GZ.: Präs. 010967/2003/0041
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27.06.1969, in der Fassung vom 21.06.2024, mit der eine Geschäftsordnung für den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erlassen wird.
Auf Grund des § 64 Abs 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl.Nr. 130/1967 idF LGBl.Nr. 20/2024, wird verordnet:
I. Wirkungskreis des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder
§ 1 Aufgaben des Stadtsenates und der Stadtsenatsmitglieder
(1) Dem Stadtsenat obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den der Erledigung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat nicht eigene Ausschüsse zur Vorberatung und Antragstellung bestellt hat.
(2) Dem Stadtsenat obliegt ferner die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch das Statut der Landeshauptstadt Graz oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.
(3) Der Stadtsenat erledigt die ihm nach Abs 2 obliegenden Geschäfte gemäß § 61 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz teils durch Beratung und Beschlussfassung in Sitzungen, teils durch seine einzelnen Mitglieder.
(4) Die der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten sind in dem einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung bildenden Anhang A aufgezählt. Alle übrigen Geschäfte sind für den Stadtsenat von den nach der Referatseinteilung (§ 62 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz) zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates (Stadtsenatsreferenten) zu besorgen, sofern der betreffende Stadtsenatsreferent nicht selbst eine kollegiale Beschlussfassung beantragt. Auch der Stadtsenat kann einzelne Angelegenheiten zur Beschlussfassung an sich ziehen. Die Stadtsenatsreferenten sind bei ihren Entscheidungen nach Abs 4 zweiter Satz an die gemäß § 45 Abs 6 des Statutes vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien für die Besorgung von Geschäften des eigenen Wirkungsbereiches gebunden.
(5) Inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder sonstige Bedienstete der Stadt vertreten lassen können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist, ist gemäß § 71 Abs 3 des Statutes der Landeshauptstadt Graz in der Geschäftsordnung für den Magistrat zu regeln.
(6) entfällt
(7) Wenn es der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters beschließt, haben die Stadtsenatsreferenten in bestimmten Geschäften den Bürgermeister in seiner Obliegenheit, jeden Beschluss eines Kollegialorganes in der von diesem angegebenen Art vollziehen zu lassen, zu vertreten. In diesem Falle können die Stadtsenatsreferenten den Vorständen und Leitern der zuständigen Abteilungen und Dienststellen nähere Weisungen hinsichtlich des Vollzuges dieser Beschlüsse erteilen. Diese erteilten Weisungen sind aktenmäßig festzuhalten und vom zuständigen Stadtsenatsreferenten zu zeichnen. Der Bürgermeister ist trotzdem jederzeit berechtigt, die diesbezüglichen Befugnisse in einzelnen Fällen selbst auszuüben.
(8) entfällt
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sitzungen
Die Beratung und Beschlussfassung des Stadtsenates in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen ist nicht öffentlich.
§ 3 Ordentliche und außerordentliche Sitzungen
(1) Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel am Freitag jeder Woche um 09:00 Uhr zur Erledigung der laufenden Geschäftsfälle statt.
(2) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringender Angelegenheiten mit besonders hiefür festgesetzter Tagesordnung statt.
§ 4 Vertrauliche Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Stadtsenat kann für bestimmte Geschäftsstücke die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung beschließen. Die Abstimmung über Anträge auf Beschluss der Vertraulichkeit erfolgt ohne Wechselrede. Auch wenn die Vertraulichkeit nicht beschlossen ist, gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht des § 11 Abs 6.
(2) Der Vorsitzende bestimmt, ob und welchen Bediensteten der Stadt die Anwesenheit während einer vertraulichen Beratung aus dienstlichen Gründen gestattet ist.
§ 5 Teilnahme des Magistratsdirektors, Beiziehung sonstiger rechts- und sachkundiger Personen
(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Vorsitzende kann den Verhandlungen des Stadtsenates Vorstände und Leiter der Dienststellen, nach Bedarf auch andere städtische Bedienstete sowie andere sachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
(3) Abordnungen dürfen zu den Verhandlungen des Stadtsenates nicht zugelassen werden.
§ 6 Einberufung und Vorsitz
(1) Der Stadtsenat kann sich nur über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters versammeln. Jede Sitzung, bei der dieser Vorschrift nicht entsprochen wurde, ist ungesetzlich; die hierbei gefassten Beschlüsse sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018).
(2) Der Bürgermeister ist über schriftlichen Antrag von mindestens 3 Stadtsenatsmitgliedern oder über Anordnung des Gemeinderates verpflichtet, den Stadtsenat binnen 3 Tagen nach Stellung dieses Begehrens zu einer außerordentlichen Sitzung mit der hiefür gleichzeitig bekannt zu gebenden Tagesordnung einzuberufen.
(3) Zu den ordentlichen Sitzungen des Stadtsenates ergeht keine gesonderte Einladung. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Sitzung, die gleichzeitig als Einladung gilt, ist den Mitgliedern des Stadtsenates spätestens 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn mitzuteilen. Wenn der oder die Vorsitzende den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns fallweise ändert, genügt eine elektronische Verständigung der Stadtsenatsmitglieder am Vortag.
(4) Bei außerordentlichen Sitzungen des Stadtsenates kann die Einberufung in dringenden Fällen 6 Stunden vor Verhandlungsbeginn bei gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung erfolgen. Wenn kein Mitglied des Stadtsenates dagegen Einspruch erhebt, kann auch von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden.
