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Geschäftsordnung für den Gemeinderat

GZ.: Präs. 010432/2003/0041-2


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 24.10.1968, in der Fassung vom 04.07.2024, mit der eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat erlassen wird.

Auf Grund des § 55 des Statutes der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:

1. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1     Sitzungen
 

(1)     Die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates erfolgt in Sitzungen. 

(2)     Die Sitzungen des Gemeinderates sind ordentliche oder außerordentliche.
  

§ 2     Ordentliche und außerordentliche Sitzungen
 

(1)     Die ordentlichen Sitzungen finden an den vom Gemeinderat über Vorschlag des Bürgermeisters zu Beginn eines jeden Jahres festgesetzten Tagen zur Erledigung der laufenden Geschäftsstücke statt. Gleichzeitig setzt der Gemeinderat über Vorschlag des Bürgermeisters den Termin der ersten ordentlichen Sitzung für das kommende Jahr fest. 

(2)     Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen An­lässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten mit besonders hiefür festgesetzter Tagesordnung statt.
 

§ 3     Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen
 

(1)     Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sowie Gegenschriften hiezu zum Inhalt haben, und Personalangelegenheiten dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlussfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluss des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. 

(1 a)  Der Bürgermeister kann bei der Erstellung der Tagesordnung (§ 19 Abs 1) neben den zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten auch andere Verhandlungsgegenstände, deren Geheimhaltung im Sinne des Abs 1 geboten ist, in die nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. 

(2)     Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen. 

(3)     Der Gemeinderat kann die Unterbrechung einer öffentlichen Sitzung zur Abhaltung einer nichtöffentlichen Beratung beschließen. Die Beschlussfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gestellten Gegenstand kann jedoch nur nach Wiederaufnahme der öffentlichen Sitzung erfolgen. 

(4)     Jede im Anschluss an eine ordentliche Sitzung stattfindende nichtöffentliche Sitzung gilt hinsichtlich der Einbringung von Anfragen und Anträgen als selbständige Sitzung. 

(5)     Anfragen und Anträge zu individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten, zu Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden sowie zu Gegenschriften hiezu und zu Personalangelegenheiten dürfen nur in nichtöffentlichen Sitzungen eingebracht werden.
 

§ 4     Beiziehung rechts- und sachkundiger Personen
 

(1)     Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen. 

(2)     Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und im Einzelfall andere sachkundige Personen oder sonstige Vertrauenspersonen für bestimmte Verhandlungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende kann ihnen zur Abgabe von Äußerungen über die von ihm oder anderen Sitzungsteilnehmern an sie gestellten Fragen das Wort erteilen.
 

§ 5     Zuhörer
 

(1)     Zuhörer haben während öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt zur Galerie des Sitzungssaales. Der Zutritt kann von der Lösung unentgeltlich auszufolgender Eintrittskarten abhängig gemacht werden. Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter (§ 13 i des Statutes) haben Zutritt auch während der nichtöffentlichen Sitzungen. 

(2)     Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. 

(3)     Den Vertretern der Presse werden vom Bürgermeister besondere Plätze angewiesen. 

(4)     Abordnungen dürfen zu den Verhandlungen des Gemeinderates nicht zugelassen werden.
 

§ 6     Einberufung und Vorsitz
 

(1)     Der Gemeinderat kann sich nur über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, versammeln. Ausgenommen davon ist die konstituierende Sitzung (§§ 17 und 108 des Statutes). 

(2)     Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Gemeinderatssitzung, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Gemeinderat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, dass diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Bürgermeister einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Ein solcher Gegenstand kann von ihm ohne Zustimmung der Antragsteller nicht von der Tagesordnung dieser Sitzung abgesetzt werden. 

(3)     Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder des Stadtsenates sind zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die dem Bürgermeister ihre Verhinderung mitgeteilt haben (§ 10 Abs 6) oder vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat beurlaubt wurden (§ 10 Abs 7), brauchen zu einer während ihrer Verhinderung oder Beurlaubung stattfindenden Gemeinderatssitzung nicht einberufen zu werden. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung hat mindestens sieben Tage vor der Sitzung, bei außerordentlichen Sitzungen mindestens 24 Stunden vor deren Beginn, gegen Nachweis zu erfolgen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates schriftlich eine in Graz wohnende Person zum Empfang der Einladung ermächtigt, ist die Einladung an diese zuzustellen. Ersatzzustellung ist zulässig. 

(4)     Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die in einer solchen Sitzung gefassten Beschlüsse sind ungültig. Bescheide, die auf solchen Beschlüssen beruhen, können für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG 1991). 

(5)     Ort und Zeit der Gemeinderatssitzungen sowie die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. 

(6)     Der Termin jeder Gemeinderatssitzung ist auch der Landesregierung und der Grazer Tagespresse unter Mitteilung der auf die öffentliche Tagesordnung gestellten Gegenstände bekannt zu geben. 

(7)     Über Anordnung des Bürgermeisters sind besonders wichtige und umfangreiche Berichte den Gemeinderatsmitgliedern sowie auch den nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitgliedern des Stadtsenates spätestens mit der Einladung zuzustellen. 
 

§ 7     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 

(1)     Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern das Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. 

(2)     Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemein­derates erforderlich, sofern das Statut oder andere Gesetze nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit der anwesenden Mitglieder anordnen. 

(3)     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 8       Befangenheit
 

(1)     Gemäß § 68 des Statuts der Landeshauptstadt Graz ist ein Mitglied des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungs­gegenstand ausgeschlossen:

a)      in Sachen, an denen es selbst, der Ehegatte, die  Ver­wandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten oder vierten Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder, Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Ver­hältnis zur anderen Person sowie der eingetragene Partner, beteiligt sind;

b)      in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

c)       in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;

d)      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(1a)     Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Der in Abs. 1 geregelte Ausschluss für die Ver­schwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partner­schaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(2)     Das befangene Mitglied hat seine Befangenheit aus eigenem wahrzunehmen und dem bzw. der Vorsitzenden mitzuteilen. Es hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Über aus­drücklichen Beschluss des Stadtsenats kann das betref­fende Mitglied jedoch der Beratung zur Erteilung von Aus­künften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in seiner Abwesenheit Beschluss zu fassen. Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn der Stadtsenat bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018).

(3)     Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölke­rungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied berufen ist.

(4)     Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle der Gemeinderat.

(5)     Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 iVm. § 36a AVG.

II.       Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, der Mitglieder des Gemeinderates und der Mitglieder des Stadtsenates

§ 9     Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
 

(1)     Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Er leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur solche Angele­genheiten der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen. 

(2)     Der Vorsitzende erteilt das Wort und wacht darüber, dass jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Ent­ziehung des Wortes kann der Redner den Beschluss des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zuzulassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung. 

(3)     Der Vorsitzende hält die Ruhe und Ordnung in der Versammlung aufrecht und kann, falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unter­brechen, vertagen oder gänzlich aufheben. Er kann die Sitzung auch aus anderen Gründen unterbrechen oder vertagen, so namentlich, wenn er bei Eintritt der Beschlussunfähigkeit nicht mit der Schließung der Sitzung vorgehen will. Wenn es der Gemeinderat über Antrag auch nur eines Gemeinderatsmitgliedes beschließt, muss der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, vertagen oder schließen. Der Ter­min für die Fortsetzung unterbrochener oder vertagter Sitzungen ist sofort bekannt zu geben. Anwesende Mitglieder werden hievon nicht besonders verständigt. 

(4)     Der Vorsitzende bestimmt weiters auch die Reihenfolge der zur Beratung gelangenden Verhandlungsgegenstände.
 

