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Förderung von Fernwärme-Hausanlagen

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Fernwärmehausanlagen-Heizungsumstellungen.

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Umstellung von Heizanlagen auf Fernwärmehausanlagen für die Wohnungsbeheizung.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Raumheizung.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.
 

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.

6. Wohnnutzfläche

Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.

7. Haushalt

Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.


8. Schuldbefreiende Wirkung


Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (z.B. Installationsunternehmen, Hausverwaltung oder vergleichbare), die die Heizungsumstellung durchgeführt oder beauftragt hat, durchgeführt werden.


9. Fernwärmehausanlage


Eine Fernwärmehausanlage besteht aus allen Installationen bzw. technischen Einrichtungen, die als Teil der Kundenanlage für die Fernwärmeversorgung eines oder mehrerer Gebäude (Objekte) erforderlich sind und die nicht einer der Wohneinheit zugehörigen Installation zuzurechnen sind.
 

10. Fernwärme

Als Fernwärme gilt jedenfalls ein Bezug von Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energie Graz GesmbH & Co KG (EGG) bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Andere Versorgungsnetze sind hinsichtlich ihres Anteiles an der Kraft-Wärme-Kopplung, des Primärenergiefaktors sowie der Emissionsbelastung der gelieferten Wärme und der damit verbundenen Immissionsbelastung im Stadtgebiet von Graz einer Einzelfallprüfung auf Gleichwertigkeit mit Fernwärme der EGG zu unterziehen.
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten  Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, insbesondere der Förderung für eine Heizungsumstellung nach sozialen Einkommenskriterien der Stadt Graz idgF kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine „De‑minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
 

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen.  Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(4)  Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.

(3)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4)  Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung

(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 12 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Dimensionierung der Heizungspumpen.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.



II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN



§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

a) WohnungseigentümerInnen,

b) EigentümerInnen von Gebäuden,

c) Wohnbauträger,

d) HauptmieterInnen

e) Hausverwaltungen,

f) BetreiberInnen der Heizanlage,

g) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine,

h) dinglich Nutzungsberechtigte und PächterInnen und

i) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Großanlagen

(1)  In jenen Fällen, in denen ein Objekt mit mindestens 5 Wohneinheiten im Rahmen der Heizungsumstellung vom Fernwärmeversorger (siehe § 2 Z. 10) erstmalig mit mindestens 5 Wohneinheiten an die Fernwärme angeschlossen wird, werden die anrechenbaren Kosten zur Errichtung der Fernwärmehausanlage zu 100%, maximal jedoch mit € 1.000.- je Wohneinheit (größer gleich 30 m2) gefördert. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

In jenen Fällen, wo eine Wohneinheit kleiner als 30 m2 ist, reduziert sich der maximale Fördersatz um € 50.- pro m2 Unterschreitung (Rundung auf ganze m2). Die Mindestgröße für eine anerkannte Wohneinheit beträgt 20 m2.

(2)  In jenen Fällen, wo nicht mindestens 90% der Heizkörper mit Thermostatventilen ausgerüstet sind bzw. im Rahmen der Umstellungen der Heizanlage werden, verringert sich die sich ansonsten ergebende Förderhöhe um € 100 je Wohneinheit. Dies gilt sinngemäß für Einzelraumtemperaturregelungen bei Niedrigtemperaturheizsystemen.

(3)  Diese Förderabwicklung bei Großanlagen kann in einem „einstufigem Verfahren" (dann gelten sinngemäß die Bestimmungen gem. § 13 Abs. 3 und 4) oder in einem „zweistufigen Verfahren" erfolgen, wobei dann gilt:
 

I) Stufe 1: Vorverfahren und Zusicherung

Dazu sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:

a) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

b) Aktuelles Anbot mit detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung für die Heizungsumstellung für den ggst. Fördergegenstand

c) Wärmelieferungsvertrag WLV (vorbehaltlich einer „Zusicherung" gem. dieser Förderrichtlinie) mit dem Fernwärmeversorger

d) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)

e) Angaben über das bestehende Heizmittel und Alter der Heizanlage

f) Heizlastnachweis des Gebäudes (gilt auch aus dem WLV, wenn nachvollziehbar detailliert)

g) Nachweis der Anzahl der bestehenden Wohneinheiten, die angeschlossen werden sollen

Bei Erfüllung der Fördervoraussetzung und Vollständigkeit des Antrages erfolgt eine Zusicherung auf Basis der Förderungsrichtlinie mit Zustellnachweis.

Ab Zustellungsdatum der Zusicherung gilt eine Frist von 11 Monaten für den Abschluss der Umstellungsarbeiten (die Betriebsbereitschaft der Anlage muss gegeben sein) und für die ordnungsgemäße Einreichung zur Stufe 2.

Diese Zusicherung verliert ihre Gültigkeit am Ende des ersten Werktages nach Ablauf der zugesicherten Frist ab Zustellung.