§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geschäftsordnungsmäßig einberufen wurden und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlussfähigkeit des Stadtsenates und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Wenn der Stadtsenat gemäß § 45 Abs 5 (Gemeinderatsferien) oder gemäß § 58 Abs 1 (Verfügungen in dringenden Fällen) des Statutes der Landeshauptstadt Graz an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden oder die nötigen Verfügungen zu treffen hat und das Statut für die gültige Beschlussfassung des Gemeinderates in der betreffenden Angelegenheit besondere Erfordernisse (höhere Zahl von Anwesenden, erhöhte Stimmenmehrheit) festlegt, gelten diese Sonderbestimmungen sinngemäß auch für die Beschlussfassung des Stadtsenates.
§ 8 Befangenheit
(1) Gemäß § 68 des Statutes der Landeshauptstadt Graz ist ein Mitglied des Stadtsenates von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten oder vierten Grades in der Seitenlinie, die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder, Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie der eingetragene Partner, beteiligt sind;
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
d) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(1a) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Der in Abs. 1 geregelte Ausschluss für die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(2) Das befangene Mitglied hat seine Befangenheit aus eigenem wahrzunehmen und dem bzw. der Vorsitzenden mitzuteilen. Es hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Über ausdrücklichen Beschluss des Stadtsenats kann das betreffende Mitglied jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in seiner Abwesenheit Beschluss zu fassen. Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefasst werden, sind ungültig, wenn der Stadtsenat bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre; die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018).
(3) Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Mitglied des Stadtsenates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied berufen ist.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 lit. d vorliegt, entscheidet im Zweifelsfalle der Stadtsenat.
(5) Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 iVm. § 36a AVG.
(6) Für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Stadtsenates gelten ebenfalls die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5.
§ 9 Ferialermächtigung
(1) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluss des Stadtsenates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Stadtsenatsferien), können Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind (Anhang A) und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, durch den zuständigen Stadtsenatsreferenten entfertigt werden. Diese Angelegenheiten sind listenmäßig zu erfassen und in der ersten ordentlichen Sitzung einer nachträglichen Beschlussfassung zu unterziehen.
(2) Die dem Stadtsenat nach Anhang A, Z 1 bis 14, 21 bis 24, 26 bis 48, 49 2. bis 4. SpSt, 50 bis 53 und 55 zur kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Angelegenheiten sind von einer Ferialbehandlung nach Abs 1 ausgeschlossen.
III. Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und der Mitglieder des Stadtsenates
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Er leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlussfassung des Stadtsenates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Stadtsenates fallen.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort und wacht darüber, dass jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Er weist Redner, die vom Gegenstande der Verhandlung abweichen, zur Sache, erteilt Rednern, die persönliche Angriffe vorbringen oder durch ihre Ausführungen den Anstand oder die Sitte verletzen, den Ordnungsruf und entzieht bei Nichtbeachtung dieser Ermahnungen das Wort.
(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, vertagen oder schließen. Wenn es der Stadtsenat beschließt, muss der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, vertagen oder schließen.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Beratung gelangenden Verhandlungsgegenstände.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Stadtsenates
(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Stadtsenatssitzungen nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung an den Bürgermeister Anfragen zu richten, Berichte zu erstatten, Anträge zu stellen, insbesondere die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen und an den Abstimmungen teilzunehmen.
(2) Der Gemeinderat hat über Vorschlag des Bürgermeisters jedem Mitglied des Stadtsenates bestimmte Gruppen von Geschäften zur Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zuzuweisen (Referatseinteilung). Die Stadtsenatsreferenten sind berechtigt, einzelne der ihnen zugewiesenen Geschäftsstücke durch den zuständigen Abteilungsvorstand oder Leiter (Stellvertreter) vortragen zu lassen.
(3) Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten den Vorständen, Leitern und Bediensteten der zuständigen Abteilungen und Dienststellen Weisungen zu erteilen. Durch dieses Weisungsrecht der Stadtsenatsreferenten werden die dem Bürgermeister nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz oder anderen Gesetzesbestimmungen zukommenden Befugnisse nicht eingeschränkt.
(4) Der Stadtsenatsreferent hat das Recht der vollen Einsichtnahme in die Geschäftsführung und damit auch in alle Akten jener Dienststellen, welche die ihm nach der Referatseinteilung zugewiesenen Angelegenheiten durchzuführen haben. Die Vorstände und Leiter dieser Dienststellen haben den Stadtsenatsreferenten über alle in sein Referat fallenden wichtigen Angelegenheiten sogleich nach dem Anhängig werden der Sache jedenfalls aber vor der abschließenden Behandlung zu informieren. Die Einsichtnahme in Geschäftsstücke anderer Dienststellen und die Einholung von Auskünften über Angelegenheiten, die von anderen Dienststellen behandelt werden, ist einem Stadtsenatsmitglied nur mit Zustimmung jener Stadtsenatsreferenten gestattet, in deren Referat das Geschäftsstück behandelt wird oder wurde. Handelt es sich um Geschäftsstücke, die ausdrücklich als „vertraulich" gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt oder eines Beteiligten geboten erscheint, ist außerdem die Zustimmung des Bürgermeisters einzuholen.