§ 10   Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
 

(1)     Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, nach Einberufung einer Gemeinderatssitzung in die Akten jener Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden. 

(2)     Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Sie sind berechtigt, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. 

(3)     Die Einsichtnahme in nicht auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung stehende Geschäftsstücke der städtischen Dienststellen sowie die Einholung von Auskünften über Angelegenheiten, die ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt oder eines Beteiligten geboten erscheint, ist den Mitgliedern des Gemeinderates nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Bürgermeisters gestattet. 

(4)     Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt (§ 41 Abs 1 des Statutes) Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Weiters ist jedes Mitglied des Gemeinderates berechtigt, nach den näheren Bestimmungen der §§ 16 a bis 16 c Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates zu richten. 

(5)     Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden. 

(6)     Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluss anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates oder des Ausschusses unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekannt zu geben. 

(7)     Urlaube von Mitgliedern des Gemeinderates bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Verwaltungsausschüsse und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nicht gefährdet wird. 

(8)     Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Bürgermeister ihre Wohnungsanschrift sowie jede Änderung derselben bekannt zu geben. 

(9)     Die Mitglieder des Gemeinderates haben ferner im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissionen als Vertreter der Stadt zu fungieren. Eine allfällige Verhinderung ist dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes so zeitgerecht bekannt zu geben, dass für die Wahrung der Interessen und Rechte der Stadt vorgesorgt werden kann. 

(10)   Gemeinderatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Mitglied, das eine ihm durch die Abs 6 und 9 auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen, falls das Mitglied nicht glaubhaft macht, dass es durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung der Verpflichtung verhindert war. 

(11)   Ein in diesem Sinne nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinander folgenden Gemeinderats­sitzungen gilt als Weigerung, das Mandat auszuüben; ebenso das vorzeitige Verlassen dreier Gemeinderatssitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden (§ 20 Abs 1 lit. e des Statutes). 

(12)   Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen. 

(13)   Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.

§ 11   Rechte und Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates
 

(1)     Die Mitglieder des Stadtsenates haben gemäß § 62 Abs 2 des Statutes das Recht, in den Sitzungen des Gemeinderates in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten, das Wort zu ergreifen und Anträge zu Tagesordnungspunkten zu stellen. 

(2)     Die Mitglieder des Stadtsenates sind gemäß § 63 Abs 2 des Statutes zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates und zur Beantwortung der an sie gemäß § 16 a gestellten Fragen verpflichtet. 

(3)     Die Bestimmungen des § 10 Abs 11 (Verschwiegenheitspflicht) gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Stadtsenates. 

(4)     Mitglieder des Stadtsenates, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben im Gemeinderat kein Stimmrecht.
 

III.      Klubs der Wahlparteien, Wahlen
 

§ 12   Klubs der Wahlparteien
 

(1)     Die Obmänner der gemäß § 48 Abs 1 des Statutes gebil­deten Klubs der Wahlparteien überreichen die Wahlvor­schläge ihrer Wahlpartei und unterstützen den Bürgermeister bei der Durchführung des Arbeitsplanes. Sie erstatten insbesondere Vorschläge bezüglich der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Gemeinderates sowie hinsichtlich der Zuweisung von Geschäftsstücken an die Ausschüsse. 

(2)     Der Bürgermeister soll die Klubobmänner und deren Stellvertreter zu gemeinsamen Beratungen heranziehen (Klubobmännerkonferenz).
 

§ 12a   Fraktionen
 

Mitglieder des Gemeinderates, die keinem Klub angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen, wobei jedes Gemeinderatsmitglied nur einer Fraktion angehören kann. Die Bildung einer Fraktion und der Name des/der Vorsitzenden sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen. 
 

§ 13   Wahlen
 

Für die nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 durchzuführenden Wahlen gelten die darin enthaltenen besonderen Bestimmungen. 

IV.     Gegenstände der Verhandlung
 

§ 14   Übersicht

Gegenstände der Verhandlung sind: 

a)   Mitteilungen des Vorsitzenden;

b)   Beantwortung von Anfragen, die von Mitgliedern des Gemeinderates oder von Mitgliedern des

c)   Stadtsenates in vorangegangenen Gemeinderatssitzungen gestellt wurden;

d)   Anfragen und Antworten im Rahmen der Fragestunde;

e)   Anfragen von Mitgliedern des Gemeinderates oder von Mitgliedern des Stadtsenates und ihre etwaige sofortige Beantwortung durch den Vorsitzenden;

f)    selbständige Anträge der Gemeinderatsmitglieder;

g)   die Tagesordnungspunkte;

h)   Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung;

i)    Zusatz- und Abänderungsanträge.
 

§ 15   Mitteilungen des Vorsitzenden
 

Es ist dem Vorsitzenden vorbehalten, ihm notwendig erscheinende Mitteilungen an den Gemeinderat zu machen. Über Mitteilungen findet keine Wechselrede statt. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur bei Mitteilungen zulässig, die mit der Aufforderung zur Erstattung von Wahlvorschlägen verbunden sind, sowie bei Mitteilungen, durch die dem Gemeinderat Verfügungen in dringenden Fällen (§ 58 Abs 3 des Statutes) nachträglich zur Kenntnis gebracht werden. In allen übrigen Fällen haben die Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates lediglich die Möglichkeit, die Mitteilung zum Anlass von Anfragen oder selbständigen Anträgen nach den für deren Einbringung geltenden besonderen Vorschriften zu nehmen. 
 

§ 16   Anfragen
 

(1)     Jedes Mitglied des Gemeinderates und des Stadtsenates ist berechtigt, in ordentlichen Sitzungen vor Eingang in die Tagesordnung in allen Angelegenheiten des eigenen Wir­kungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen schriftlich verfasst werden; sie können in freier Rede begründet werden. 

(2)     Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten. 

(3)     Zur Beantwortung einer Anfrage ist eine Wechselrede zulässig, bei der der/dem Vorsitzenden das Schlusswort gebührt. Zur Wechselrede darf pro Klub oder Fraktion nur zweimal das Wort erteilt werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die keinem Klub und keiner Fraktion angehören, steht eine Wortmeldung zu.
 

§ 16 a  Fragestunde
 

(1)     In jeder ordentlichen Sitzung des Gemeinderates findet vor Behandlung der Tagesordnung eine Fragestunde statt; diese darf 60 Minuten nicht überschreiten. Begonnene Anfragen und deren Beantwortung sind zu Ende zu führen. 

(2)     Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht zu, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt je Fragestunde eine mündliche Anfrage an ein Stadtsenatsmitglied im Rahmen des diesem zugewiesenen Kom­petenzbereiches zu stellen. Die Anfragen sind persönlich und kurz gefasst vorzutragen. 

(3)     Das die Anfrage stellende Gemeinderatsmitglied kann diese bis zum Beginn der Fragestunde zurückziehen. 

(4)     Anfragen sind ausschließlich in Angelegenheiten zulässig, deren Behandlung nach dieser Geschäftsordnung in öffentlicher Sitzung zugelassen ist. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Vorsitzenden vor Beginn der Gemeinderatssitzung an das die Anfrage stellende Gemeinderatsmitglied zurück­zustellen. 

(5)     Das befragte Mitglied des Stadtsenates (der gemäß § 63 Abs 1 des Statutes betraute Vertreter) ist verpflichtet, die nach den Bestimmungen dieser GO eingebrachten und vorgetragenen Anfragen sofort mündlich zu beantworten. Ist dem befragten Stadtsenatsmitglied die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der Beantwortung zu begründen. 

(6)     Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. 

