kann.

(4)    Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates. Förderansuchen sind mit dem auf der Website der Stadt Graz zur Verfügung gestellten E-Government-Formular elektronisch einzubringen. Die Förderungswürdigkeit wird vom Bezirksrat beurteilt. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die Servicestellen.

(5)    Ist die beabsichtigte Ausgabe mit Folgekosten oder notwendigen folgenden Maßnahmen verbunden, wie z.B laufende Begutachtungen, Wartungen, udgl., verbunden oder steht sie im Zusammenhang mit einem von einer städtischen Dienststelle geplanten Vorhaben bzw. einer von dieser durchzuführenden Maßnahme, so ist vor Vollziehung des Beschlusses des Bezirksrates eine Äußerung der jeweils zuständigen Magistrats¬abteilung einzuholen, die eine Darstellung der Folgekostentragung bzw. der Abwicklung der Folgemaßnahmen zu beinhalten hat. Kann zwischen dem Bezirksrat und der betreffenden Magistratsabteilung kein Einvernehmen hergestellt werden, ist von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu berichten. Diese/dieser ent¬scheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Stadtsenatsmitglieds endgültig und hat den Gemeinderat von ihrer/seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
 

§ 8     Erledigung der Beschlüsse des Bezirksrates
 

(1)     Die Beschlüsse des Bezirksrates werden durch die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher nach außen vertreten. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist an die Beschlüsse gebunden und besorgt ihre Vollziehung. 

(2)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher hat die Beschlüsse nach § 6 Abs 2 Z 4 (Anhörungsrecht) und Z 6 (bezirksbezogene Vorschläge) der Leitung der Servicestellen zu übermitteln, welche die Beschlüsse dem entscheidungsbefugten Organ, handelt es sich um ein Kollegialorgan, der Bürgermeisterin/dem Bürger­meister weiterleitet. 

(3)     Ein bezirksbezogener Vorschlag nach § 6 Abs 2 Z 6 ist vom entscheidungsbefugten Organ in die geschäftsordnungsmäßige Bearbeitung zu ziehen. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Vorschlages hat das Organ dem Bezirksrat schriftlich mitzuteilen, welche Veranlassungen auf Grund des Vorschlages getroffen worden sind. Handelt es sich beim entscheidungsbefugten Organ um ein Kollegialorgan, so wird der Bericht an den Bezirksrat vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin erstattet.
 

III.      Sitzungen des Bezirksrates
 

§ 9     Sitzungstermine, Öffentlichkeit der Sitzungen
 

(1)     Die Beratung und Beschlussfassung des Bezirksrates erfolgt in Sitzungen. Die ordentlichen Sitzungen finden mindestens einmal in jedem Vierteljahr statt. Die Ter­mine setzt der Bezirksrat über Vorschlag der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers fest. 

(2)     Aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten kann die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher Termine für außerordentliche Sitzungen festlegen. 

(3)     Die Sitzungen des Bezirksrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf durch Beschluss des Bezirksrates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in vertraulicher Sitzung zu beschließen. Bei der Wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/der Bezirksvorsteherstellvertreter darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  

§ 10   Einberufung und Vorsitz
 

(1)     Der Bezirksrat versammelt sich über Einberufung und unter dem Vorsitz der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters. Ausgenommen davon ist die konstituierende Sitzung (§ 13 b Abs 2 des Statutes). 

(2)     Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Sitzung des Bezirksrates, ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher verpflichtet, den Bezirksrat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, dass diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. 

(3)     Die Mitglieder des Bezirksrates sind zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich einzuladen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist von jeder Sitzung mindestens sieben Tage vorher in Kenntnis zu setzen. 

(3a)   Der Bezirksrat kann beschließen, ein Mitglied des Stadtsenates zur gemeinsamen Erörterung konkreter bezirksbezogener Angelegenheiten des eigenen Wir­kungsbereiches, die dessen Kompetenzbereich zugewiesen sind, einzuladen. Dieser Verhandlungsgegenstand kann erst nach Herstellung eines Einvernehmens zwischen der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher und dem Stadtsenatsmitglied über den Termin und die mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters beizuziehenden Bediensteten in die Tagesordnung einer Sitzung des Bezirksrates aufgenommen werden. Jedes Stadtsenatsmitglied ist je Bezirk nur einmal jährlich verpflichtet, einer solchen Einladung nachzukommen. 