(5) Die Mitglieder des Stadtsenates haben die Verpflichtung, die ihnen vom Gemeinderat zugewiesenen Geschäftsgruppen als Stadtsenatsreferate zu übernehmen, bei den Sitzungen des Stadtsenates rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluss anwesend zu sein. Ist ein Stadtsenatsmitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekannt zu geben und gleichzeitig ein anderes Stadtsenatsmitglied mit seiner Vertretung zu betrauen. Wird eine solche Betrauung bei länger andauernder Verhinderung nicht vorgenommen, so bestimmt der Bürgermeister den Vertreter.
(6) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Stadtsenates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Stadtsenates gegenüber dem Gemeinderat und gegenüber dem Stadtsenat, wenn eines dieser Kollegialorgane derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(7) Von der Verschwiegenheitspflicht werden die Mitglieder des Stadtsenates vom Bürgermeister entbunden. Der Bürgermeister wird von der Verschwiegenheitspflicht vom Stadtsenat entbunden.
(8) Stadtsenatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Stadtsenatsmitglied, das eine ihm durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten den Bezug entziehen.
IV. Gegenstände der Verhandlung
§ 12 Übersicht
Gegenstände der Verhandlung sind:
a) Mitteilungen des Vorsitzenden und Beantwortung von Anfragen;
b) Anfragen der Stadtsenatsmitglieder und ihre Beantwortung durch den Vorsitzenden;
c) Berichte der Stadtsenatsmitglieder;
d) selbständige Anträge der Stadtsenatsmitglieder;
e) die Tagesordnungspunkte;
f) Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung;
g) Zusatz- und Abänderungsanträge;
h) Genehmigung der Verhandlungsschrift im Fall des § 29 Abs. 1 3. Satz.
§ 13 Mitteilungen des Vorsitzenden
Es ist dem Vorsitzenden vorbehalten, ihm notwendig erscheinende Mitteilungen an den Stadtsenat zu machen. Die Stadtsenatsmitglieder können die Mitteilungen des Vorsitzenden zum Anlass von Anfragen oder selbständigen Anträgen nach den für deren Einbringung geltenden Vorschriften nehmen.
§ 14 Anfragen
(1) Jedes Stadtsenatsmitglied kann in ordentlichen Sitzungen vor Eingang in die Tagesordnung an den Bürgermeister Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt richten.
(2) Die Beantwortung der Anfragen durch den Bürgermeister oder ein von ihm darum ersuchtes, mit der Sachlage vertrautes Stadtsenatsmitglied erfolgt entweder sogleich oder in einer späteren ordentlichen Sitzung; die Beantwortung kann auch in den vertraulichen Teil der Sitzung verlegt werden. Zur Beantwortung der Anfrage ist eine Wechselrede zulässig, bei der dem Vorsitzenden das Schlusswort gebührt.
§ 15 Selbständige Anträge
(1) Den Stadtsenatsmitgliedern steht das Recht zu, in ordentlichen Sitzungen selbständige Anträge in allen Angelegenheiten zu stellen, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Stadtsenates fällt. Der Vorsitzende kann verlangen, dass solche Anträge in schriftlicher Fassung vorgelegt werden. Wird kein besonderer Antrag auf dringliche Behandlung gestellt oder wird der Antrag auf dringliche Behandlung abgelehnt, so hat der Vorsitzende den Antrag ohne Wechselrede zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung an die zuständige Dienststelle zu verweisen.
(2) Wenn sich der Stadtsenat mit Zustimmung der Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder für die Dringlichkeit einer Angelegenheit ausspricht, ist über den Antrag selbst die Wechselrede zu eröffnen und sodann Beschluss zu fassen.
(3) Anträge, die eine Geldausgabe zum Gegenstande haben, dürfen vom Vorsitzenden zur dringlichen Behandlung nur zugelassen werden, wenn sie auch eine Erörterung der Bedeckungsfrage enthalten und keine dauernde Belastung der Finanzen der Stadt verursachen.
(4) Anträge, die Organisations- oder Personalangelegenheiten betreffen, und Anträge auf Änderung dieser Geschäftsordnung sind von der dringlichen Behandlung überhaupt ausgeschlossen.
§ 16 Die Tagesordnung
(1) In die Tagesordnung werden die von den zuständigen Dienststellen schriftlich ausgearbeiteten, geschäftsordnungsmäßig behandelten Berichte und Anträge zur Vorberatung und Antragstellung in den der Erledigung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Berichte und Anträge an den Stadtsenat aufgenommen. Die Zusammenstellung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister.
(2) Der Stadtsenat kann einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Verhandlungsgegenstände von ihr absetzen.
(3) Der:Dem Vorsitzenden steht es zu, Gegenstände, die erst nach Zusammenstellung der Tagesordnung verhandlungsreif werden, als Nachtrag in die Tagesordnung aufzunehmen oder Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen, von ihr abzusetzen. Wird von einem Stadtsenatsmitglied dagegen Einwendung erhoben, hat die:der Vorsitzende ohne Zulassung einer Wechselrede die Entscheidung des Stadtsenates einzuholen; über Verlangen ist einer:einem Gegenredner:in das Wort zu erteilen.