II) Stufe 2: Endprüfung und Auszahlung

Dazu sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen als Ergänzung zu Stufe 1 einzureichen:

a) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung (sinngemäß zum ggst. Anbot) und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand 

b) Nachweis des Vorhandenseins von Thermostatventilen bzw. von Einzelraumtemperaturregelungen gemäß § 12 Abs. 2

c) Nachweis der Anzahl der bestehenden Wohneinheiten, die tatsächlich angeschlossen wurden

Der Antrag gilt bei Nichteinhaltung der Frist gem. Pkt. I als zurückgezogen

(4) (In jenen Fällen, wo an eine bereits bestehende Fernwärmehausanlage, im selben oder in einem benachbarten Gebäude (Objekt), eine oder mehrere Wohneinheiten im Zuge einer Anschlussverdichtung (Nachverdichtung) zusätzlich an die Fernwärme angeschlossen werden, werden die anrechenbaren anteiligen und nachgewiesenen Errichtungskosten der Fernwärmehausanlage bzw. die anrechenbaren Kosten für den Wohnungsanschluss (im Allgemeinbereich) an die bestehende Fernwärmehausanlage zu 100%, maximal jedoch mit € 700.- je Wohneinheit (größer gleich 30 m2) gefördert.
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen

In jenen Fällen, wo eine Wohneinheit kleiner als 30 m2 ist, reduziert sich der maximale Fördersatz um € 50.- pro m2 Unterschreitung (Rundung auf ganze m2). Die Mindestgröße für eine anerkannte förderbare Wohneinheit beträgt 20 m2. § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Thermostatventile gilt sinngemäß.

Die bei einer Anschlussverdichtung vorzulegenden Unterlagen entsprechen sinngemäß § 13 Abs. 3 (ausgenommen 3 f Heizlastnachweis). Anstelle von 3 c  WLV kann dieser auch mit einem Rahmenvertrag des FW-Lieferanten ergänzt werden oder mit der/den bezahlten Rechnung/en des FW-Lieferanten.

Die Einreichung dieser Förderung der Fernwärme-Anschlussverdichtung erfolgt über den Fernwärmeversorger, der der Förderstelle die Anträge und die von ihr geforderten Angaben je Wohneinheit in je versorgtem Objekt zusammengefassten Unterlagen vorlegt. Die Frist für diese Vorlage beträgt längstens 6 Monate ab Fertigstellung und bezahlte/n Rechnung/en der fördergegenständlichen Fernwärmeversorgungen.


§ 13 Kleinanlagen

(1)  In jenen Fällen, in denen ein Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten im Rahmen der Heizungsumstellung vom Fernwärmeversorger (siehe § 2 Z 8) erstmalig gemeinsam oder ein Einfamilienhaus mit einer Fernwärmehausanlage an die Fernwärme angeschlossen wird, werden die anrechenbaren Kosten zur Errichtung der Fernwärmehausanlage zu 100%, maximal jedoch mit € 1.000.- pro Wohneinheit (größer gleich 30 m2) gefördert. 
Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen

In jenen Fällen, wo eine Wohneinheit kleiner als 30 m2 ist, reduziert sich der maximale Fördersatz um € 50.- pro m2 Unterschreitung (Rundung auf ganze m2). Die Mindestgröße für eine anerkannte Wohneinheit beträgt 20 m2.

(2)  In jenen Fällen, wo nicht mindestens 90% der Heizkörper mit Thermostatventilen ausgerüstet sind bzw. im Rahmen der Umstellungen der Heizanlage werden, verringert sich die sich ansonsten ergebende Förderhöhe um € 100 je Wohneinheit. Dies gilt sinngemäß für Einzelraumtemperaturregelungen bei Niedrigtemperaturheizsystemen.

(3)  Diese Förderabwicklung erfolgt nach Umsetzung der Maßnahme in einem einstufigen Verfahren. Dazu sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:

a) Vollständig ausgefülltes Antragformular

b) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (nicht älter als 6 Monate)

c) Wärmelieferungsvertrag WLV mit dem Fernwärmeversorger

d) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)

e) Angaben über das bestehende Heizmittel und Alter der Heizanlage

f) Heizlastnachweis des Gebäudes (gilt auch aus dem WLV, wenn nachvollziehbar detailliert)

g) Nachweis der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten

4)  Die Errichtung des Fördergegenstandes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen bzw. die bezahlte/n Rechnung/en nicht älter als 6 Monate sein. 

5)  In jenen Fällen, wo an eine bereits bestehende Fernwärmehausanlage, im selben oder in einem benachbarten Gebäude (Objekt), eine oder mehrere Wohneinheiten im Zuge einer Anschlussverdichtung (Nachverdichtung) zusätzlich an die Fernwärme angeschlossen werden, werden die anrechenbaren anteiligen und nachgewiesenen Errichtungskosten der Fernwärmehausanlage bzw. die anrechenbaren Kosten für den Wohnungsanschluss (im Allgemeinbereich) an die bestehende Fernwärmehausanlage zu 100%, maximal jedoch mit € 700.- je Wohneinheit (größer gleich 30 m2) gefördert. Auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.


§ 13 Abs. 2 hinsichtlich der Thermostatventile und für Einzelraumtemperaturregelungen gilt sinngemäß.

Die bei einer Anschlussverdichtung vorzulegenden Unterlagen entsprechen sinngemäß § 13 Abs. 3 (ausgenommen 3 f Heizlastnachweis). Anstelle von 3 c WLV kann dieser auch mit einem Rahmenvertrag des FW-Lieferanten ergänzt werden oder mit der/den bezahlte/n Rechnung/en des FW-Lieferanten.In jenen Fällen, wo eine Wohneinheit kleiner als 30 m2 ist, reduziert sich der maximale Fördersatz um € 50.- pro m2 Unterschreitung (Rundung auf ganze m2). Die Mindestgröße für eine anerkannte förderbare Wohneinheit beträgt 20 m2.

Die Einreichung dieser Förderung der Fernwärme-Anschlussverdichtung erfolgt über den Fernwärmeversorger, der der Förderstelle die Anträge und die von ihr geforderten Angaben je Wohneinheit in je versorgtem Objekt zusammengefassten Unterlagen vorlegt. Die Frist für diese Vorlage beträgt längstens 6 Monate ab Fertigstellung und bezahlter Rechnung/en der fördergegenständlichen Fernwärmeversorgungen.

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