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Fernwärme-Heizungsumstellungen - soziale Einkommenskriterien

GZ.: A23-028212/2013/0068


Richtlinie
 des Gemeinderates vom 16.11.2023 für die Förderung von Fernwärme-Heizungsumstellungen nach sozialen Einkommenskriterien

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Umstellung der Wohnungsheizung inklusive Warmwasserbereitung auf Fernwärme nach sozialen Einkommenskriterien.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Raumheizung und der Warmwasserbereitung.
 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
 

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.

AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).
 

3. Begünstigter/e (ZahlungsempfängerIn)

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (ZahlungsempfängerIn). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die FörderwerberIn bzw. AntragstellerIn sind entweder identisch, oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der FörderwerberIn (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).

4. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
 

5. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
 

6. Wohnnutzfläche

Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.
 

7. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.
 

8. Schuldbefreiende Wirkung

Bei Zutreffen aller Voraussetzungen nach dieser Förderrichtlinie kann die Überweisung des Förderungsbetrages für den/die FörderwerberIn auf ein Konto jener Institution (ZahlungsempfängerIn, wie z.B. Installationsunternehmen, Hausverwaltung, oder Vergleichbares), welche die Heizungsumstellung durchgeführt oder beauftragt hat, vorgenommen werden.


9. Fernwärmehausanlage


Eine Fernwärmehausanlage besteht aus allen Installationen bzw. technischen Einrichtungen, die als Teil der Kundenanlage für die Fernwärmeversorgung eines oder mehrerer Gebäude (Objekte) erforderlich sind und die nicht einer der Wohneinheit zugehörigen Installation zuzurechnen sind.


10. Fernwärme

Als Fernwärme gilt jedenfalls ein Bezug von Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energie Graz GesmbH & Co KG (EGG) bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Andere Versorgungsnetze sind hinsichtlich ihres Anteiles an der Kraft-Wärme-Kopplung, des Primärenergiefaktors sowie der Emissionsbelastung der gelieferten Wärme und der damit verbundenen Immissionsbelastung im Stadtgebiet von Graz einer Einzelfallprüfung auf Gleichwertigkeit mit Fernwärme der EGG zu unterziehen.


10. Feuerstätte


Eine Feuerstätte ist eine wärmeerzeugende Geräteeinheit in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen (im Sinne der Begriffsbestimmungen im § 4 Z 27 des Stmk. BauG in Verbindung mit § 6 Abs. 8 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022 vom 30.11.2022).
 

§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
 

(1)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingereichten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung verrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen  Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, insbesondere der Förderung für eine Heizungsumstellung von Fernwärmehausanlagen der Stadt Graz i.d.g.F. kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
 

(1)  Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2)  Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung
 

(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.

(2) Die Berechtigung als FörderwerberInin  ist entsprechend nachzuweisen.  Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des Förderwerbers ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).

(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.

(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
 

§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
 

(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2) Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.

(3) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4) Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
 

§ 7 Rückforderung der Förderung
 

(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird,

d) der Fördergegenstand nicht für zumindest 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung angemessen in Funktion gehalten wird,

e) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den Fördergegenstand nicht vorhanden sind und

f) das Wohnverhältnis aufgelöst wird (Lösung des Mietvertrages, Verkauf der Wohnung), die Verpflichtung zur Rückzahlung erlischt, wenn die Förderung zumindest anteilsmäßig an eine/n (berechtigte/n) NachfolgerIn weitergegeben wird.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 12 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
 

§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
 

(1)  Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
 

§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung
 

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand
 

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN

§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn
 

(1)  FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind 

a) WohnungseigentümerInnen,

b) EigentümerInnen von Gebäuden,

c) Wohnbauträger,

d) HauptmieterInnen,

e) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine,

f) dinglich Nutzungsberechtigte und PächterInnen, deren Einkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt, sowie

g) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt.

(2)  AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).
 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen
 

Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgende Unterlagen einzureichen:

(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

(2) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweise für den ggst. Fördergegenstand (nicht älter als 6 Monate) bzw. mit Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung.

(3) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberInin (siehe § 5 Abs. 2).

