GZ.: A14-005295/2012/0011; A23-028645/2013/0008
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 04.07.2013 mit der der Fernwärmeanschlussbereich 2013 für die Teilgebiete 02/001, 03/001, 04/001, 05/002, 05/003, 06/002, 07/001, 08/001, 13/001, 14/001, 16/001 beschlossen wird.
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem (Fernwärmeanschlussbereich) besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) samt Planzeichenerklärung. Der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht beigelegt.
§ 2
Im Planwerk sind die Teile des Gemeindegebietes mit Fernwärmeanschlussverpflichtung festgelegt.
§ 3
Die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung in den festgelegten Bereichen sind in der verbindlichen Zusage (gemäß § 22 Abs 9 lit.1c) der Energie Graz GmbH & Co KG vom 18.06.2013
(Eingang vermerkt unter GZ: A14-005295/2012/0010) als zuständiges Energieversorgungsunternehmens definiert.
§ 4
Die Umsetzung erfolgt in zeitlicher Hinsicht schrittweise und gemäß den Bestimmungen des § 6 des Steiermärkischen Baugesetzes.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Rechtswirksamkeit beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).
(2) Der verordnete Fernwärmeanschlussbereich 2013 liegt im Magistrat Graz, Stadtplanung, Europaplatz 20, 6. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.