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Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen

Themenpaket Solarförderung

GZ.: A23-028212/2013/0104


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von Photovoltaik - Gemeinschaftsanlagen an/bei mehrgeschossigen Objekten mit Wohnnutzung für deren Energieversorgung.

(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und des Verbrauches fossiler Energieträger im Bereich der Bereitstellung von elektrischer Energie.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:


1. Förderwerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderwerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderwerber:in.


2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

Antragsteller:in und Förderwerber:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares).


3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die Begünstigte und der/die Förderwerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderwerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares).


4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die Förderwerber:in berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.


5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.


6. Wohnnutzfläche

Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages


7. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften


8. Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage

Eine von einem/einer Förderwerber:in selbst oder einem Dritten errichtete und/oder betriebene gemeinschaftliche Photovoltaikanlage („gemeinschaftliche Erzeugungsanlage" im Sinne einschlägiger gesetzlicher Regelungen) am/beim zu versorgenden Objekt zur Erzeugung von elektrischer Energie, für den Eigenverbrauch im Wohn- und Gemeinschaftsbereich (wie für Beleuchtung, Lift, Waschküche, E-Ladestation oder vergleichbares) und zur Netzeinspeisung des Stromüberschusses.


9. Eigennutzung

Eine Eigennutzung des am Objekt von der Gemeinschaftsanlage generierten PV-Stromes liegt dann vor, wenn von allen antragsberechtigten Haushalten entsprechende ideelle Anteile am Eigentum an der Anlage bestehen bzw. diese durch eine bereits vorliegende vertragliche Vereinbarung innerhalb von maximal 15 Jahren hergestellt wird und dieser PV-Strom selbst verwendet wird. Die Eigennutzung besteht aus dem Eigenenergieverbrauch im engeren Sinne und der Netzeinspeisung des Stromüberschusses.


§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.  

(7)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.


§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1)  Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.


§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden. 

(2)  Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in   

(3)  Die Berechtigung als Förderwerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderwerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(4)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder vergleichbares) einzureichen.

(5)  Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. ­


§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlten/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden. 

(4)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.


§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderwerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird.
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 9 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.


§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die Förderwerber:in unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3)  Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.


§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung


Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.


§ 10 Gerichtsstand


Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN


§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in

(1) Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Eigentümer:innen des Förderungsgegenstands. Im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind das

a) Eigentümer:innen von Objekten an denen der Förderungsgegenstand errichtet wird
b) eingetragene Wohnungseigentümergesellschaften (wie Wohnungseigentümergemeinschaft WEG,
    Personenvereinigungen PV, oder Vergleichbares) mit einer bevollmächtigen Vertretung
c) Bauträger, Projektabwickler
d) Sonstige Eigentümer:innen des Fördergegenstandes (wie Vereine, Genossenschaften, Institutionen,
    Energieversorger oder Vergleichbares)
e) BetreiberInnen der Anlage (wie Contracting, Vereine, oder Vergleichbares)

(2)  Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die Förderwerber:in selbst oder legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).


§ 12 Vorzulegende Unterlagen


Diese Förderabwicklung kann in einem „einstufigen Verfahren" oder in einem „zweistufigen Verfahren" mit Zusicherung erfolgen.


A) Zweistufiges Verfahren

I) Stufe 1: Vorverfahren und Zusicherung

a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

b) Nachweis über die Berechtigung als Förderwerber:in (siehe § 5 Abs. 2)

c) Aufgeschlüsselter Kostenvoranschlag mit überprüfbarer detaillierter technischer Leistungsbeschreibung für den ggst. Fördergegenstand

d) Detaillierter Projektbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil

e) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild

f) Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)

g) Eine vorläufige Liste der teilnehmenden Haushalte mit folgenden Angaben:
     - Objektadresse mit Türnummer (Top-Nummer)
     - Leistung des jeweiligen ideellen Anteils an der Anlage
     - nachvollziehbare Zuordnung des jeweiligen ideellen Anteils
     - Angabe, ob eine Eigennutzung (gemäß § 2 Z 11) des PV-Stromes erfolgt 

Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung und Vollständigkeit des Antrages erfolgt eine Zusicherung unter Angabe des maximal möglichen Förderbetrages auf Basis der Förderungsrichtlinie mit Zustellnachweis.

Ab Zustellungsdatum der Zusicherung gilt eine Frist von 12 Monaten für die Errichtung der Anlage (die Betriebsbereitschaft der Anlage muss gegeben sein) und für die ordnungsgemäße Einreichung gem. Stufe 2.

In besonders begründeten Ausnahmefällen (lange Genehmigungsabläufe, unerwartete technische und oder rechtliche Schwierigkeiten beim Umbau, Einschränkung bei den Umbauarbeiten und ähnlichem), kann diese Frist auf maximal 13 Monate verlängert werden.

Diese Zusicherung verliert ihre Gültigkeit am Ende des ersten Werktages nach Ablauf der zugesicherten Frist ab Zustellung.