(7)     Das die Anfrage stellende Gemeinderatsmitglied ist berechtigt, nach Beantwortung der Anfrage eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage oder deren Beantwortung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende die Zusatzfrage nicht zuzulassen. 

(8)     Anfragen, deren Behandlung im Rahmen der Fragestunde nicht möglich ist, und solche, die auf Grund der Abwesenheit des die Anfrage stellenden Gemeinderatsmitgliedes nicht aufgerufen werden dürfen, sind diesem innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten. Eine Ausfertigung der schriftlichen Antwort ist in der nächsten ordentlichen Sitzung des Gemeinderates zur Einsicht aufzulegen. 

(9)     Über die Beantwortung der in den Fragestunden gestellten Anfragen findet keine Wechselrede statt.
 

§ 16 b  Anmeldung der Anfragen
 

(1)     Anfragen gemäß § 16 a sind im Wege der Schriftleitung des Amtsblattes (§ 35) während deren regelmäßigen Arbeits­zeit frühestens an dem der zuletzt stattgefundenen ordent­lichen Gemeinderatssitzung folgenden Tag, spätestens um 10 Uhr des vorletzten vor der Gemeinderatssitzung liegenden Werktages einzubringen. Nicht rechtzeitig eingebrachte An­fragen werden dem anfragenden Gemeinderatsmitglied zurückgestellt. 

(2)     Anfragen, die nicht spätestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung dem zu befragenden Stadtsenatsmitglied (Sekretariat) nachweislich zugekommen sind, müssen von diesem einer Beantwortung gemäß § 16 a Abs 5 nicht zugeführt werden. 

(3)     Die Schriftleitung des Amtsblattes erfasst die gemäß Abs 1 eingebrachten Anfragen geordnet nach den im Gemeinderat vertretenen Parteien. Werden von einer Partei mehrere Anfragen eingebracht, so sind diese nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen.  

§ 16 c  Aufruf der Anfragen 

(1)     Der Vorsitzende ruft die Anfragen (§ 16 a) beginnend mit jener auf, die von der mandatsstärksten im Gemeinderat vertretenen Partei als erstgereihte (§ 16 b Abs 3) eingebracht wurde. Nach Behandlung dieser wird die erstgereihte Anfrage der an Mandaten zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen Partei aufgerufen und dieses Verfahren in der Reihenfolge der jeweils gegebenen Mandatsstärke fortgesetzt. Nach Behandlung der erstgereihten Anfrage der mandatsschwächsten im Gemeinderat vertretenen Partei wiederholt sich der Aufruf der jeweils nächstgereihten Anfragen in der Reihenfolge der Mandatsstärke. Bei gleichem Mandatsstand entscheidet jeweils die höhere Stimmenanzahl. Diese Reihenfolge wird durch die Beendigung einer Fragestunde nicht unterbrochen und bis zur letzten ordentlichen Gemeinderatssitzung der jeweiligen Gemeinderatsperiode beibehalten. Im Gemeinderat vertretene Parteien, die für eine Fragestunde keine Anfrage eingebracht haben oder deren Frageliste bereits erschöpft ist, hemmen das Aufrufverfahren nicht. Ist ein Aufruf einer Anfrage gemäß Abs 3 unzulässig, so ist an deren Stelle die nächstgereihte Anfrage der gleichen Partei aufzurufen. 

(2)     Nach Aufruf der Anfrage wird diese vom anfragenden Gemeinderatsmitglied mündlich vorgetragen. 

(3)     Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn das anfragende Gemeinderatsmitglied anwesend ist. 
 

§ 17   Selbständige Anträge
 

(1)     Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht zu, in ordentlichen Sitzungen selbständige Anträge in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu stellen. 

(2)     Die Anträge sind schriftlich einzubringen und vom Antragsteller zu verlesen. Die Begründung der Anträge kann in freier Rede erfolgen. 

(3)     Wird kein besonderer Antrag auf dringliche Behandlung gestellt oder wird der Antrag auf dringliche Behandlung abgelehnt, so wird der Antrag vom Vorsitzenden ohne Wechselrede zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung der zuständigen Dienststelle zugewiesen. 

(4)     Ein Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und darf nur in einer Sitzung verhandelt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist (§ 18 Abs 1 des Statutes). 

(5)     Ein Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister oder den Bürgermeisterstellvertreter ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder einschließlich des Antragstellers unterfertigt sein. Zur Verhandlung eines solchen Antrages ist binnen acht Tagen eine besondere Sitzung des Gemeinde­rates einzuberufen. Der Wortlaut des Antrages und seine Begründung ist allen Gemeinderatsmitgliedern zugleich mit der Einladung zuzustellen (§ 25 Abs 2 des Statutes).
 

§ 18   Dringliche Behandlung von Anträgen
 

(1)     Wird für einen rechtzeitig schriftlich eingebrachten Antrag die dringliche Behandlung (Dringlichkeitsantrag) verlangt, so ist wie folgt vorzugehen: 

a)      Von jedem Klub bzw. jeder Fraktion dürfen pro Gemeinderatssitzung nicht mehr als zwei Dringlichkeits­anträge gestellt werden. Mitglieder des Gemeinderates, die keinem Klub und keiner Fraktion angehören, haben das Recht, einen dringlichen Antrag zu stellen.

b)      Pro Klub oder Fraktion darf nicht mehr als ein Dringlichkeitsantrag eine Petition an eine andere Körperschaft im Sinne von § 45 Abs 2 Ziffer 15 des Statutes der Landeshauptstadt Graz beinhalten.

c)       Zunächst erteilt die/der Vorsitzende der AntragstellerIn das Wort zur Begründung der Dringlichkeit des Antrags.

d)      Zur Frage der Dringlichkeit ist von jedem Klub und jeder Fraktion, außer jenem/r der AntragstellerIn, eine Wortmeldung zulässig. Mitgliedern des Gemeinderates, die keinem Klub und keiner Fraktion angehören, ist einmal das Wort zu erteilen. Der AntragstellerIn steht das Recht auf das Schlusswort zu.

e)      Falls mehr als die Hälfte der anwesenden Gemeinderatsmitglieder für die Dringlichkeit stimmt, ist über den Antrag selbst die Wechselrede zu eröffnen und sodann Beschluss zu fassen.

f)       Bei der Wechselrede über den Antrag selbst darf Mitgliedern desselben Klubs oder derselben Fraktion ins­gesamt nicht mehr als zweimal das Wort erteilt werden. Klub- und fraktionslosen Mitgliedern des Gemeinderates steht eine Wortmeldung zu.

g)      Wenn ein Dringlichkeitsantrag von der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet ist, entfällt die Wechselrede und Abstimmung über die Dringlichkeit. Die Mitglieder des Gemeinderates können ihre jeweiligen Klubobleute bzw. Fraktionsvorsitzenden bevollmächtigen, Dringlichkeitsanträge für sie zu unterzeichnen. 

(2)     Anträge, die eine Geldausgabe zum Gegenstande haben, dürfen vom Vorsitzenden zur dringlichen Behandlung nur zugelassen werden, wenn sie auch Vorschläge zur Bedeckung enthalten und keine dauernde finanzielle Belastung der Stadt verursachen. 

(3)     Von der dringlichen Behandlung sind ausgeschlossen: 

a)      Anträge, die Organisations- oder Personalangelegenheiten betreffen;

b)      Anträge auf Ausschreibung neuer oder Erhöhung bestehender Abgaben;

c)       Anträge auf Selbstauflösung des Gemeinderates;

d)      Misstrauensantrag gegen den Bürgermeister;

e)      Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung;

f)       Anträge auf Erlassung oder Änderung von Satzungen, mit denen einem Verwaltungsausschuss Entscheidungsbefugnisse übertragen werden und

g)      Anträge auf Erlassung oder Änderung von Organisationsstatuten für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.

h)      Anträge auf Erlassung oder Änderung von Richtlinien und Weisungen, die an VertreterInnen der Stadt in Unternehmungen gerichtet sind. 