(4) Jedes Stadtsenatsmitglied hat das Recht, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen, die von der zuständigen Dienststelle schriftlich ausgearbeitet wurden, in die Tagesordnung zu beantragen oder die Absetzung in der Tagesordnung enthaltener Verhandlungsgegenstände zu verlangen. Wenn der Vorsitzende solchen Anträgen nicht selbst Rechnung tragen will, hat er den Stadtsenat darüber ohne Wechselrede abstimmen zu lassen; über Verlangen ist einem Gegenredner das Wort zu erteilen.
(5) entfällt
§ 17 Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung
(1) Jedes Stadtsenatsmitglied hat das Recht, durch Anträge und Reden zur Geschäftsbehandlung auf die Einhaltung der Formvorschriften des Statutes und dieser Geschäftsordnung sowie auf die Vereinfachung der Verhandlung zu dringen. Zur Geschäftsbehandlung ist das Wort sofort zu erteilen, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners.
(2) Der Vorsitzende kann Anträge zur Geschäftsbehandlung auch ohne Zulassung einer Wechselrede zur Abstimmung bringen. Der Berichterstatter, bei zur dringlichen Behandlung zugelassenen Anträgen der Antragsteller, ist jedoch in jedem Falle zu hören. Über Verlangen ist auch einem Gegenredner das Wort zu erteilen.
(3) Bei einem Antrag auf Schluss der Rednerliste nennt der Vorsitzende vor der Abstimmung die noch vorgemerkten Redner. Ist der Antrag angenommen, so erhält außer diesen nur mehr der Berichterstatter, bei Dringlichkeitsanträgen der Antragsteller, das Wort.
(4) Wird ein Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so erhält nur mehr der Berichterstatter, bei Dringlichkeitsanträgen der Antragsteller, das Schlusswort.
(5) Bei Annahme eines Antrages auf Zurückleitung zur Ergänzung, Aufklärung oder neuerlichen Erwägung ist der Gegenstand der Beratung dem zuständigen Organ zuzuweisen. Der Stadtsenat kann für die neuerliche Berichterstattung eine Frist setzen.
(6) Wenn ein Antrag auf Vertagung angenommen wurde, ist der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Der Stadtsenat kann aber auch einen anderen Termin für die neuerliche Beratung beschließen.
(7) Wenn Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, bleibt die Frage der neuerlichen Beratung offen, so als ob der Gegenstand noch nicht auf der Tagesordnung gestanden wäre.
(8) Die Annahme eines der in den Abs 5, 6 und 7 genannten Anträge hat zur Folge, dass der betreffende Gegenstand als von der Tagesordnung abgesetzt gilt und alle Rednervormerkungen erlöschen.
(9) Meldet sich ein Stadtsenatsmitglied zur Geschäftsbehandlung zu Wort, ohne einen Antrag zu stellen, so kann der Vorsitzende seine Redezeit auf 5 Minuten beschränken.
(10) Die Mitglieder des Stadtsenates können auch tatsächliche Berichtigungen vorbringen. Das Wort zur tatsächlichen Berichtigung ist einem Redner hinsichtlich desselben Sachverhaltes nur einmal zu erteilen.
(11) Ist einem Mitglied des Stadtsenates das Wort zur Geschäftsbehandlung oder zur tatsächlichen Berichtigung erteilt worden, hat es sich auf die Erörterung der Geschäftsordnungsfrage oder auf das Vorbringen der Berichtigung zu beschränken, widrigenfalls der Vorsitzende mit dem Ordnungsruf und nach dessen Wiederholung mit dem Wortentzug vorgehen kann.
§ 18 Zusatz- und Abänderungsanträge
Jedes Stadtsenatsmitglied kann zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand Zusätze oder Abänderungen beantragen. Ergänzende oder abändernde Anträge sind dem Vorsitzenden über Verlangen in schriftlicher Fassung zu übergeben und können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie mit dem Hauptantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Anträge, welche lediglich auf Ablehnung des Antrages des Berichterstatters lauten, sind kein Gegenstand der Abstimmung.
V. Gang der Verhandlung
§ 19 Reihenfolge der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Hierauf bringt der Vorsitzende dem Stadtsenat allfällige Mitteilungen zur Kenntnis und beantwortet die in früheren Sitzungen unerledigt gebliebenen Anfragen. Mitteilungen des Vorsitzenden können jedoch nötigenfalls auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.
(2) Anschließend ist das Wort zur Einbringung allfälliger Anfragen oder selbständiger Anträge zu erteilen.
(3) Schließlich werden die einzelnen Punkte der Tagesordnung vorgetragen und verhandelt.
§ 20 Verhandlung der Tagesordnung
Der Vorsitzende erteilt das Wort zum Vortrag der auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände den Berichterstattern, die ihren Vortrag vom Berichterstatterplatz aus halten. Nur den Berichterstattern ist das Ablesen des Vortrages gestattet. Die Antragstexte sind jedenfalls zu verlesen, wenn sie den Stadtsenatsmitgliedern nicht vorliegen.
§ 21 Wechselrede
Der Redner hat sich bei seinen Ausführungen streng an den Gegenstand der Beratung, bei Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung an die Verfahrensfrage zu halten und persönliche Angriffe oder beleidigende Ausfälle gegen Mitglieder des Stadtsenates und außenstehende Personen zu vermeiden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht dem Redner den Ordnungsruf des Vorsitzenden zu, der ihm nach vergeblichem zweimaligem Ordnungsruf auch das Wort entziehen kann.