(4)     Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin/der Magistratsdirektor oder die von ihnen hiezu bestimmten Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirksrates mit beratender Stimme teilzunehmen. 

(5)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher kann mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen. 

(6)     Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Bezirksrates sind durch Anschlag an der Amtstafel der Servicestelle kundzumachen und im Wege der Magistratsdirektion Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der Grazer Tagespresse bekannt zu geben. Ferner ist der Inhalt der Kundmachungen auf die Homepage der Stadt Graz zu stellen.
 

§ 11     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 

(1)     Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Bezirksrates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden und, sofern das Statut der Landes­hauptstadt Graz nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnet, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. 

(2)     Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlussfähigkeit des Bezirksrates und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern das Statut der Landeshauptstadt Graz nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit anordnet.

(3)     Hinsichtlich der der Befangenheit von Mitgliedern des Bezirksrates gilt § 68 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 97/2019 sinngemäß.


§ 12   Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden

 

(1)     Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Bezirksrates. Sie/er leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Sie/er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlussfassung unterzogen werden, die in den Aufgabenkreis des Bezirksrates fallen. 

(2)     Die/der Vorsitzende erteilt das Wort und wacht darüber, dass jede Rednerin/jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann die Rednerin/der Redner den Beschluss des Bezirksrates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zuzulassen ist. Der Bezirksrat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung. 

(3)     Die/der Vorsitzende hält die Ruhe und Ordnung in der Sitzung aufrecht und kann, falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, die Sitzung für unbestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen, vertagen oder gänzlich aufheben. Sie/er kann die Sitzung auch aus anderen Gründen unterbrechen oder vertagen, insbesondere, wenn sie/er bei Eintritt der Beschlussunfähigkeit nicht mit Schließung der Sitzung vorgehen will. Die/der Vorsitzende hat die Sitzung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu schließen, wenn dies auf Antrag auch nur eines Mitgliedes vom Bezirksrat beschlossen wird. Der Termin für die Fortsetzung unterbrochener oder vertagter Sitzungen ist sofort bekannt zu geben, anwesende Mitglieder des Bezirksrates werden davon nicht gesondert verständigt. 

(4)     Die/der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Beratung gelangenden Verhandlungsgegenstände.
  

§ 13   Gegenstände der Verhandlung
 

Gegenstände der Verhandlung sind: 

1.       Mitteilungen der/des Vorsitzenden;

2.       Anträge der Mitglieder des Bezirksrates;

3.       die Tagesordnungspunkte;

4.       Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung;

5.       Zusatz- und Abänderungsanträge.
 

§ 14   Mitteilungen der/des Vorsitzenden
 

Die/der Vorsitzende kann ihr/ihm notwendig erscheinende Mitteilungen an den Bezirksrat machen. Über Mitteilungen, ausgenommen über solche, die mit der Aufforderung zur Erstattung von Wahlvorschlägen verbunden sind, findet keine Wechselrede statt.
 

§ 15   Anträge der Mitglieder des Bezirksrates
 

(1)     Die Mitglieder des Bezirksrates haben das Recht, in den Sitzungen Anträge in allen Angelegenheiten des Aufgabenkreises des Bezirksrates zu stellen. Solche Anträge sind schriftlich einzubringen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller vorzutragen. Über den Antrag ist die Wechselrede zu eröffnen und sodann Beschluss zu fassen. 

(2)     Ein Misstrauensantrag gegen die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder des Bezirksrates einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen acht Tagen eine besondere Sitzung des Bezirksrates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seiner Begründung ist allen Mitgliedern des Bezirksrates zugleich mit der Einladung zuzustellen. 