(4)     Anträge auf dringliche Behandlung sind spätestens am letzten vor der Gemeinderatssitzung liegenden Werktag um 15.00 Uhr auf elektronischem Weg bei der Schriftleitung des Amtsblattes zur Übermittlung an die Gemeinderatsklubs einzubringen. Die Schriftleitung des Amtsblattes erfasst die eingebrachten Anträge nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens. Nicht rechtzeitig eingebrachte dringliche Anträge werden als selbständige Anträge im Sinne des § 17 behandelt. Zusätze oder Abänderungen durch den Antragsteller nach Abgabeschluss zur Einbringung eines Dringlichen Antrages sind nur zulässig, wenn sie mit dem Hauptantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
 

§ 19   Die Tagesordnung
 

(1)     Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung gesondert für die in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenstände fest. In die Tagesordnung werden die geschäftsordnungsmäßig behandelten Berichte sowie Anträge des Stadtsenates und der Gemeinderatsausschüsse aufgenommen. 

(2)     Der Bürgermeister kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Darüber ist, falls ein Gemeinderatsmitglied dagegen Einspruch erhebt, ohne Wechselrede abzustimmen; über Verlangen ist einem Gegenredner das Wort zu erteilen. 

(3)     Der Gemeinderat kann, soweit im Statut der Landeshauptstadt Graz für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr absetzen. 

(4)     (entfällt)
 

§ 20   Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung
 

(1)     Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, durch Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung auf die Einhaltung der Formvorschriften des Statutes und dieser Geschäftsordnung sowie auf die Vereinfachung der Verhandlung zu dringen. 

(2)     Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich eingebracht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Sollte die Formulierung jedoch unklar sein, kann der Vorsitzende eine klarere Fassung verlangen. Zur Geschäftsbehandlung und zu einer tatsächlichen Berichtigung ist das Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zu erteilen. Während der Wechselrede über einen bestimmten Gegenstand darf der gleiche Antrag zur Geschäftsbehandlung von demselben Redner nicht wiederholt gestellt werden.   

(3)     Der Vorsitzende kann Anträge zur Geschäftsbehandlung auch ohne Zulassung einer Wechselrede zur Abstimmung bringen, jedoch ist über Verlangen einem Gegenredner das Wort zu erteilen. Vor der Abstimmung über Anträge 

a)      auf Zurückleitung zur Ergänzung, Aufklärung oder neuerlichen Erwägung,

b)      auf Vertagung des Gegenstandes und

c)       auf Übergang zur Tagesordnung 

ist der Berichterstatter, bei zur dringlichen Behandlung zugelassenen Anträgen der Antragsteller, über Verlangen auch der zuständige Stadtsenatsreferent zu hören. 

(4)     Bei einem Antrag auf Schluss der Rednerliste nennt der Vorsitzende vor der Abstimmung die noch vorgemerkten Redner. Ist der Antrag angenommen, so erhält außer diesen nur mehr der Berichterstatter, bei Dringlichkeitsanträgen der Antragsteller, das Wort. 

(5)     Wird ein Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so erhält nur mehr der Berichterstatter, bei Dringlichkeitsanträgen der Antragsteller, das Schlusswort. 

(6)     Bei Annahme eines Antrages auf Zurückleitung zur Ergänzung, Aufklärung oder neuerlichen Erwägung ist der Gegenstand der Beratung dem zuständigen Organ zuzuweisen. Der Gemeinderat kann für die neuerliche Berichterstattung eine Frist setzen. 

(7)     Wenn ein Antrag auf Vertagung angenommen wurde, ist der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Der Gemeinderat kann aber auch einen anderen Termin für die neuerliche Beratung beschließen. 

(8)     Wenn Übergang zur Tagesordnung beschlossen wurde, bleibt die Frage der neuerlichen Beratung offen. 

(9)     Die Annahme eines der in den Abs 6, 7 und 8 genannten Anträge hat zur Folge, dass der betreffende Gegenstand als von der Tagesordnung abgesetzt gilt und alle Rednervormerkungen erlöschen. 

(10)   Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates zur Geschäftsbehandlung zu Wort, ohne einen Antrag zu stellen, so kann der Vorsitzende seine Redezeit auf fünf Minuten beschränken. 

(11)   Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die nicht dem Gemeinderat angehörenden Stadtsenatsreferenten können auch tatsächliche Berichtigungen vorbringen. Das Wort zur tatsächlichen Berichtigung ist einem Redner hinsichtlich desselben Sachverhaltes nur einmal zu erteilen. 

(12)   Wenn das Wort zur Geschäftsbehandlung oder zur tatsächlichen Berichtigung erteilt wird, hat sich der Sprecher auf die Erörterung der Geschäftsordnungsfrage oder auf das Vorbringen der Berichtigung zu beschränken, widrigenfalls der Vorsitzende mit dem Ordnungsruf vorgehen kann. Ein dreimaliger Ruf zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluss des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zuzulassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.
  

§ 21   Zusatz- und Abänderungsanträge
 

Jeder Redner kann zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand Zusätze oder Abänderungen beantragen. Solche ergän­zende oder abändernde Anträge sind dem Vorsitzenden über Verlangen in schriftlicher Fassung zu übergeben und können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie mit dem Hauptantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Anträge, welche lediglich auf Ablehnung des Antrages des Berichterstatters lauten, sind nicht Gegenstand der Abstim­mung.
 

V.      Gang der Verhandlung
 

§ 22   Reihenfolge der Verhandlung
 

(1)     Der/die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er/sie stellt zunächst fest, ob der Gemeinderat gemäß den Bestimmungen der §§ 6 und 7 ordnungsgemäß einberufen, versammelt und beschlussfähig ist und gibt die Namen der ordnungsmäßig Entschuldigten bekannt. 

(2)     In den ordentlichen Sitzungen wird zunächst den Mitgliedern des Gemeinderates, die Berichtigungen zu einer noch nicht beschlossenen Verhandlungsschrift vorzubringen wünschen, das Wort erteilt, worauf der Gemeinderat die Verhandlungsschrift ohne Einwendungen oder mit den als notwendig befundenen Berichtigungen genehmigt. 

(3)     Sodann bringt der/die Vorsitzende dem Gemeinderat allfällige Mitteilungen zur Kenntnis und beantwortet die in früheren Sitzungen unerledigt gebliebenen Anfragen. Mitteilungen des/der Vorsitzenden können jedoch auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden. 

(4)     Anschließend erfolgt die Stellung der gemäß § 16b angemeldeten Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen der Fragestunde, deren Beantwortung durch die befragten Stadtsenatsmitglieder einschließlich allfälliger Zusatzfragen und deren Beantwortung. 

(5)     Sodann werden bis vier Stunden nach Beginn der Gemeinderatssitzung gemäß der Tagesordnung die Berichte und Anträge des Stadtsenates und der Gemeinderatsausschüsse vorgetragen, wobei begonnene Tagesordnungspunkte zu Ende zu führen sind. Der/die Vorsitzende kann aus praktischen Gründen die auf der Tagesordnung stehenden Berichte auch in anderer Reihenfolge zur Verhandlung bringen. 