(4) Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen, wie mit gültiger SozialCard der Stadt Graz und/oder alle Nachweise über das (monatliche) Einkommen, woraus sich ein ‚errechnetes monatliches Gesamteinkommen‘ ergibt gemäß „Richtlinien für den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark (Einmalzuschuss für die Heizperiode 2017/2018)", Abs. 4 „Einkommen", mit der Abänderung, dass die Punkte 16. Erhaltene Alimentationszahlungen für Kinder, 20. Familienbeihilfe und 21. Kindergartenhilfe nicht zum errechneten Gesamteinkommen gezählt werden. Daraus errechnet sich das gesamte Nettoeinkommen.

5) Auf Verlangen der Förderstelle ist ein erweiterter Einkommensnachweis der letzten drei Kalenderjahre vorzulegen. Liegt das aktuelle Einkommen unterhalb von 50% des Durchschnittes der letzten drei Kalenderjahre, ist der so ermittelte Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten drei Kalenderjahre für die Errechnung der Förderhöhe heranzuziehen.
 

§ 13 Förderungsvoraussetzungen
 

Eine Heizungsumstellung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme kann gefördert werden, wenn

(1) die Wohnung einer ständigen Nutzung dient oder dienen wird,

(2) alle Genehmigungen für die Wohnnutzung vorliegen,

(3) die Heizungsumstellung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegt bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 6 Monate ist,
auf § 4 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen,

(4) die neue Heizanlage (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen entspricht,

(5) sich der/die FörderwerberInin verpflichtet

a) die errichtete Anlage ordnungsgemäß zu betreiben,

b) Feuerstätten in Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind - ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung - nicht zu verwenden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden (Objekten), die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden und

c) eine allfällige, angemeldete Kontrolle der Heizanlage bzw. der Warmwasserbereitung durch die Förderungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person zu gestatten.


§ 14 Höhe der Förderung
 

(1)  (1) Bei der Umstellung der Heizung (ggf. auch mit Umstellung der Warmwasserbereitung) auf Fernwärme werden jene Aufwendungen gefördert, die sich aus dieser Umstellung der bisherigen Heizung, bezogen auf die gegenständliche Wohnung, ergeben

(2)   Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird vom Umweltamt der Stadt Graz anhand der Leistungsbeschreibung und eines festgelegten Schlüssels ermittelt (siehe § 14 Abs. 3).

(3)   Die Ermittlung der Höhe der Förderung erfolgt nachfolgenden Kriterien:

a) Die Förderung beträgt inkl. USt. maximal 120 Euro/m² Wohnnutzfläche, jedoch mit dem maximalen Förderbetrag pro Haushalt gemäß Lit. b.

b) Das Ausmaß der Förderung beträgt 30 bis 100 % der anrechenbaren Kosten, wobei die Maximalsätze gemäß a) nicht überschritten werden dürfen bzw. ist der maximale Förderbetrag mit 7.000 Euro je Förderfall (Haushalt) begrenzt. Die Prozentsätze richten sich nach dem gesamten Nettoeinkommen, errechnet gem. § 12 Abs. 4, bzw. nach dem Durchschnitt des Nettoeinkommens gemäß § 12 Abs. 5, und sind der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen:

 

Tab. 1: Prozentsätze anhand des berechneten Nettoeinkommens und Anzahl der Personen

Förderung in Prozent der anrechenbaren
Kosten
 

Berechnetes gesamtes Nettoeinkommen (= Jahresnettoeinkommen inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld dividiert durch 12)

 in EURO

 

Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen

 

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

100

1.072

1.205

1.338

1.471

1.604

1.737

1.870

2.003

90

1.164

1.297

1.430

1.563

1.696

1.829

1.962

2.095

80

1.256

1.389

1.522

1.655

1.788

1.921

2.054

2.187

70

1.348

1.481

1.614

1.747

1.880

2.013

2.146

2.279

60

1.440

1.573

1.706

1.839

1.972

2.105

2.238

2.371

50

1.532

1.665

1.798

1.931

2.064

2.197

2.330

2.463

40

1.624

1.757

1.890

2.023

2.156

2.289

2.422

2.555

30

1.716

1.849

1.982

2.115

2.248

2.381

2.514

2.647

Stand: Anpassung per 16.11.2017

 

(4)   In begründeten Sonderfällen können zusätzlich die Kosten der Wärmedämmung, sowie besondere wärmetechnische Innovationen angemessen gefördert werden.

(5)   FörderwerberInnen der Stadt Graz, welche eine gültige SozialCard der Stadt Graz besitzen, können (vorbehaltlich der Einschränkung nach Abs. 3 lit. a) ohne Einkommensprüfung 100% der anrechenbaren Kosten als Förderung zuerkannt werden. 

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