(3)     Zur Beschlussfassung über einen Misstrauensantrag ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Bezirksrates erforderlich, doch ist, wenn es zwei der anwesenden Mitglieder verlangen, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Bezirksrates erfolgen. Die Ab­stimmung hat mittels Stimmzettels zu erfolgen.  
  

§ 16   Tagesordnung
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher setzt die Tagesordnung fest. Sie/er kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Darüber ist, falls ein Mitglied des Bezirksrates dagegen Einspruch erhebt, ohne Wechselrede abzustimmen; über Verlangen ist einer Gegenrednerin /einem Gegenredner das Wort zu erteilen. 

(2)     Der Bezirksrat kann, soweit im Statut der Landeshauptstadt Graz für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr absetzen. 
 

§ 17   Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung, Zusatz- und Abänderungsanträge
 

Für Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung sowie für Zusatz- und Abänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 20 und 21 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz. 
 

§ 18   Gang der Verhandlung
 

Für den Gang der Verhandlung und die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 22 Abs 1, 23 Abs 1 und 24 bis 32 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz.
 

§ 19   Protokoll
 

(1)     Über den Verlauf jeder Sitzung des Bezirksrates ist ein Protokoll zu führen, mit dessen Führung die Leitung der Servicestellen betraut ist. 

(2)     Das Protokoll hat zu enthalten: 

  1. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung;
  2. die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sämtlicher Mitglieder des Bezirksrates und die Beschlussfähigkeit des Bezirksrates;
  3. die Namen der anwesenden, der entschuldigten und der unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Bezirksrates sowie der gemäß § 10 Abs 5 teilnehmenden und der gemäß § 10 Abs 6 beige­zogenen Personen;
  4. die Mitteilungen der/des Vorsitzenden;
  5. die Anträge der Mitglieder des Bezirksrates mit den Namen der Antragsteller;
  6. die Verhandlungsgegenstände und das Ergebnis der Abstimmungen darüber;
  7. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
  8. das Ergebnis von Wahlen;
  9. den Zeitpunkt einer Unterbrechung und Fort­setzung und Beendigung der Sitzung.

(3)     Das Protokoll ist in Maschinenschrift zu übertragen und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Bezirksrates zu unterfertigen, von denen mindestens eines, sofern im Bezirksrat mehrere Wahlparteien vertreten sind, einer anderen Wahlpartei angehören muss als die/der Vorsitzende. 

(4)     Das Protokoll ist spätestens bis zur nächstfolgenden ordentlichen Sitzung dem Bezirksrat vorzulegen und wird danach während der regelmäßigen Dienststunden der Servicestelle zur Einsichtnahme durch die Bezirksbevölkerung aufgelegt. 

(5)     Das Protokoll ist der Bürgermeisterin/dem Bürger­meister zur Kenntnis zu bringen.
 

IV.     Bezirks- und Stadtteilversammlungen
 

§ 20   Einberufung
 

(1)     Der Bezirksrat hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, eine Bezirksversammlung einzuberufen. Ort und Zeitpunkt werden vom Bezirksrat festgelegt. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile des Stadtbezirkes beschränken (Stadtteilversammlungen). 

(2)     Verlangt ein Prozent der wahlberechtigten Bezirks­bewohnerinnen/Bezirksbewohner schriftlich unter Bekanntgabe des zur Behandlung gewünschten Themas die Einberufung einer Bezirksversammlung, so ist diese vom Bezirksrat innerhalb eines Monates abzuhalten. 

(3)     Die Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Beginns mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Servicestelle kundzumachen und im Wege der Magistratsdirektion  Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit der Grazer Tagespresse bekannt zu geben. Ferner sind diese Kundmachungen auf die Homepage der Stadt Graz zu stellen. Für die Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung hat die Leitung der Servicestellen auf Grund eines Bezirksratsbeschlusses bei Bedarf eine Moderation bereit zu stellen, und ein Dolmetschservice zu organisieren. 

(4)     Der Bezirksrat kann beschließen, die Tagesordnung an die von der Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung angesprochenen Haushalte zuzusenden. Die Vorbereitung und Aussendung erfolgt über die Leitung der Servicestellen. 