§ 22 Reihenfolge der Redner
Die Redner gelangen in der Reihenfolge zum Wort, in der sie sich hiezu beim Vorsitzenden gemeldet haben. Wer im Augenblick der Worterteilung nicht anwesend ist, verliert das Wort. Dem Berichterstatter und den beigezogenen Personen kann der Bürgermeister auch außerhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilen.
§ 23 Eingreifen des Vorsitzenden in die Wechselrede
Dem Vorsitzenden steht es jederzeit frei, zu sachlichen Aufklärungen oder tatsächlichen Bemerkungen das Wort zu ergreifen. Erstattet der Vorsitzende über einen Gegenstand selbst den Bericht, hat er den Vorsitz bis nach der Abstimmung abzugeben.
§ 24 Schluss der Wechselrede
(1) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, wenn nach genehmigtem Antrag auf Schluss der Rednerliste die vorgemerkten Redner gesprochen haben oder wenn der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen wurde, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen, erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort und formuliert die der Abstimmung zu Grunde zu legende Frage derart, dass sie mit Zustimmung oder Nichtzustimmung entschieden werden kann.
(2) Falls erforderlich, gibt der Vorsitzende zunächst die von ihm beabsichtigte Formulierung und Reihenfolge der Abstimmungsfragen dem Stadtsenat bekannt. Hierüber kann das Wort begehrt werden; der Vorsitzende hat, falls er den geäußerten Wünschen oder Vorschlägen nicht selbst Rechnung tragen will, einen Vorbeschluss des Stadtsenates einzuholen.
§ 25 Reihenfolge der Abstimmung
(1) Durch die Einbringung eines Antrages zur Geschäftsbehandlung wird die Verhandlung über den Gegenstand unterbrochen; sie kann erst nach erfolgter Abstimmung über den Antrag zur Geschäftsbehandlung fortgesetzt werden.
(2) Für die Abstimmung über alle anderen Anträge gelten folgende Grundsätze:
a) Vor dem Hauptantrag sind Abänderungsanträge zur Abstimmung zu bringen, und zwar zunächst jene, die sich vom Hauptantrag am weitesten entfernen. Bei ziffernmäßigen Anträgen beginnt die Abstimmung mit dem Höchstbetrag.
b) Über Zusatzanträge ist unmittelbar nach Annahme des Hauptantrages, zu dem sie gestellt wurden, abzustimmen.
c) Besteht der Antrag aus mehreren Teilen, kann der Vorsitzende auch über die einzelnen Teile getrennt abstimmen lassen.
d) Bei wichtigen Gegenständen von größerem Umfang mit mehreren Hauptteilen kann über besonderen Antrag eine zweite Lesung mit der Wirkung beschlossen werden, dass nach einer über jeden Einzelparagraphen oder -absatz der Vorlage erfolgten Abstimmung erst die über die einzelnen Hauptteile in derselben oder einer folgenden Sitzung wiederholte Beschlussfassung entscheidend ist.
e) Ferner kann auch die Abstimmung über eine Vorlage im Ganzen nach vorgenommener Einzelabstimmung beantragt werden.
§ 26 Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand. Der Vorsitzende verkündet nach vorgenommener Zählung der für den Antrag Stimmenden die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Hat zu einem Gegenstand keine Wechselrede stattgefunden und wird von keinem Stadtsenatsmitglied eine andere Art der Abstimmung verlangt, kann der Vorsitzende fragen, ob gegen den Antrag eine Einwendung erhoben wird. Wenn eine solche nicht erhoben wird, kann der Vorsitzende den Antrag als angenommen erklären.
(2) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
§ 27 Stimmrecht des Vorsitzenden
Der Vorsitzende hat das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, gibt er seine Stimme zuletzt ab.
§ 28 Vollzugsbeschränkung
(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Stadtsenates ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch den Stadtsenat zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat der Bürgermeister die Angelegenheit, sofern es sich nicht um einen Beschluss in einer behördlichen Angelegenheit handelt, dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine solche Verfügung hat der Bürgermeister dem Stadtsenat in dessen nächster Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Stadtsenates einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Stadt zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu veranlassen; wird der Beschluss wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
(3) Es steht jedem Stadtsenatsmitglied frei, den Bürgermeister unter Angabe der Gründe schriftlich oder telegrafisch mit nachträglicher Begründung um eine Vollzugsbeschränkung zu ersuchen, wenn es der Meinung ist, dass der Vollzug eines Stadtsenatsbeschlusses ein öffentliches Interesse gefährdet oder einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Stadt zur Folge haben könnte. Ein solches Ansuchen muss spätestens an dem auf die Fassung des Beschlusses unmittelbar folgenden Tag dem Bürgermeister übergeben werden. Wenn der Bürgermeister einem solchen Ansuchen nicht stattgibt, ist es in der nächsten ordentlichen Stadtsenatssitzung als Anfrage zu behandeln.
§ 29 Verhandlungsschrift
(1) Über die Verhandlungen des Stadtsenates sind Verhandlungsschriften zu führen, die von der:dem Vorsitzenden, der:dem Magistratsdirektor:in und der:dem Schriftführer:in zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Stadtsenats bis zur jeweils nächsten Stadtsenatssitzung vorzulegen sind. Wird von den Mitgliedern des Stadtsenats bis zur jeweils übernächsten Stadtsenatssitzung kein Einwand erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Wird ein Einwand erhoben, erfolgt die Genehmigung der Verhandlungsschrift nach deren allfälliger Richtigstellung in der übernächsten Stadtsenatssitzung.
