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Förderung von thermischen Solaranlagen

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von thermischen Solaranlagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von thermischen Solaranlagen für die Wärmeenergieversorgung für den Wohnbereich.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und Substitution von fossilen Energieträgern im Bereich der Warmwasserbereitung und der Raumwärmebereitstellung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.

6. Wohnnutzfläche

Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.

7. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

8. Schuldbefreiende Wirkung

Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (ZahlungsempfängerIn, wie z.B. Installationsunternehmen, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche die Installation der Solaranlage durchgeführt oder beauftragt hat, vorgenommen werden.

9. Thermische Solaranlage

Eine Anlage zur Bereitstellung von Wärmenergie für die Brauchwasserbereitung und/oder Versorgung mit Heizwärme für Wohnräume.

10. Aperturfläche

Bezeichnet die freie Fläche der Öffnung, durch die das Sonnenlicht in den Kollektor eintreten kann.
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, insbesondere der Direktförderung des Landes für thermische Solaranlagen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)   Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) vorzulegen.

(4)  Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die die bezahlte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der ordnungsgemäße Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2)     Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten, insbesondere bei der Dämmung des Speichers und der Warmwasser-führenden Rohre sowie der Umwälzpumpen.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
 

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

a) WohnungseigentümerInnen,

b) EigentümerInnen von Gebäuden,

c) Wohnbauträger,

d) HauptmieterInnen,

e) Hausverwaltungen

f) BetreiberInnen von Wohnheimen,

g) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine,

h) dinglich Nutzungsberechtigte und PächterInnen,

i) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt und

j) freiberuflich Tätige.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder entsprechend legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:

1)   Vollständig ausgefülltes Antragsformular

2)   Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (nicht älter als 6 Monate) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung.

3)   Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)

4)   Technischer Anlagenbericht mit  der Anlageschema (allgemein), erwartetem thermischen Solar-Ertrages oder Vergleichbares

5)   Lageplan mit Darstellung der Kollektoren aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht, oder ein Luftbild 

6)   Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Kollektoren

7)   Nachweis über die Anzahl bei mehreren Wohneinheiten (wie Stromabrechnungen oder Vergleichbares)
 

§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1)  Die Errichtung der Solaranlage darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 6 Monate sein. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Die Solaranlage muss für Gebäude, die überwiegend Wohn- oder Vereinszwecken dienen, Warmwasser und/oder Raumwärme bereitstellen (darüber hinaus gehende Kollektorflächen wie z.B. für die Beheizung von Schwimmbädern oder die ausschließliche Einspeisung in ein Fernwärmenetz sind von der Förderung ausgenommen).

(3)  Alle Genehmigungen für die Wohnnutzung liegen vor.

(4)  Die Installation der Kollektoren hat in eine Westsüdwest- bis Ostsüdostrichtung zu erfolgen.

(5)  Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass der Warmwasserbedarf im Sommerhalbjahr durch die Solaranlage weitestgehend abgedeckt wird.

(6)  Die Aperturfläche muss mindestens 4 m² betragen.

(7)  Sofern eine Verpflichtung zur Errichtung der thermischen Solaranlage aufgrund des Steiermärkischen Baugesetzes besteht, können Solaranlagen in der Gesamtfläche gefördert werden, wenn eine Heizungseinbindung erfolgt oder eine ganzjährig verfügbare Fernwärmeversorgung möglich ist.
 

§ 14 Höhe der Förderung

(1)  Die Förderung von thermischen Solaranlagen beträgt 100 Euro je m² Aperturfläche, jedoch maximal 3.000 Euro je Wohneinheit.

(2)  Sofern eine Verpflichtung zur Errichtung der thermischen Solaranlage aufgrund des Steiermärkischen Baugesetzes besteht und die Bedingungen aus § 13 Abs. 7 dieser Förderrichtlinie nicht erfüllt sind, vermindert sich die Förderungshöhe auf 50 Euro pro m² Aperturfläche

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