(5)     Für die Durchführung der Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen sind in erster Linie im jeweiligen Bezirk gelegene Räumlichkeiten heranzuziehen. Grundsätzlich sind verfügbare städtische Objekte in Anspruch zu nehmen. Die formalen Voraussetzungen für die Bereitstellung bzw. Anmietung der Räumlichkeiten hat die Leitung der Servicestellen zu schaffen.
 

§ 21   Tagesordnung
 

(1)     Die Tagesordnung für die Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen wird vom Bezirksrat festgelegt. 

(2)     Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten: 

  1. Informationsbericht über aktuelle bezirksbezogene Angelegenheiten;
  2. Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Bezirksrates und der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers; 
  3. Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge durch die anwesende Bevölkerung. 

(3)     Die von der Bevölkerung vorgetragenen Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und vom Bezirksrat bzw. von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher in Behandlung zu nehmen.
 

§ 22   Vorsitz
 

(1)     Den Vorsitz in der Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung führt die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher kann, wenn es die Umstände erfordern, den Vorsitz an die/den Ersten oder die/den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin bzw. stellvertreter abgeben. Die/der Vorsitzende kann sich in ihrer/seiner Funktion als Vor­sitzende/Vorsitzender durch eine/ einen Moderatorin /Moderator unterstützen lassen. 

(2)     Die/der Vorsitzende erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort und wacht über eine sachbezogene und disziplinierte Verhandlung. Rednerinnen/ Redner, die den Anstand verletzen oder nicht zu der in Verhandlung stehenden Sache sprechen, sind zu er­mahnen. Erfolglose Ermahnung führt nach vorangehen­der Androhung zum Entzug des Wortes. 

(3)     Es fällt in das Ordnungsrecht der/des Vorsitzenden, Versammlungen, die anhaltend gestört werden, zu unterbrechen, zu vertagen oder zu schließen. 
 

§ 23     Protokoll
 

(1)     Über den Verlauf jeder Bezirks- bzw. Stadtteilversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Inhalt der behandelten Tagesordnungspunkte stichwortartig wiederzugeben hat. Die Protokollführung obliegt der Leitung der Servicestellen. 

(2)     Das Protokoll ist in Maschinenschrift zu übertragen, gemäß § 19 Abs 3 zu unterfertigen und während der Dienststunden des Bezirksamtes zur Einsichtnahme durch die Bezirksbevölkerung aufzulegen.

IV. a   Bezirkssprechtag

§ 23 a
 

Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher haben mindestens einmal jährlich das Recht, nach Voranmeldung beim zuständigen Mitglied des Stadtsenates an einem Bezirkssprechtag im Rathaus bezirksrelevante Themen darzulegen. Dieses Recht kommt auch den Bezirksvor­steherstellvertreterinnen/Bezirksvorsteherstellvertretern sowie je einem Mitglied jeder im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei, die nicht die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher oder eine Bezirksvorsteherstellvertreterin /einen Bezirksvorsteherstellvertreter stellen, zu.  

V.      Bezirksvorsteherinnen/-vorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter
 

§ 24   Allgemeine Bestimmungen, Funktionsdauer
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher steht an der Spitze des Bezirksrates und vertritt diesen nach außen. Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher, sowie deren/dessen Erste und Zweite Bezirksvorsteher­stellvertreterinnen/-stellvertreter werden nach den Bestimmungen des § 13 i des Statutes vom Bezirksrat aus seiner Mitte gewählt. 

(2)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist für die Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben dem Bezirksrat ver­antwortlich. Der Bezirksrat kann der Bezirksvorsteherin /dem Bezirksvorsteher das Misstrauen aussprechen (§ 15 Abs 2 und 3). 

(3)     Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter beginnt mit der Angelobung. 

Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter ha­ben mit den Worten: "Ich gelobe, als Bezirksvorsteherin/als Bezirksvorsteher der Landeshauptstadt Graz ...," bzw. "Ich gelobe, als Bezirksvorsteherstellvertreterin/als Bezirksvorsteherstellvertreter der Landeshauptstadt Graz ..."  der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister das in § 2 Abs 2 vorgesehene Gelöbnis zu leisten. 

