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Förderung von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten

Themenpaket Mobilitätsförderung

GZ.: A23-028212/2013/0104


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung zum Ankauf von neuen umweltfreundlichen Fahrzeugflotten.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduktion besonders gesundheitsschädlicher Feinstpartikel aus Abgasen von konventionellen Verbrennungsmotoren sowie der Reduktion der CO2-Emissionen im Grazer Stadtgebiet.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderwerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderwerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderwerber:in.

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

Antragsteller:in und Förderwerber:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die Begünstigte und der/die Förderwerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der
Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

4. Umweltfreundliche Fahrzeugflotte

Umweltfreundliche Fahrzeugflotten bestehen aus Fahrzeugen (wie Autos oder Vergleichbares) mit ausschließlich elektrischem Antrieb.

 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.  

(7)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.   

(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.   

(3)  Die Berechtigung als Förderwerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(4)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(5)  Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. ­
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden. 

(4)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderwerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 4 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird (ausgenommen ist dies aufgrund eines Totalschadens) und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 6 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich. 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen, die der/die Förderwerber:in unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Benutzung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Benutzung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend einzuhalten.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.


§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in

(1)  Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind gewerbliche Unternehmen sowie karitativen Vereine und Institutionen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung insbesondere mit Fahrzeugflotten, die

a) das Taxigewerbe oder Mietwagen im Taxibetrieb (überwiegend) § 25 der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013 aufgrund einer Konzession betreiben oder

b) für die Stadt Graz soziale Dienste im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes verrichten.

(2)  Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).


§ 12 Vorzulegende Unterlagen


Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Ein Nachweis über eine aufrechte Konzession (Taxis, oder Vergleichbares) oder einen Vertrag mit der Stadt Graz (Soziale Dienste) oder GISA-Auszug 

(3) Der gültige Kauf-, Kreditvertrag oder Leasingvertrag des ggst. Fahrzeuges

(4) Zahlungsbeleg

(5) Zulassungsschein zum Nachweis der gültigen Erstzulassung und bzw. Anmeldung (nicht älter als 3 Monate)  des ggst. Fahrzeuges auf den/die Förderwerber:in


§ 13
Förderungsvoraussetzungen


Für ihr Gebiet gewährt die Stadt Graz den Betreiber:innen von umweltfreundlichen Fahrzeugflotten beim Ankauf eines Fahrzeuges (Autos) mit ausschließlich elektrischem Antrieb, gemäß § 2 Z5 dieser Förderungsrichtlinie einen Zuschuss, wenn

(1) der Förderungsgegenstand bestimmungsgemäß in Funktion ist und ein gültigen Kauf-, Kreditvertrag oder Leasingvertrag vorliegt. Im Sinne von § 4 dieser Förderrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Verträge erst ab einem Datum 01.01.2025 vorgelegt werden können.

(2) Die Erstzulassung bzw. Anmeldung des ggst. Fahrzeuges auf den/die Förderungswerber:in darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.

(3) Die im Rahmen dieser Aktion geförderten Autos sind mit einem vom Umweltamt zur Verfügung gestellten Aufkleber der Stadt Graz zu versehen.

(4)  Eine Förderbarkeit besteht dann, wenn die überwiegende Leistungserbringung mit dem/den betreffenden Fahrzeug/en im Stadtgebiet von Graz erfolgt (z. Bsp. über Standplätze). Für Fahrzeuge, welche auf Wechselkennzeichen gemeldet sind, kann keine Förderung gewährt werden.

(5)  Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.  
 

§ 14 Höhe der Förderung

(1) Autos mit ausschließlich elektrischem Antrieb erhalten einen Zuschuss von 3.000 Euro

(2) Je Förderungswerber:in ist innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren 1 Fahrzeug förderbar.

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