(2) Jede Verhandlungsschrift hat die Namen der Anwesenden und die Geschäftszahlen sowie den Gegenstand der vorgetragenen Geschäftsstücke zu enthalten. Bei jedem Geschäftsstück ist in einem kurzen Hinweis festzuhalten, welcher Beschluss gefasst wurde. Jedes Mitglied des Stadtsenates, das gegen einen Antrag gestimmt hat, kann vom Vorsitzenden verlangen, dass dies in der Verhandlungsschrift festgehalten wird.
(3) Wird ein vom schriftlich vorbereiteten Antrag abweichender Beschluss gefasst, so ist dieser nicht nur auf dem betreffenden Geschäftsstück, sondern auch in der Verhandlungsschrift bei der bezüglichen Geschäftszahl ersichtlich zu machen.
(4) Die Mitteilungen der:des Vorsitzenden und die selbstständigen Anträge der Stadtsenatsmitglieder sind samt den dazu gefassten Beschlüssen in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
(5) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden und unmittelbar darauf in den vorgetragenen Geschäftsstücken zu beurkunden.
(6) Der Bürgermeister bestimmt, welcher Bedienstete der Stadt jeweils in den Stadtsenatssitzungen als Schriftführer zu walten hat.
§ 30 Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Bei der Veröffentlichung von Beschlüssen des Stadtsenates ist auf die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit Bedacht zu nehmen. Die Veröffentlichung hat in geeigneter Weise, und zwar so zu erfolgen, dass die Interessen der Stadt oder der Beteiligten nicht gefährdet werden.
(2) Der Stadtsenat kann beschließen, dass ein Beschluss so lange geheim zu halten ist, bis eine Veröffentlichung ohne Nachteil für die Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten erfolgen kann.
(3) Über die Beratung und Beschlussfassung von Geschäftsstücken, deren Vertraulichkeit der Stadtsenat beschlossen hat, haben sowohl die gewählten Organe der Stadt als auch die Bediensteten der Stadt strengstes Stillschweigen zu wahren.
VI. Schlussbestimmungen
§ 31 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung für den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz beschließt der Stadtsenat.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung für den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz tritt am 1. August 1969 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung für den Stadtsenat vom 27.6.1958, GZ Präs 798/127 u. 128/1958, in der Fassung der Stadtsenatsbeschlüsse vom 5.7.1958, GZ Präs 798/127 u. 128/1958, vom 13.1.1961, GZ Präs 51/1-1961, vom 16.7.1964, GZ Präs 747/1-1964, vom 3.12.1965, GZ Präs 467/4-1965, vom 17.12.1965, GZ Präs 467/6-1965, vom 7.12.1967, GZ Präs 1121/1- 1967 und vom 7.2.1968, GZ Präs 1121/1-1967, außer Kraft.
Anhang A
gemäß § 1 Abs 4 erster Satz der Geschäftsordnung für den Stadtsenat
Der Stadtsenat hat sich nachstehende Angelegenheiten zur kollegialen Beschlussfassung vorbehalten:
Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich
1. Ausübung des der Stadt im eigenen Wirkungsbereich zustehenden Verordnungsrechts, soweit das Verordnungsrecht nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Organen der Stadt vorbehalten ist, ausgenommen die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 43 (Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise), 76b (Wohnstraße), 87 (Wintersport auf Straßen) und 88 (Spielen auf Straßen) StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969 idF BGBl. I Nr. 77/2019;
Grundsatzbeschlüsse
2. alle in den Wirkungskreis des Stadtsenates fallenden Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung sowie Abweichungen von solchen Grundsatzbeschlüssen im Einzelfall;
Generelle Aufwandsgenehmigung
3. Erteilung der Aufwandsgenehmigung im Rahmen des Voranschlages für das laufende Haushaltsjahr für gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtungen sowie für jene im Voranschlag ziffernmäßig genau festgelegten laufenden Transferzahlungen und Beiträge, deren Empfänger einwandfrei feststehen;
Stadtwappen
4. Verleihung (Widerruf) der Berechtigung zur Führung und Verwendung des Stadtwappens (§ 7 Abs 2 Statut);
Ehrungen
5. Verleihung von Ehrenmedaillen, Ehrenzeichen, Anerkennungsurkunden und Ehrengaben (§§ 11, 12 Statut);
Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung für den Magistrat
6. Zustimmung zu der vom Bürgermeister erlassenen Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat (§ 35 Abs 4 Statut);
Bezüge der gewählten Organe
7. Bezüge und Entschädigungen der gewählten Organe (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz, VIII. und IX. Abschnitt des Statutes), wenn die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Organen der Stadt vorbehalten ist;
Dringlichkeitsverfügungen
8. Verfügungen in dringenden Fällen an Stelle des Gemeinderates (§ 58 Abs 1 Statut);
Vorberatung und Antragstellung
9. Vorberatung und Antragstellung in den der Erledigung des Gemeinderates vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit der Gemeinderat nicht eigene Ausschüsse zur Vorberatung und Antragstellung bestellt hat (§ 61 Abs 1 Statut);
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
10. Entbindung des Bürgermeisters von der Verschwiegenheitspflicht (§ 63 Abs 3 Statut);
Geschäftsordnung für den Stadtsenat