(4)     Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter endet mit der Angelobung ihrer Nachfolger. Sie endet jedoch schon früher durch Tod, eine an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister gerich­tete schriftliche Erklärung über die Rücklegung der Funktion oder mit dem Verlust des Mandates als Mitglied des Bezirksrates. 

(5)     Die Funktion der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers endet auch mit der Verkündigung oder der Zu­stellung des Beschlusses, mit dem der Bezirksrat der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher das Misstrauen ausspricht. Die Mitgliedschaft zum Bezirksrat und die Wählbarkeit bei der durchzuführenden Nach­wahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers werden hiedurch nicht berührt.
 

§ 25   Hinderung an der Funktionsausübung, Urlaub
 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter sind gehindert, ihre Funktion auszuüben: 

a)      aus den in § 3 Abs 1 angeführten Gründen;

b)      durch eine länger als zwölf Wochen dauernde krankheitsbedingte Verhinderung;

c)       durch einen länger als sechs Wochen dauernden Urlaub. 

(2)     Im Falle des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Abs 1 lit.a ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen drei Tagen, nachdem ihr/ihm der Hinderungsgrund bekannt wurde, das Ersatzmitglied zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und anzugeloben. 

(3)     Im Falle des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Abs 1 lit. b oder c ist auf Antrag der Wahlpartei, der die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher bzw. die/der Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter angehört, das Ersatzmitglied zur vorübergehenden Funktionsausübung von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister einzuberufen und anzugeloben. 

(4)     Der Eintritt bzw. das Ende eines Hinderungsgrundes gemäß Abs1 ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister von der verhinderten bzw. verhindert gewesenen Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bzw. der Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter ohne Verzug schriftlich bekannt zu geben. 

(5)     Urlaube von Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorstehern bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern sind schriftlich bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister zu beantragen. Urlaube bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. 
 

§ 26   Vertretung der Bezirksvorsteherin/ des Bezirksvorstehers
 

(1)     Bei Krankheit der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers bis zu zwölf Wochen und bei ihrer/seiner Beurlaubung bis zu sechs Wochen geht die Verpflichtung zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers auf die/den Ersten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, auf die/den Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter über. 

(2)     Sind die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, hat die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher das an Lebensjahren älteste, derselben Wahlpartei angehö­rende Mitglied des Bezirksrates zu vertreten. Wenn kein weiteres Mitglied des Bezirksrates der Wahlpartei der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers angehört, wird diese/dieser von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Bezirksrates vertreten. 

(3)     Der Übergang der Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung an die/den Ersten bzw. Zweiten Bezirksvorsteherstellvertreterin/-stellvertreter gemäß Abs 1 bzw. an die/den Vertreterin/Vertreter gemäß Abs 2 währt bis zur Wiederaufnahme der Funktionsausübung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers bzw. bis zur Angelobung des vorübergehend einberufenen Ersatzmitglieds. 

(4)     Die/der Vertretungsverpflichtete ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister über den Beginn und das Ende ihrer/seiner Verpflichtung schriftlich zu verständigen. 

(5)     Die Bestimmungen der Abs 2 bis 4 sind auf das Freiwerden der Stelle der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers infolge Tod, Rücklegung der Funktion, Verlust des Mandates als Mitglied des Bezirksrates oder Ausspruch des Misstrauens durch den Bezirksrat bis zur Neuwahl der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers sinngemäß anzuwenden.
 

§ 27   Rechte der Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter

 

(1)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist Vor­sitzende/Vorsitzender des Bezirksrates und hat als dessen Mitglied die einem solchen zustehenden Rechte (§ 4). 