(6)     Hierauf werden Dringlichkeitsanträge gemäß § 18 behandelt. Anschließend erfolgt die Einbringung von Anfragen an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin gemäß § 16 und ihre etwaige sofortige Beantwortung. Danach werden sonstige selbständige Anträge gemäß § 17, bei denen keine dringliche Behandlung beantragt wurde, gestellt. Sodann erfolgt die Fortsetzung der Behandlung der Tagesordnungspunkte. 

(7)     In der ordentlichen Sitzung des Gemeinderates, in der der Voranschlag zur Beratung gelangt, können Anfragen gemäß § 16 und selbständige Anträge auch während der Behandlung des Tagesordnungspunktes zu den in Behandlung stehenden Gruppen, Abschnitten und Unterabschnitten gestellt und eingebracht werden. 

(8)     Bei außerordentlichen Sitzungen wird sofort nach der Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit in die Beratung der Tagesordnung eingegangen.
 

§ 23   Berichterstattung
 

(1)     Der Vorsitzende erteilt zu jedem auf die Tagesordnung gesetzten Verhandlungsgegenstand zuerst dem Berichterstatter das Wort. 

(2)     Jene Geschäftsstücke, die in einem Ausschuss für den Ge­meinderat vorberaten wurden, weist der Obmann (Stellvertreter) den einzelnen Ausschussmitgliedern zur Berichterstattung im Gemeinderat zu. Der nach § 62 Abs 3 des Statutes zuständige Stadtsenatsreferent kann sich jedoch die Berichterstattung im Gemeinderat vorbehalten. Das zur Berichterstattung im Gemeinderat über vom Kontrollausschuss vorberatende Geschäftsstücke vorgesehene Ausschussmitglied ist berechtigt, die Geschäftsstücke im Gemeinderat durch die Leitung des Stadtrechnungshofes vortragen zu lassen. 

(3)     Für jene Geschäftsfälle, die vom Stadtsenat für den Gemeinderat vorberaten wurden, ist außer im Falle des Abs 4 der zuständige Stadtsenatsreferent Berichterstatter. Der zuständige Stadtsenatsreferent kann die Berichterstattung im Gemeinderat einem anderen Mitglied des Gemeinderates übertragen. 

(4)     Der Berichterstatter vertritt den Ausschuss (Abs 2) oder den Stadtsenat (Abs 3) im Gemeinderat und stellt die im Verlaufe der Vorberatung vom Ausschuss oder Stadtsenat beschlossenen Anträge. Wenn der gemäß Abs 2 oder 3 vorgesehene Berichterstatter bei der Vorberatung mit der Minderheit stimmt, hat der Obmann des Ausschusses oder der Bürgermeister die Zuweisung des Geschäftsstückes bei der Vorberatung entsprechend abzuändern und die Berichterstattung einem Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates zuzuweisen, das für den Antrag gestimmt hat. 

(5)     Die Berichterstattung über den Voranschlag und über den Rechnungsabschluss im Gemeinderat obliegt den vom Voranschlagsausschuss bestellten Berichterstattern. Der nach der Referatseinteilung zuständige Stadtsenatsreferent kann sich die Berichterstattung ganz oder teilweise vorbehalten. § 67 Abs 7 des Statutes gilt sinngemäß. 

(6)     Die Berichterstatter haben dem Gemeinderat auch die Auffassung von Minderheiten bekannt zu geben, wenn die Minderheit im Stadtsenat oder im Ausschuss wenigstens aus zwei Stimmen bestand und ein diesbezügliches förmliches Begehren stellte. 

(7)     Wenn die fachliche Auffassung des Magistratsdirektors oder des Leiters der Gemeindeunternehmung mit der Meinung der Mehrheit des dem Gemeinderat unmittelbar berichtenden Kollegiums (Stadtsenat oder Gemeinderatsausschuss) nicht übereinstimmt, hat der Berichterstatter den Gemeinderat davon zu unterrichten, insbesondere auch dann, wenn die Meinung des Leiters einer Gemeindeunternehmung der Auffassung des Magistratsdirektors und der Mehrheit des Stadtsenates widerspricht. 

(8)     Der Berichterstatter hält seinen Vortrag vom Referentenplatz aus. Nur dem Berichterstatter ist das Ablesen des Vortrages gestattet. Die Schlussanträge sind jedenfalls zu verlesen, wenn sie nicht ohnedies vervielfältigt sind und sich bereits in Händen der Mitglieder des Gemeinderates befinden.
 

§ 24   Wechselrede
 

(1)     Der Redner hat sich bei seinen Ausführungen streng an den Gegenstand der Beratung zu halten und persönliche Angriffe oder beleidigende Ausfälle gegen Mitglieder des Gemeinderates und außenstehende Personen zu vermeiden. Die Verlesung aus Schriftstücken oder Druckschriften ist dem Redner, mit Ausnahme kurzer Zitate, nicht gestattet. 

Schriftliche Notizen können benützt werden, jedoch ist die Rede frei zu halten und nicht abzulesen. 

(2)     Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht dem Redner den Ruf zur Ordnung des Vorsitzenden zu. Ein dreimaliger Ruf zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge.
 

§ 25   Reihenfolge der Redner
 

(1)     Im Allgemeinen gelangen die Redner in der Reihenfolge zu Wort, in der sie sich durch Handerheben hiezu melden. Bei zahlreicher Beteiligung an der Wechselrede kann der Vorsitzende verfügen, dass die Anmeldung beim Schriftführer erfolgt; dann ist die zeitliche Reihenfolge bestimmend, in der sich die Redner beim Schriftführer zu Worte melden. Ein Wechsel in der Reihenfolge ist gestattet. 

(2)     Wer nicht anwesend ist, wenn er nach der Rednerliste zu sprechen hätte, verliert das Wort.
 

§ 26   Wiederholte Worterteilung
 

(1)     Öfter als zweimal kann einem Redner zu demselben Gegenstande nur mit Zustimmung des Gemeinderates das Wort erteilt werden. 

(2)     Außer der Reihe und öfter als zweimal ist jedoch das Wort zu erteilen 

a)      dem Berichterstatter, dem in jedem Fall auch das Schlusswort gebührt,

b)      dem Antragsteller, wenn der von ihm eingebrachte selbständige Antrag Gegenstand der Verhandlung ist.
  

§ 26b   Redezeitbeschränkung
 

(1)     Die Redezeit in der Gemeinderatssitzung wird wie folgt beschränkt: 

a)      zehn Minuten: für die Berichterstattung zu Tagesordnungspunkten;

b)      fünf Minuten: für Wortmeldungen im Rahmen der Wechselrede zu Tagesordnungspunkten und für Wortmeldungen der AntragstellerInnen von Dringlichkeitsanträgen;

c)       drei Minuten: in allen anderen Fällen. 

Diese Redezeitbeschränkungen gelten auch für StadtsenatsreferentInnen, nicht jedoch für die/den Vorsitzende/n. Über Antrag zur Geschäftsbehandlung kann der Gemeinderat im Einzelfall eine Ausdehnung der Redezeit genehmigen. 

(2)     Bei außerordentlichen Sitzungen und Sitzungen des Gemeinderates, in denen der Voranschlag zur Beratung gelangt, steht den Mitgliedern des Gemeinderates und den Mitgliedern des Stadtsenats das Doppelte der in Abs 1 genannten Redezeit zur Verfügung. 
 

§ 27   Eingreifen des Vorsitzenden in die Wechselrede
 

Dem Vorsitzenden steht es jederzeit frei, zu sachlichen Aufklärungen oder tatsächlichen Bemerkungen das Wort zu ergreifen. 

Will sich der Vorsitzende selbst an der Wechselrede beteiligen oder ist ein von ihm eingebrachter Antrag Gegenstand der Verhandlung oder erstattet er über einen Gegenstand selbst den Bericht, hat er den Vorsitz bis nach der Abstimmung abzugeben.
 