11. Erlassung der Geschäftsordnung für den Stadtsenat (§ 64 Abs 13 Statut);
Vorberatende Gemeinderatsausschüsse
12. Übertragung der Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände an vorberatende Gemeinderatsausschüsse (§ 66 Abs 2 Statut);
Beschlussunfähigkeit eines Gemeinderatsausschusses
13. Entscheidungen bei Beschlussunfähigkeit eines Gemeinderatsausschusses (§ 67 Abs 6 Statut);
Kassenkredite
14. Aufnahme von Kassenkrediten (§ 83 Abs 2 Statut);
Rechtsstreitigkeiten
15. Bewilligung
- zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtstreites vor den ordentlichen Gerichten ausgenommen Besitzstörungs- und nicht anwaltspflichtige Mahnverfahren sowie gerichtliche Kündigungs- und Räumungsverfahren;
- zum Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs ausgenommen gerichtliche Kündigungs- und Räumungsverfahren;
- zum Abschluss eines Schiedsvertrages, wenn der Streitwert in obigen Fällen jeweils 600.000 Euro nicht übersteigt;
- zur Einbringung von Klagen an den Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG;
Erwerb unbeweglicher Sachen
16. Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und diesen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert mehr als 120.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt;
Neu-, Um- oder Zubauten
17. Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Um- oder Zubauten, wenn die Gesamtkosten mehr als 120.000 Euro betragen, aber 1.200.000 Euro nicht übersteigen;
Anschaffung beweglicher Sachen; sonstige Aufwendungen
18. Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis, der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag mehr als 120.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht, übersteigt;
Veräußerung; unentgeltliche Übereignung; Verpfändung
19. Bewilligung zur Veräußerung, unentgeltlichen Übereignung und Verpfändung von beweglichen Sachen (einschließlich Wertpapiere, Forderungen, Gesellschaftsanteile u.dgl.) im Werte bis zu 600.000 Euro, ausgenommen die Veräußerung von ausgeschiedenen Gegenständen bis zu einem Einzelwert von 6.000 Euro;
Bestandverträge
20. Abschluss und außergerichtliche Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Wert des Bestandobjektes mehr als 300.000 Euro beträgt, aber 2.400.000 Euro nicht übersteigt, ausgenommen die Zuweisung von Gemeindewohnungen nach den Richtlinien des Gemeinderates;
Öffentliches Gut
21.
- Auflassung eines öffentlichen Gutes oder Übernahme in das öffentliche Gut
- Genehmigung der Benützung öffentlichen Gutes durch Verkaufshütten, Verkaufswagen, Kastanienröststände, Reklamesäulen, Tankstellen und Tiefgaragen;
Leihverträge und Prekarium
22. leihvertragliche und prekaristische Überlassung von Grundstücken und Räumen, sofern deren Wert mehr als 60.000 Euro beträgt;
Mietzins
23. Mietzinsfestsetzungen in stadteigenen Wohnhäusern abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Mietzinsbildung;
Gemeindefälle
24. Erklärungen zu Gemeindefällen;
Werkverträge
25. Bewilligung zum Abschluss von Werkverträgen, wenn das Entgelt mehr als 30.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen;
Versicherungen
26. Versicherungsabschlüsse (Neuversicherungen sowie Konvertierungen), wenn die Gesamtprämiensumme für die Vertragsdauer im Einzelfall mehr als 30.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt;
Übernahme von Verbindlichkeiten; Darlehen
27. Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, deren Wert mehr als 120.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt; ausgenommen ist die Aufnahme von
- Darlehen zur Durchführung von Hausreparaturen nach § 18 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 30/2009,
- Wohnbauförderungsdarlehen aufgrund einer Förderungszusicherung des Landes,
- Darlehen aufgrund einer Förderungsvereinbarung nach dem UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. I Nr. 71/2003, sowie
- Darlehen, die einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen (§ 45 Abs 4 Statut);
Nachsicht von Forderungen
28. gänzliche oder teilweise Nachsicht (Befreiung) von Abgaben oder sonstigen Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn der nachzusehende Betrag mehr als 6.000 Euro beträgt, aber 120.000 Euro nicht übersteigt;
Zahlungserleichterungen
29. Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Abgaben oder sonstige Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn die aushaftende Forderung mehr als 60.000 Euro beträgt, aber 300.000 Euro nicht übersteigt;
Förderungen
30. Gewährung von Förderungen, wenn der zu gewährende Betrag je Förderungsgegenstand und Haushaltsjahr - mehr als 3.000 Euro beträgt, aber 600.000 Euro nicht übersteigt, soweit die Förderung nicht von einer Richtlinie des Gemeinderats geregelt wird und kein Ermessensspielraum besteht;
Verleihung von Preisen
31. Verleihung von Preisen und Förderungspreisen der Stadt Graz auf kulturellem Gebiet;
Vergabe; Kunst und Wissenschaft
32. Vergabe von künstlerischen, kunstgewerblichen und wissenschaftlichen Werken und Leistungen, soweit sie nicht im Rahmen des Gewerberechtes erbracht werden oder es sich in solchen Fällen nicht um Lieferungen und Leistungen für bauliche Herstellung handelt, wenn der zu vergebende Betrag im Einzelfall mehr als 60.000 Euro beträgt;