(2)     Darüber hinaus hat die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher das Recht, innerhalb ihres/seines örtlichen Wirkungsbereiches 

  1. persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wege, Brücken, Plätze, Parkanlagen, Straßenbeleuchtung, Kindergärten, Horte, Schulen, Altersheime und dgl.) zu pflegen;
  2. Einblick in den Geschäftsgang der Servicestelle, so­weit es den Geschäftsgang ihres/seines Bezirkes betrifft,  zu nehmen;
  3. den Organen der Stadt bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten;
  4. an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen teilzunehmen;
  5. über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen informiert zu werden. Dasselbe gilt auf Anfrage für gemeindeübergreifende, den jeweiligen Stadtbezirk betreffende Angelegenheiten soweit sie den Dienststellen des Magistrates Graz bekannt sind, (siehe Anlage B);
  6. die gemäß § 28 Abs 2 Z 1 vorgesehenen Sprechstunden in den Amtsräumen der Servicestellen abzuhalten;
  7. bei Aktionen zur Information der Bevölkerung, soweit sie nicht von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher selbst oder vom Bezirksrat ausgehen, Vorschläge für deren Durchführung und Gestaltung zu erstatten;
  8. beim Bezirkssprechtag bezirksrelevante Themen unter den Voraussetzungen des § 23a darzulegen. 

(3)     Das Recht gemäß Abs 2 Z 1 bis 5 und 8 kommt auch den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern, das Recht gemäß Abs 2 Z 6 auch den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern sowie jeder im Bezirksrat vertretenen Wahlpartei, die nicht die Bezirksvorsteherin/den Bezirksvorsteher oder eine Bezirksvorsteherstellvertreterin/ einen Bezirksvorsteherstellvertreter stellt, zu. 

(4)     Die gemäß Abs 2 Z 3 befassten Organe haben betreffend jener schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend erledigt werden können, innerhalb von zwei Wochen der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern schriftlich mitzuteilen, dass deren Eingabe eingelangt ist und welcher Stelle die Angelegenheit übermittelt wurde. 

(5)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher hat das Recht, gemäß § 39 Abs 5 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat an jenen Sitzungen der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse teilzunehmen, in denen bezirksbezogene Angelegenheiten behandelt werden. 

(6)     Die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.  

§ 28   Pflichten der Bezirksvorsteherinnen/ Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter
 

(1)     Die allgemeinen Pflichten der Bezirksvorsteherinnen/ Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter ergeben sich aus dem Gelöbnis (§ 24 Abs 3). 

(2)     Im besonderen ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher verpflichtet, 

  1. nach ihrer/seiner Wahl wöchentliche fixe Sprechstunden zu organisieren, oder Sprechstunden nach Vereinbarung abzuhalten;
  2. den Bezirksrat mindestens in jedem Vierteljahr einmal zu einer Sitzung einzuberufen;
  3. die Beschlüsse des Bezirksrates in der von diesem angegebenen Art zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen;
  4. über die den Organen erstatteten bezirksbezogenen Vorschläge (§ 27 Abs 2 Z 3) dem Bezirksrat zu berichten;
  5. den unter ihrem/seinem Vorsitz abzuhaltenden Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen über seine Tätigkeit zu berichten und hierüber Rechenschaft abzulegen;
  6. in behördlichen Verfahren widerstreitenden Parteien, soweit diese der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher bekannt werden, eine Vermittlung mit dem Ziele der Streitschlichtung außerhalb der gesetzlichen Verfahrensregelung anzubieten. 

(3)     Die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher ist weiters verpflichtet, auf Beschluss eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses an dessen Sitzungen zur Behandlung bezirksbezogener Angelegenheiten teilzunehmen. 

(4)     Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers gelten § 5 Abs 5 und 6 sinngemäß. 

(5)     Eine Bezirksvorsteherin/ein Bezirksvorsteher, die/der ihre/seine Pflichten vernachlässigt, wird von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einer Bezirksvorsteherin/einem Bezirksvorsteher, die/der eine ihr/ihm auferlegte Verpflichtung oder ihre/seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl sie/er von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an ihre/seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsbezüge entziehen, falls die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher nicht glaubhaft macht, dass sie/er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung ihrer/ seiner Verpflichtungen verhindert war. 