§ 28   Teilung der Wechselrede
 

Bei Gegenständen größeren Umfanges, in denen es sich um Fragen grundsätzlicher Art handelt, kann der Gemeinderat beschließen, zuerst eine allgemeine Erörterung abzuführen. Wenn nach dem Ergebnis dieser allgemeinen Beratung der Gemeinderat beschließt, die Vorlage in Verhandlung zu ziehen, wird in die Einzelberatung eingegangen.
 

§ 29   Schluss der Wechselrede
 

(1)     Wenn niemand mehr das Wort begehrt, wenn nach genehmigtem Antrag auf Schluss der Rednerliste die vorgemerkten Redner gesprochen haben oder wenn der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen wurde, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen, erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort und formuliert die der Abstimmung zu Grunde zu legende Frage derart, dass sie mit Zustimmung oder Nichtzustimmung entschieden werden kann.   

(2)     Falls erforderlich, gibt der Vorsitzende zunächst die von ihm beabsichtigte Formulierung und Reihenfolge der Abstimmungsfragen dem Gemeinderat bekannt. Hierüber kann das Wort begehrt werden. Der Vorsitzende hat, falls er den geäußerten Wünschen oder Vorschlägen nicht selbst Rechnung tragen will, einen Vorbeschluss des Gemeinderates einzuholen.
 

§ 30   Reihenfolge der Abstimmung
 

(1)     Durch die Einbringung eines Antrages zur Geschäftsbehandlung wird die Verhandlung über den Gegenstand unterbrochen; sie kann erst nach erfolgter Abstimmung über den Antrag zur Geschäftsbehandlung fortgesetzt werden. 

(2)     Für die Abstimmung über alle anderen Anträge gelten folgende Grundsätze: 

a)      Vor dem Hauptantrag sind Abänderungsanträge zur Abstimmung zu bringen, und zwar zunächst jene, die sich vom Hauptantrag am weitesten entfernen. Bei ziffernmäßigen Anträgen beginnt die Abstimmung mit dem Höchstbetrag.

b)      Über Zusatzanträge ist unmittelbar nach Annahme des Hauptantrages, zu dem sie gestellt wurden, abzustimmen.

c)       Besteht der Antrag aus mehreren Teilen, kann der Vorsitzende auch über die einzelnen Teile getrennt abstimmen lassen.

d)      Ferner kann auch die Abstimmung über eine Vorlage im Ganzen nach vorgenommener Einzelabstimmung beantragt und beschlossen werden.
 

§ 31   Abstimmung
 

(1)     Vor der Abstimmung steht es jedem Mitglied des Gemeinderates frei, die Auszählung der Anwesenden zur Feststellung der für die Beschlussfähigkeit notwendigen Anzahl zu verlangen. 

(2)     Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder über Anordnung des Vorsitzenden auch durch Erheben von den Sitzen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Er verkündet nach vorgenommener Zählung der für den Antrag Stimmenden die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Es steht jedem Gemeinderatsmitglied frei, die neuerliche Zählung der Stimmen zu beantragen, worüber der Gemein­derat ohne Wechselrede beschließt. 

(3)     Wenn es das Statut der Landeshauptstadt Graz bestimmt oder der Gemeinderat es besonders beschließt, ist die Abstimmung mit Stimmzetteln oder namentlich durchzuführen. Für die Abstimmung mit Stimmzetteln hat der Vorsitzende zwei Mitglieder des Gemeinderates als Stimmenzähler zu bestellen. Die namentliche Abstimmung wird in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen; jedes aufgerufene Mit­glied hat mit "ja" oder "nein" zu stimmen. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen. 

(4)     Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5)     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(6)     Jedes Mitglied des Gemeinderates, das gegen einen Antrag gestimmt hat, kann vom Vorsitzenden verlangen, dass dies in der Verhandlungsschrift festgehalten wird.
 

§ 32   Schluss der Sitzung
 

(1)     Nach erledigter Tagesordnung erklärt der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen. 

(2)     Verfügt der Vorsitzende die Schließung der Sitzung vor vollständiger Erledigung der Tagesordnung oder beschließt der Gemeinderat in diesem Sinne, so kann der Vorsitzende die restlichen Gegenstände der Tagesordnung entweder auf die nächste ordentliche Sitzung verweisen oder zur Erledi­gung dieser Gegenstände eine außerordentliche Sitzung anberaumen.
 

§ 33   Vollzugsbeschränkung
 

Es steht jedem Gemeinderatsmitglied frei, den Bürgermeister unter Angabe der Gründe schriftlich um eine Vollzugsbeschränkung zu ersuchen, wenn es der Meinung ist, dass der Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses ein öffentliches Interesse gefährdet oder einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Stadt zur Folge haben könnte. Ein solches Ansuchen muss spätestens an dem auf die Fassung des Beschlusses unmittelbar folgenden Tag dem Bürgermeister übergeben werden. Wenn der Bürgermeister einem solchen Ansuchen nicht stattgibt, hat er in der nächsten ordentlichen Gemeinderatssitzung darüber zu berichten.
 

VI.     Schriftführung und Veröffentlichungen
 

§ 34   Verhandlungsschrift
 

(1)     Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Mit der Schriftführung wird vom Bürgermeister in der Regel ein städtischer Bediensteter betraut. Ausnahmsweise übernimmt dieses Amt ein vom Vorsitzenden hiezu bestimmtes Mitglied des Gemeinderates. 

(2)     Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten: 

a)      die Angabe, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche, um eine öffentliche oder nichtöffentliche Sitzung handelt;

b)      Ort und Zeitpunkt des Beginnes der Sitzung;

c)       die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates und der Mitglieder des Stadtsenates, die nicht dem Gemeinderat angehören und die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates;

d)      die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie des Stadtsenates und der allfällig der Sitzung beigezogenen sonstigen Personen; die Namen der Beurlaubten und aus anderen Gründen als verhindert Gemeldeten sowie der sonst abwesenden Mitglieder;

e)      die Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung unter Vornahme etwaiger Richtigstellungen;

f)       die Mitteilungen und Anfragebeantwortungen des Vorsitzenden;

g)      die gestellten Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates, deren Antworten und allfällige Zusatzfragen mit Beantwortung unter Anführung der Namen der Anfragesteller sowie der antwortenden Mitglieder des Stadtsenates; die gestellten Anfragen unter Anführung der Namen der Anfragesteller und der Antworten sowie Erklärungen des Vorsitzenden zu den Anfragen; die selbständigen Anträge mit den Namen der Antragsteller;

i)       die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Behandlung, die Namen der Berichterstatter, den wesentlichen Inhalt des Vortrages und den Wortlaut der Anträge; die Namen der Redner, die sich an der Wechselrede beteiligten; von den Ausführungen im Rahmen der Wechselrede ist der wesentliche Inhalt sowie der Wortlaut der Anträge festzuhalten;

j)       das Ergebnis der Abstimmungen nach Klubs, Fraktionen und Mitgliedern des Gemeinderates, die keinem Klub und keiner Fraktion angehören; sofern die Mitglieder eines Klubs oder einer Fraktion nicht einheitlich abstimmen, wird das Abstimmungsergebnis innerhalb dieser Gruppierung nach der Anzahl der Stimmen dann festgehalten, wenn es der Gemeinderat nach einem dahingehenden Antrag zur Geschäftsbehandlung so beschließt, wobei zu derartigen Anträgen keine Wechselrede stattfindet; bei namentlichen Abstimmungen die Namen der mit "ja" oder "nein" stimmenden Mitglieder; bei Beschlüssen, für die eine höhere Zahl von Anwesenden oder eine erhöhte Stimmenmehrheit festgelegt ist, die genaue Anführung der zur Fassung des Beschlusses erforderlichen Mehrheit;

j)       die Namen der Mitglieder des Gemeinderates, die gegen einen Antrag gestimmt haben, wenn dies verlangt wurde;

k)       den Wortlaut der gefassten Beschlüsse;

l)       das Ergebnis von Wahlen;

m)     besondere Vorkommnisse während der Sitzung;

n)      den Zeitpunkt einer Unterbrechung und Fortsetzung und Beendigung der Sitzung. 