Vergabe; Bauprojekte
33. Vergabe von immateriellen Leistungen für Bauprojekte einschließlich der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung und Baukoordination, wenn der zu vergebende Betrag im Einzelfall mehr als 60.000 Euro beträgt;
Ideen- und Realisierungswettbewerbe
34. Ideen- und Realisierungswettbewerbe, soweit die Aufwendungen dafür den Betrag von 600.000 Euro nicht übersteigen;
Vertragsbedienstete und freie Dienstverträge: Aufnahme auf unbestimmte Zeit, Sonderverträge, Kündigung und Entlassung, Abschluss von freien Dienstverträgen
35. Aufnahme von Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit, Genehmigung von Sonderverträgen, Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes, Kündigung und Entlassung von auf unbestimmte Zeit aufgenommenen Vertragsbediensteten, Abschluss von freien Dienstverträgen;
Entlassung
36. Entlassung von Beamten, sofern sie nicht durch ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis erfolgt;
Arbeitszeit
37. Festsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit;
Ernennung
38. Ernennungen (Beförderung, Überstellung oder Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Beamtengruppe, Einweisung), soweit sie nicht durch das Statut oder sonstige Gesetze anderen Organen der Stadt übertragen sind;
Verfügungen aufgrund von Dienstbeschreibungen
39. Verfügungen aufgrund von Dienstbeschreibungen, die zwei aufeinanderfolgende Jahre auf „minder entsprechend" oder „nicht entsprechend" lauten; Verfügungen nach Aufhebung solcher Dienstbeschreibungen wegen andauernder zufriedenstellender Dienstleistung;
Nebengebühren
40. Zuerkennung von Nebengebühren, sofern die Gewährung oder Bemessung eine Ermessensentscheidung darstellt;
Zuweisungen und Abordnungen
41. Zuweisungen von städtischen Bediensteten an Dritte gemäß dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz und Abordnung von städtischen Bediensteten zu anderen Rechtsträgern, nicht jedoch den Widerruf von Zuweisungen und Abordnungen;
Sonderurlaub
42. Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 28 Tagen;
Ruhestand
43. Versetzung in den Ruhestand ausgenommen §§ 45, 46 (2) und 47 DO;
Versorgungsgeld; Unterhaltsbeitrag
44. Gewährung eines Versorgungsgeldes bzw. Unterhaltsbeitrages, sofern die Gewährung eine Ermessensentscheidung darstellt;
Beseitigungsauftrag
45. Beseitigungsauftrag für bewohnte Objekte;
Kanalanschlussverpflichtung
46. Entscheidung über die Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung, ausgenommen Ausnahmen für untergeordnete Nebengebäude und Bauten, jeweils bis zu einer bebauten Fläche von 100 m2;
EU- und nationale Förderprogramme
47. Bewilligungen zur Teilnahme an Programmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Steiermark, sofern dies nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Organen der Stadt vorbehalten ist;
Schulen
48. Antragstellung an die Bildungsdirektion für Steiermark hinsichtlich der Errichtung, Organisationsänderung und Auflassung von Schulen, bei denen die Stadt Schulerhalter ist; Bezeichnung solcher Schulen;
Stellungnahmen
49. Stellungnahmen der Stadt Graz
- zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes und des Landes sowie zu Verordnungs- und Richtlinienentwürfen der Europäischen Union, soweit diese Entwürfe den eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz berühren oder sonst für die Stadt Graz von nicht untergeordneter Bedeutung sind,
- zu Entwicklungsprogrammen sowie zu örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen benachbarter Gemeinden,
- zu Konzessionsbewerbungen und Gewerbeanmeldungen, bei denen ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, sowie
- im Verfahren über die Bestimmung des Verlaufes einer Bundesstraße;
Bezirksembleme
50. Einführung von Bezirksemblemen;
Informationsberichte
51. Informationsberichte über
- Auftragsvergaben, deren Auftragswert 120.000 Euro übersteigt, ausgenommen solche nach Z 32 und 33;
- die Zurücknahme von Zuweisungen und Abordnungen gemäß Z 41;
- Förderungen, mit denen Beträge je Förderungsgegenstand und Haushaltsjahr von mehr als 3.000 Euro bis maximal 600.000 Euro gewährt wurden, deren Gewährung jedoch im Sinne der Z 30 von einer kollegialen Beschlussfassung ausgenommen ist;
- Kampagnen nach § 7 Z 1 Richtlinien für städtische Kommunikation;
- den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Gleichstellung seitens der:des Gleichbehandlungsbeauftragen der Stadt Graz;
Verwendungszulagen
52. die Zuerkennung sowie die Bemessung der Verwendungszulagen gemäß § 74b Abs 1 Z 3 und Abs 2 laut § 74b Abs 7 DO
Märkte
53. die Festlegung der Markplätze und der Umfang des Marktgebietes;
Fahnen auf öffentlichem Gut
54. Genehmigungen von Beflaggungen auf öffentlichem Gut;
Objektivierungsrichtlinien
55. Genehmigungen nach § 8 Abs 2 und Stellungnahmen nach § 8 Abs 8 letzter Satz der Richtlinien des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz betreffend die Objektivierung von Stellenbesetzungen;
Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen
56. Genehmigungen von Ausnahmen nach § 2 Z 5 der Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf den öffentlichen Flächen.