(6)     Im besonderen sind die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertreter verpflichtet, über die den Organen erstatteten bezirksbezogenen Vorschläge (§ 27 Abs 3) dem Bezirksrat zu berichten.
 

§ 29   Unterstützung durch magistratische Dienststellen
 

(1)     Die administrative Abwicklung der Geschäfte des Bezirksrates und der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers erfolgt durch die Servicestellen. Zur Unterstützung der Bezirkspolitik können als magistratische Dienststellen Servicestellen mit einer bezirksübergreifenden Zuständigkeit eingerichtet werden. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Präsidialamtes obliegt die Kassenführung hinsichtlich jener Budgetmittel, die der Gemeinderat dem Bezirksrat zur Erfüllung der ihm übertragenen speziellen Aufgaben bereitgestellt hat (§ 7 a). 

(2)     Zur Sicherstellung der Information über die Ausschreibung kommissioneller Verhandlungen in Behördenverfahren (§ 27 Abs 2 Z 4) sowie über anhängige behördliche Verfahren und bevorstehende bezirksbedeutsame Entscheidungen (§ 27 Abs 2 Z 5) haben die Dienststellen des Magistrates die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig an die Bezirksvorsteherinnen /Bezirksvorsteher im Wege der Servicestellen bereitzustellen. Die Servicestellen haben die Unterlagen in gleicher Weise der Bezirksvorsteherin/dem Bezirksvorsteher und den Bezirksvorsteherstellvertreterinnen/-stellvertretern zur Verfügung zu stellen. 

(3)     Die von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben benötigten Amtsbehelfe sind nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat über die Leitung der Servicestellen anzufordern. Insbesondere sind die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter bei Bedarf auf Wunsch mit mobilen technischen Einrichtungen auszustatten (Laptop, Netbook bzw. Handy). 

(4)     Der erforderliche Schriftverkehr ist auf einem einheitlich gestalteten Briefpapier abzuwickeln. Das Brief­papier darf nur in Ausübung der Funktion als Bezirksvorsteherin/Bezirksvorsteher in Verwendung genommen werden. 

(5)     Für die mit der Aufgabenerfüllung der Bezirksvorsteherin/des Bezirksvorstehers verbundenen Schreib- und Vervielfältigungsarbeiten steht während der regelmäßigen Dienstzeit des Magistrates bei der Leitung der Servicestellen eine Schreibkraft zur Verfügung. Die Erledigung erfolgt nach der Reihenfolge des Einlangens. 

(6)     Das Recht der Inanspruchnahme magistratischer Sachmittel und Leistungen ist auf die Erfüllung des sich unmittelbar aus dieser Geschäftsordnung ergebenden Aufgabenkreises eingeschränkt. 

(7)     Für Bezirksaktivitäten und Bezirksinitiativen soll die Leitung der Servicestellen auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates bei Bedarf entsprechende Räume bereitstellen.
 

VI.     Schlussbestimmungen
 

§ 30   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
 

Die Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher wird vom Gemeinderat beschlossen.
 

§ 31   Inkrafttreten
 

(1)     Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 

(2)     Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 08. Oktober 1992, mit der eine Geschäftsordnung für den Bezirksrat und für Bezirksvorsteher, erlassen wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 24/1992 i.d.F. der Verordnung des Gemeinderates vom 16. September 1993, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 17/1993, der Verordnung des Gemeinderates vom 2. Oktober 1997, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 20/1997, der Druckfehlerberichtigung, GZ Präs K-27/1992-20, kundgemacht im Amtsblatt der Landes­hauptstadt Graz Nr. 17/1998, der Verordnung des Gemeinderates vom 10. Mai 2000, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/2000, der Verordnung des Gemeinderates vom 23. April 2009, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 4/2009, außer Kraft. 