 
II) Stufe 2: Endprüfung und Auszahlung (ergänzend zu Unterlagen aus Stufe 1)

a) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger
    Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand
b) Erforderlichenfalls aktualisierte Unterlagen bei Änderungen in Bezug auf die in Stufe 1 eingereichten
    Unterlagen, wie Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder vergleichbares 
c) Jedenfalls eine aktualisierte Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten, wie unter Stufe 1
    beschrieben, ergänzt mit Name, Geburtsdatum und Unterschrift, wenn eine Eigenenergienutzung (gemäß
    § 2) besteht.
d) Netzzutrittsvertrag , insbesonders mit Angabe der Zählpunktnummer
e)  Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag
f) Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Module

Der Antrag gilt bei Nichteinhaltung der Frist gem. Pkt. I als zurückgezogen.

 
B) Einstufiges Verfahren

a) Vollständig ausgefülltes Antragformular

b) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger
    Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (Rechnungsdatum nicht älter als 3 Monate).

c) Nachweis über die Berechtigung als Förderwerber:in 

d) Technischer Anlagenbericht mit Anlagenschema, Angaben zur erwarteten Leistung in kWp, rechnerischer Jahresenergieerzeugung in kWh der Anlage und voraussichtlicher Eigenenergieverbrauchsanteil 

e) Abnahmebefund, Inbetriebnahmebestätigung oder vergleichbares

f) Lageplan, aus dem die Orientierung des Objektes und der Anlage hervorgeht oder ein Luftbild

g  Foto/s der realisierten Anlage mit montierten Modulen

hi)  Vertrag, welcher die Teilnahme an der Gemeinschaftsanlage regelt

i)  Netzzutrittsvertrag, insbesonders mit Angabe der Zählpunktnummer

j) Bei gesetzlicher Erforderlichkeit ein entsprechender Errichtungs- und Betriebsvertrag

k)  Beschreibung des Verrechnungsmodells (inklusive eines eventuellen Eigentumsüberganges)

l) Eine aktuelle Haushaltsliste der teilnehmenden Berechtigten ist mit den Angaben gem. § 12 Lit A. Stufe 2   vorzulegen.


§ 13 Förderungsvoraussetzungen

(1)  Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein. Im Sinne von
§ 4 dieser Förderrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.

(2)  Die Anlage muss der ständigen Nutzung dienen.

(3)  Gefördert werden dachintegrierte, auf Dächern aufgestellte oder fassadenintegrierte
Photovoltaikanlagen als gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlagen.

(4)  Die Ausrichtung der Anlage hat in eine West- bis Ostrichtung zu erfolgen.

(5)  Das Objekt muss zumindest 5 Haushalte oder 5 Wohneinheiten haben.

(6)  Es müssen zumindest 3 eigenständige Haushalte oder 3 Wohneinheiten je Netzzugangspunkt an der gemeinschaftlichen Energieerzeugungsanlage beteiligt sein.

(7)  Alle Genehmigungen für die Wohnnutzung durch die Haushalte liegen vor.

(8)  Es muss ein Netzeinspeisevertrag für die gemeinschaftliche Energieerzeugungsanlage vorliegen bzw. gem. § 12 Lit. A in der Stufe 2

(9)  Der rechnerische Nachweis der Jahresenergieerzeugung der Photovoltaikanlage muss zumindest 900 kWh pro kWp, bei fassadenintegrierten Photovoltaikanlage jedoch zumindest 600 kWh pro kWp ergeben.

(10)  Über die Jahresertragsdaten der ersten 5 Betriebsjahre sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

(11)  Anlagen, die nach einem BürgerInnenbeteiligungsmodell errichtet bzw. abgewickelt werden, insbesondere von Versorgungsunternehmen, sind von dieser Förderrichtlinie nicht erfasst.

(12)  Bei zwingenden rechtlichen Vorgaben zur Errichtung (Gesetzliche Verpflichtung, Bescheid) erfolgt keine Gewährung einer Förderung.  

(13) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.

§ 14 Höhe der Förderung


(1) Wenn eine Eigennutzung (gem. § 2 Z 11) besteht, dann gilt:


a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 300 Euro pro kWp und anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro je Objekt.

b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.

c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.

(2) Für Förderwerber:innen, bei denen keine Eigennutzung (gem. § 2; wie Bauträger, Hausverwaltungen, sonstige Eigentümer:innen und (gewerbliche) Betreiber:innen der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder vergleichbare), und die demnach den produzierten Strom zur Verwendung an anspruchsberechtigte Haushalten im Objekt weitergeben und verrechnen, gilt:


a) Die Förderung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen beträgt 190.‑Euro pro kWp und
    anspruchsberechtigtem Haushalt, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 20.000.- Euro je Objekt.

b) Pro anspruchsberechtigtem Haushalt im Objekt sind maximal 2,0 kWp förderbar.

c) Eine nochmalige Förderung bei Weitergabe von jeweiligen ideellen Anteilen ist nicht möglich.

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