(3)     Jede Verhandlungsschrift ist vom Schriftführer zu unterfertigen und dem Mitglied des Gemeinderates, dem ihre Prüfung obliegt, zuzumitteln. Zum Zwecke der Prüfung der Verhandlungsschrift bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte mehrere Mitglieder, die sich abwechselnd diese Aufgabe teilen. 

(4)     Die Verhandlungsschrift ist am Tage der übernächsten Sitzung beim Schriftführer zur Einsicht durch die Gemeinderatsmitglieder aufzulegen. Sie wird außerdem allen Mit­gliedern des Gemeinderates zugänglich gemacht. 

(5)     Im Allgemeinen erfolgt die Genehmigung, allenfalls Richtigstellung der Verhandlungsschrift, in der Gemeinderatssitzung, die auf jene folgt, in welcher die Verhandlungsschrift zur Einsicht aufgelegt wurde. 

(6)     Wenn der Gang der Verhandlung stenografisch festgehalten wird, sind die Stenogramme durch ein Jahr aufzu­bewahren. 

(7)     Genehmigte Verhandlungsschriften werden nach Fertigung durch den Vorsitzenden und das prüfende Gemeinderatsmitglied in der Magistratsdirektion verwahrt. Jedem Gemeindemitglied steht die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates zu. 

(8)     Über die nichtöffentlichen Sitzungen sind gesonderte Verhandlungsschriften zu führen, in die die Einsichtnahme nur den Mitgliedern des Gemeinderates und den Mitgliedern des Stadtsenates zusteht. 

(9)     Die Verhandlungen können auch durch ein Magnetofon oder andere technische Einrichtungen festgehalten werden, jedoch bleibt auch in diesem Falle für den Gang und das Ergebnis der Verhandlungen die Verhandlungsschrift maßgebend.
 

§ 35   Vormerkung der Anfragen und Anträge
 

(1)     Die im Gemeinderat gestellten Anfragen und selbständigen Anträge (Dringlichkeitsanträge) sind außerdem in ein Buch einzutragen, aus dem der Zeitpunkt ihrer Einbringung sowie Zeit und Art ihrer Erledigung zu ersehen sind. Die Eintragungen im Buche hat der Schriftführer vorzunehmen; es ist in der Schriftleitung des Amtsblattes aufzubewahren. 

(2)     Ebenso ist ein Vermerk über die an die Stadtsenatsmitglieder gestellten Anfragen zu führen, aus dem auch die gemäß § 16 a Abs 8 behandelten Anfragen einschließlich der schriftlichen Beantwortung und der Sitzungsauflage dieser Beantwortung zu ersehen ist.


§ 36   Veröffentlichung von Beschlüssen
 

Die Veröffentlichung von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, hat in geeigneter Form zu erfolgen. Die Veröffentlichung eines Beschlusses unterbleibt vorläufig, wenn der Gemeinderat die Geheimhaltung für solange be­schließt, bis dessen Veröffentlichung ohne Nachteil für die Stadt, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Beteiligten erfolgen kann.
 

VII.    Gemeinderatsausschüsse
 

§ 37  Aufgaben der vorbereitenden Ausschüsse; Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und des Kontrollausschusses
 

(1)     Den vorbereitenden Gemeinderatsausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden.

(2)     Auch der Stadtsenat kann vorberatenden Gemeinderatsausschüssen die Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände übertragen.

(3)    Der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 Statut bestimmt sich nach § 86 Statut und den vom Gemeinderat erlassenen Betriebsstatuten.

(4)    Den Verwaltungsausschüssen obliegt auch die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse in sachlichem Zusammenhang stehen.

(5)    Der Wirkungsbereich des Kontrollausschusses bestimmt sich nach § 67a Statut der Landeshauptstadt Graz 1967. Der Kontrollausschuss übt die politische Kontrolle aus. Ihm obliegt die Vorberatung und Antragstellung

a)  über die ihm vom Stadtrechnungshof zugeleiteten Kontrollberichte, 

b)  über die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Kontrollausschusses erhobenen Sachverhalte (iSd § 67a Absatz 3 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967),

c)  in allen sonstigen dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Wirkungskreis des Stadtrechnungshofes in sachlichem Zusammenhang stehen (insbesondere den Voranschlag und den Dienstpostenplan des Stadtrechnungshofes).

§ 38    Wahl der Ausschussobfrauen:Ausschussobmänner und ihrer Stellvertretung
 

(1)     Jeder Ausschuss hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die:den Obfrau:Obmann und höchstens zwei Stellvertreter:innen (1. und 2. Obfrau:Obmann-Stellvertreter:in) zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem:der Bürgermeister:in vorzulegen.

(2)    Scheidet die:der gewählte Obfrau:Obmann eines Gemeinderatsausschusses bzw. deren:dessen Stellvertreter:in aus der Funktion aus, so hat die Neuwahl der:des Obfrau:Obmannes unter dem Vorsitz der Stellvertretung bzw. die Neuwahl der Stellvertretung unter dem Vorsitz der:des Obfrau:Obmannes zu erfolgen. Sind sowohl Obfrau:Obmann als auch die Stellvertretung neu zu wählen, führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz; die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch die:den Bürgermeister:in.

(3) Die Wahl der:des Obfrau:Obmannes und der Stellvertrer:innen aller oder einzelner vorberatender Gemeinderatsausschüsse kann der Gemeinderat auch selbst vornehmen.
 

§ 39   Sitzungen
 

(1)     Die Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse sind nichtöffentlich. 

(2)     Der Gemeinderatsausschuss kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gilt § 10 Abs 12. Die Beratung und die Beschlussfassung des Kontrollausschusses erfolgen jedenfalls in vertraulicher Sitzung. 

(3)     Die Mitglieder des Stadtsenates und der Magistrats­direktor sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verwaltungsausschüsse und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sind daher von jeder Ausschusssitzung rechtzeitig zu verständigen. Die Abteilungsvorstände und die Leiter der wirtschaftlichen Unternehmungen und Anstalten der Stadt nehmen an den Ausschussberatungen der Angelegenheiten teil, deren Bearbeitung in ihre Zuständigkeit fällt. 

(3 a)  Abweichend von § 40 Abs 2 hat die:der Obfrau:Obmann (Stellvertreter:in) den Kontrollausschuss nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber binnen drei Tagen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder verlangt wird.

(3 b)  Zur Vorbereitung der Sitzungen des Kontrollausschusses hat der Stadtrechnungshof den Mitgliedern des Kontrollausschusses, nach Genehmigung durch die:den Obfrau:Obmann auch den Ersatzmitgliedern des Kontrollausschusses, in geeigneter Weise Einsicht in den Akt des Kontrollberichts zu gewähren.

(3 c) Die Mitglieder des Stadtsenates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3 d) Die Leitung des Stadtrechnungshofes sowie dessen Stellvertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als Auskunftspersonen gehört werden. Sie haben das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen. Die:Der Magistratsdirektor:in ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kontrollausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3 e) Der Kontrollausschuss hat das Recht, die Durchführung einer Gebarungskontrolle zu beauftragen.