(3)     Die Bezeichnung „Servicestellen" kann bei Bedarf durch eine andere adäquate Bezeichnung ersetzt wer­den. Die für den ersten Bezirk eingerichtete magistratische Dienststelle behält weiterhin die Bezeichnung „ServiceCenter". Die Bestimmungen dieser Verordnung sind sinngemäß auch auf diese Dienststelle anzu­wenden. 

 

Anlage  A

zu § 6 Abs 2 Z 4 der Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher

 

Der Bezirksrat ist in folgenden Angelegenheiten vor Beschlussfassung anzuhören: 

  1. Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung oder Auflassung städt. Dienststellen mit Parteienverkehr;
  2. Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche Verkehr wesentlich beeinflusst wird;
  3. Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einschließlich der Schulwegsicherung;
  4. Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen;
  5. Errichtung und Auflassung von öffentlichen Bedürfnisanstalten;
  6. Gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes für den Zeitraum über eine Woche, insbesondere für transportable Verkaufsstände, Würstelstände, Maronibrater, Zeitungskioske, Schanigärten und Neujahrsstände;
  7. Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Stadtbezirken (§ 3 des Statutes der Landeshaupt­stadt Graz);
  8. Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist;
  9. Schaffung und Auflassung von Fußgängerzonen und sonstigen verkehrsberuhigten Bereichen;
  10. Errichtung und Auflassung von städt. Schulen, Kindergärten und Horten;
  11. Errichtung und Auflassung von Kinderspielplätzen;
  12. Errichtung und Auflassung von städt. Sportanlagen und Bezirkssportplätzen;
  13. Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen;
  14. Errichtung, Verlegung und Auflassung von Marktplätzen, Markthallen und sonstigen Markteinrichtungen;
  15. Errichtung und Auflassung von Parkanlagen und sonstigen Grünanlagen;
  16. Errichtung, Verlegung und Auflassung städtischer Büchereien;
  17. Festlegung der Wahlsprengel und der Wahllokale;
  18. Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen.
      

Anlage B

zu § 6 Abs 2 Z 5 und § 27 Abs 2 Z 5 der Geschäftsordnung für den Bezirksrat sowie für Bezirksvor­steherinnen und Bezirksvorsteher

 

Der Bezirksrat, die Bezirksvorsteherinnen/die Bezirksvorsteher und die Bezirksvorsteherstellvertreterinnen /-stellvertreter sind in folgenden Angelegenheiten vor Veranlassung bzw. Beschlussfassung zu informieren: 

  1. Grundsatzbeschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane, durch welche örtliche Bezirksinteressen in besonderem Maße berührt werden;
  2. Zielvorstellungen der Stadtentwicklung;
  3. grundlegende Vorhaben der Raumordnung und Stadtplanung;
  4. generelle verkehrsordnende Maßnahmen und deren Umsetzung im Detail;
  5. Baubeginn aller städtischen Vorhaben im Bezirk, z.B. Straßenbauvorhaben, Errichtung von Schu­len, Wohnhäusern, Krankenanstalten, Pflege­heimen, Pensionistenheimen, Bädern, Baum- und Buschbepflanzungen sowie über jene in den Ziffern 9 bis 16 der Anlage A aufgelisteten Maß­nahmen;
  6. Gebrauchsabgabepflichtige Inanspruchnahme öffentlichen Gemeindegrundes für den Zeitraum bis zu einer Woche;
  7. Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
  8. generelle Maßnahmen zur Lärmbekämpfung sowie Luft- und Wasserreinhaltung; generelle Maßnahmen der Abfallbeseitigung;
  9. Programme zur Grünflächenerhaltung;
  10. Bezirkssportprogramme;
  11. Wirtschafts- und Betriebsansiedlungsprogramme;
  12. Gesundheits- und Sozialprogramme;
  13. sonstige Programme der Stadtverwaltung, die die Interessen des Bezirkes berühren;
  14. Aktionen zur Information der Bevölkerung, soweit sie nicht vom Bezirksvorsteher ausgehen.
  15. auf Anfrage über gemeindeübergreifende, den jeweiligen Stadtbezirk betreffende Angelegenheiten, jeweils des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen, soweit sie den Dienststellen des Magistrates Graz bekannt sind.

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