GZ.: Präs-033505/2014/0003
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 27.04.2023 über den Ersatz von Aufwendungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs für Bezirksratsmitglieder. Gemäß § 13a Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021 wird verordnet:
§ 1 Anspruchsberechtigung
Bezirksratsmitglieder, die keine Funktion als Bezirksvorsteher/in oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter/in ausüben, haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs in Graz.
§ 2 Gegenstand des Kostenersatzes
Der Kostenersatz bezieht sich auf eine nicht übertragbare Jahreskarte zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs, in der die Zone 101 (Großraum Graz) enthalten ist. Dabei ist es unerheblich, welche Jahreskarte für die Zone 101 erworben wurde (z.B. KlimaTicket Österreich, KlimaTicket Steiermark Classic, KlimaTicket Steiermark Varianten).
§ 3 Höhe des Kostenersatzes
Ersetzt wird auf Antrag maximal der Kaufpreis der günstigsten Verbundtarifkarte in der die Zone 101 (Großraum Graz) enthalten ist
Der Kostenersatz verringert sich um Förderungen, deren Fördervoraussetzungen das Bezirksratsmitglied zum Zeitpunkt des Kaufes erfüllt.
Beginnt die Gültigkeit der erworbenen Jahreskarte nach der Angelobung des Bezirksratsmitgliedes, werden die Kosten für den gesamten Gültigkeitszeitraum erstattet. Beginnt die Gültigkeit der Jahreskarte vor der Angelobung, wird der anteilige Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Angelobung erstattet
§ 4 Rückerstattung des Kostenersatzes
Nach Ende der Funktionsdauer als Bezirksratsmitglied oder bei Übernahme einer Funktion als Funktion als Bezirksvorsteher/in oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter/in ist der Kostenersatz vom Bezirksratsmitglied anteilig an die Stadt Graz zurückzuerstatten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemäß § 13a Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt erlassene Verordnung des Gemeinderates vom 20.1.2022, Präs. 033505/2014/0002, außer Kraft.