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Richtlinie Crowdfunding Förderung

GZ.: A15-129293/2023/0002


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2023 zur Förderung von Crowdfunding Projekten für Produkte und Dienstleistungen aus dem „Social Business" Bereich

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021 iVm. § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:


1.  Allgemeine Bestimmungen


1.1.     Gegenstand der Förderung

Ziel dieser Förderung ist die Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen bei einer Beteiligungsfinanzierung durch s.g. "Crowdfunding" für die Frühphasenfinanzierung von oder für Innovationsprojekte. Diese Projekte müssen den Grundsätzen des „Social Business" entsprechen. Diese Förderung ist gekoppelt an die Teilnehme am kostenlosen Basisprogramm des Social Business Hub Styria oder einem vergleichbaren Angebot, dessen Ziel es ist, sozial balancierte Geschäftsmodelle zu initiieren, zu entwickeln und zu fördern.

Der Social Business Hub Styria ist ein „Social Business Inkubator" und Netzwerk für Menschen, die gesellschaftliche Herausforderungen wie Klimawandel oder demografischen Wandel, Fragen der Migration, Bildung oder des Stadt-Land Gefälles auf unternehmerische Art und Weise lösen. Er entwickelt, fördert und unterstützt soziale Innovationen und Geschäftsmodelle. (www.socialbusinesshub.at) Zudem stärkt sie die Transformationskraft der Grüne Transformation gemäß der/in der Wirtschaftsstrategie 2030.

1.2.     Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Klein- und Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission:

Crowfunding

Nicht antragsberechtigt sind freie Berufe, Vereine und Privatpersonen. 


1.3.     Förderungsvoraussetzungen

Die Unternehmen haben sich den Grundsätzen des „Social Business" zu bekennen und haben am kostenlosen Basisprogramm des Social Business Hub Styria oder einem vergleichbaren Angebot teilzunehmen. Diese Ausrichtung entspricht den Zielen der Wirtschaftsstrategie Graz 2030.

Gefördert werden ausschließlich Projekte, die über Crowdfunding Plattformen verbreitet werden.

Die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Crowdfunding Aktion sowie die Teilnahme am Programm des Social Business Hubs ist durch Vorlage mit Bestätigung und einer konkreten Planung nachzuweisen.

1.4.      Formen des Crowdfunding, die unterstützt werden, sind:

  • Lending based Crowdfunding  (Zinszahlung als Gegenleistung)
  • Equity based Crowdfunding (Investment; Beteiligung am Unternehmensgewinn)
  • Reward based Crowdfunding (Produkt oder Dienstleistung als Gegenleistung)

Nicht unterstützt wird eine „Donation based Crowdfunding (keine Gegenleistung, Spende) Kampagne". Eine Unterstützung von bereits geförderten Crowdfunding Aktionen ist ausgeschlossen.


2.  Art und Umfang der Förderung


2.1.      Förderungsfähige Kosten

Kosten für Kreativleistungen von Unternehmen der Kreativwirtschaft mit Sitz in Graz, die im Zusammenhang stehen mit der Vorbereitung und Planung einer Crowdfunding-Aktion. Diese können z.B. Kosten für die Erstellung von Videos, Bildern, Texten, Beschreibungen etc. umfassen.

Nicht förderungsfähig sind Eigenleistungen der Unternehmen (insbesondere Personalkosten) und Kosten, die durch eine Leistungsbeziehung zwischen Projektwerber:in und Plattform entstehen sowie Rechts- und Steuerberatungskosten. 

2.2.      Förderungsintensität

Die Höhe der Förderung beträgt 50% der anrechenbaren Kosten.

Die Obergrenze der Förderung beträgt maximal € 5.000,-. 

2.3.     Antragstellung

Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich online mittels E-Government-Formular.

Anzuhängen sind dabei eine Beschreibung des Unternehmens und des Produkts oder der Dienstleistung sowie ein Umsetzungsplan, sowie ein Beleg über die Teilnahme am Programm des Social Business Hub Styria (oder einem vergleichbaren Angebot).

Anerkannt werden Kosten, die im Jahr der Antragstellung entstanden sind. Eine rückwirkende Förderung bereits abgewickelter Aktionen ist nicht möglich. Die Förderung ist vor der Durchführung der Aktion zu beantragen.

2.4.      Art und Zeitpunkt der Auszahlung

Die Auszahlung der beantragten Förderung erfolgt nach der Beschlussfassung.


3.  Schlussbestimmungen


3.1.     Rechtsanspruch

Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und die Vergabe der Förderung richten sich nach den Vorschriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung.

3.2.     De-minimis-Verordnung

Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis-VO). 

3.3.     Rückforderung der Förderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

  1. die in der Sonderrichtlinie sowie der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und
  2. die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Unternehmens nicht gegeben sind.

3.4.     Laufzeit

Die Gültigkeit dieser Richtlinie beginnt mit 01.01.2024, orientiert sich an den für die Förderung zur Verfügung gestellten Mitteln, die im Rahmen des jährlichen Budgetbeschlusses der Abteilung fixiert und erstreckt sich bis längstens Ende 2025.

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