(4)     Jedem Mitglied des Gemeinderates steht das Recht der Information über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse bei der mit der Geschäftsführung des jeweiligen Ausschusses betrauten Magistratsabteilung während der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit zu. 

(5)     Wenn es die Beratung eines Gegenstandes erfordert, kann der Vorsitzende zu den Sitzungen des betreffenden Ausschusses städtische Bedienstete, andere Sachverständige oder sonstige Vertrauenspersonen beiziehen. Er erteilt ihnen zur Abgabe von Äußerungen über die von ihm oder aus der Versammlung an sie gestellten Fragen das Wort. 

(6)     Desgleichen hat ein Mitglied des Gemeinderates, das einen selbständigen Antrag einbrachte, das Recht, bei dessen Verhandlung im Ausschuss, auch wenn es ihm nicht ange­hört, mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Antragsteller sind daher vom Stattfinden der betreffenden Sitzungen von Amts wegen rechtzeitig zu verständigen. 

(7)    Ersatzmitglieder sind zu allen Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, in die sie gewählt wurden, einzuladen und haben das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung besteht dann, wenn das Ersatzmitglied darüber verständigt wird, dass es ein Mitglied derselben Wahlpartei im Gemeinderatsausschuss stimmberechtigt zu vertreten hat.
 

§ 40   Einberufung, Vorsitz und Tagesordnung
 

(1)     Die Einberufung und der Vorsitz obliegt - abgesehen von den in § 38 Abs 1 und Abs 2 2. Satz geregelten Fällen - der:dem Obfrau:Obmann des betreffenden Gemeinderatsausschusses oder in deren:dessen Verhinderung deren:dessen Stellvertreter:in.

(2)     Der Obmann (Stellvertreter) hat den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber binnen drei Tagen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder, vom Bürgermeister oder vom zuständigen Stadtsenatsreferenten verlangt wird. 

(3)     Die Bestimmungen des § 9 über die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates finden auch auf die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse sinngemäß Anwendung. 

(4)     In die vom Obmann (Stellvertreter) festzusetzende Tagesordnung sind jedenfalls auch jene Gegenstände aufzunehmen, deren Behandlung der Bürgermeister oder der zuständige Stadtsenatsreferent verlangt. 

(5)     Die über Verlangen des Bürgermeisters in die Tagesord­nung aufgenommenen Gegenstände sind, wenn es der Bür­germeister verlangt, vom Obmann abzusetzen. Das Gleiche gilt auch für die über Verlangen des zuständigen Stadtsenatsreferenten in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände, wenn es der zuständige Stadtsenatsreferent verlangt.
 

§ 41     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 

(1)     Zur Beschlussfähigkeit ist die Einberufung sämtlicher Mit­glieder und die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Beschlussfähigkeit und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der dem Ausschuss angehörenden anwesenden Mitglieder erforderlich. 

(2)     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

§ 42   Befangenheit und Übergang der Entscheidung auf den Stadtsenat
 

(1)     Die Bestimmungen des § 8 über die Befangenheit gelten gemäß § 68 des Statutes der Landeshauptstadt Graz auch für die Mitglieder der Gemeinderatsausschüsse und für jene Gemeinderatsmitglieder, die an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. 

(2)     Verursacht Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlussunfähigkeit eines Verwaltungsausschusses oder eines vorberatenden Gemeinderatsausschusses, entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Stadtsenat. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Kontrollaus­schusses geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über.
 

§ 43   Berichterstattung
 

(1)     Jene Geschäftsstücke, die in einem Ausschuss für den Gemeinderat vorberaten wurden, weist der Obmann (Stellvertreter) den einzelnen Ausschussmitgliedern zur Berichter­stattung im Gemeinderat zu. Der nach § 62 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz zuständige Stadtsenatsreferent kann sich jedoch die Berichterstattung im Gemein­derat vorbehalten. 

(2)     Jeder Berichterstatter ist berechtigt, die ihm zukommenden Geschäftsstücke durch den zuständigen Abteilungsvorstand (Dienststellenleiter, Direktor) oder dessen Stellvertreter im Ausschuss vortragen zu lassen.  

§ 44   Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen
 

Über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen entscheidet im Zweifelsfalle der Bürgermeister. Gegenstände, die in die Zuständigkeit mehrerer Gemeinderatsausschüsse gehören, werden vom Bürgermeister einem Gemeinderats­ausschuss unter Zuziehung der anderen beteiligten Aus­schüsse zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zugewiesen.
 

§ 45   Anzuwendende Bestimmungen
 

(1)     Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung (§ 20), über die Zusatz- und Abänderungsanträge (§ 21), über den Vortrag des Berichterstatters (§ 23), über die Wechselrede (§§ 24 und 29) sowie über das Eingreifen des Vorsitzenden in die Wechselrede (§ 27) finden bei den Verhandlungen in den Gemeinderatsausschüssen sinngemäß Anwendung. 

(2)     In den Verhandlungen der Verwaltungsausschüsse finden überdies die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über Anfragen (§ 16), über selbständige Anträge (§ 17) und über die dringliche Behandlung von Anträgen (§ 18) sinngemäß Anwendung.
 

§ 46   Durchführung von Erhebungen
 

Jeder Gemeinderatsausschuss kann die unmittelbare Durchführung von Erhebungen beschließen und - soweit es die Erledigung der ihm vorliegenden Geschäftsstücke erfordert - von den städtischen Dienststellen Berichte abfordern, Ortsaugenscheine vornehmen, Sachverständige einvernehmen und Urkunden, Schriften, Pläne sowie Rechnungen einsehen.
 

§ 47   Abstimmung
 

(1)     Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Reihenfolge der Abstimmung (§ 30) und über die Abstim­mung (§ 31) finden bei den Verhandlungen in den Gemeinderatsausschüssen sinngemäß Anwendung. Bei den Abstimmungen gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab. 

(2)     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. In Vorberatungsangelegenheiten ist in einem solchen Falle das Geschäftsstück ohne Antrag des Ausschusses, jedoch unter Bekanntgabe aller Anträge der Ausschussmitglieder, dem Gemeinderat vorzulegen.
  

§ 48   Schriftführung
 

(1)     Die Beschlüsse der Gemeinderatsausschüsse sind schriftlich aufzunehmen und vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen. Die Schriftführung obliegt einem von der mit der Geschäftsführung betrauten Magistratsabteilung bestimmten Bediensteten. 

(2)     Vom Schriftführer ist ein Verzeichnis über die Teilnahme zu führen. Abwesende und Entschuldigte sind gesondert auszuweisen. Dieses Verzeichnis ist monatlich über die Magistratsdirektion dem Bürgermeister vorzulegen. Überdies sind die Verzeichnisse die Funktionsperiode hindurch aufzubewahren.
 

VIII.   Schlussbestimmungen

§ 49   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
 

Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wird vom Gemeinderat mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlossen.
 

§ 49 a  Verwendung von Amts-und Funktionsbezeichnungen
 

Die in dieser Geschäftsordnung enthaltenen Amts- und Funktionsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amts- bzw. Funktionsinhabers zum Ausdruck bringt.
 

§ 50   Inkrafttreten
 

(1)     Diese Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz tritt mit 2. November 1968 in Kraft. 

(2)     Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die vom Gemeinderat am 4.6.1958 unter GZ Präs 656/117-1958, in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.9.1960, GZ Präs 706/1-1960, und vom 5.10.1961, GZ Präs 420/3-1961, beschlossene Geschäftsordnung für den Gemeinderat außer Kraft. 

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