GZ.: A23-028212/2013/0104
Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung zur Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten bei Wohnnutzung.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und der Verbesserung der Energieeffizienz im Bereich der Raumwärme durch Wärmedämmung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderwerber:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderwerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderwerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
Antragsteller:in und Förderwerber:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die Begünstigte und der/die Förderwerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch, oder der/die legitimierte Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderwerbers:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares).
4. Objekt und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Wohneinheit
Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, oder Vergleichbares) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen, die Nutzfläche der kleinsten förderbaren Wohneinheit muss mindestens 20 m² betragen.
6. Wohnnutzfläche
Entsprechend MRG/WEG, im Normalfall Bestandteil des Miet-, Nutzungs- oder Eigentumsvertrages.
7. Haushalt
Zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.
8. Oberste Geschossdecke
Jene Geschossdecke, die die beheizten Wohnräume nach oben hin zum unbeheizten, unausgebauten Dachraum, bzw. bei Flachdächern nach außen hin, abschließt.
9. Handelsüblicher Dämmstoff
Handelsübliche Dämmstoffe sind Dämmmatten, -platten, Schütt- oder Einblasdämmungen aus Mineralwolle (Steinwolle, Glaswolle), Holzfasern, Glas- und Mineralschäume, Zellulose, Kork, Hanf, Flachs und Schafwolle in gängiger Dicke bzw. Höhe.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen
(6) Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(7) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe" im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderungsaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Verwendung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderwerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Fördergegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderwerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Fördergegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft, oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein. (1) Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1.) Die Förderwerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 7 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 9 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die Förderwerber:in unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten/Anlagenteile aus dem einschlägigen Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderwerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderwerber:in und Antragsteller:in
(1) Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
a) Wohnungseigentümer:innen,
b) Eigentümer:innen von Gebäuden,
c) Wohnbauträger,
d) Hauptmieter:innen,
e) gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, Wohn- und Pflegeheime,
f) dinglich Nutzungsberechtigte und Pächter:innen und
g) Hausverwaltungen und
h) Rechtsträger von Wohnungen, für die eine Zuweisung nach sozialen Kriterien erfolgt.
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die Förderwerber:in selbst oder legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe §5 Abs. 3).
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
Für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind bei der Förderstelle folgenden Unterlagen einzureichen:
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) Bezahlte Rechnung/en mit überprüfbarer detaillierter technischer und kostenmäßiger Leistungsbeschreibung, insbesonders die Dämmfläche im geförderten Objekt und Zahlungsnachweis/e der beantragten Maßnahme (nicht älter als 3 Monate) gemäß Förderzweck
(3) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (siehe § 5 Abs. 2)
(4) Nachweis über das Datum der Baueinreichung bzw. der Baumaßnahme zur Herstellung der ggst. Geschoßdecke im Sinne von § 13 Abs. 3
(5) Das im geförderten Objekt gedämmte Flächeausmaß (m2) ist entweder auf der Rechnung gemäß § 12 Abs. 2 oder in einer entsprechenden gesonderten Bestätigung der ausführenden Fachfirma nachzuweisen.
(6) Bestätigung einer Fachfirma bzw. einer fachlich befugten Stelle über die ordnungsgemäße Ausführung (insbesonders wärme- und brandschutztechnisch) unter Angabe der Art und Stärke des verwendeten Dämmmaterials
(7) Auf Verlangen der Förderstelle ist eine U-Wert Berechnung für die Deckenkonstruktion vor und nach der Sanierung vorzulegen (insbesondere bei Unterschreitung der Mindestdämmstärke gem. § 13 Abs. 2 bzw. Verwendung eines nicht handelsüblichen Dämmstoffes gem. § 2 Z 9)
(8) Fotos von der durchgeführten Maßnahme gemäß Förderzweck
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
Eine Dämmung der obersten Geschossdecke von Altbauten kann gefördert werden, wenn
(1) der Förderungsgegenstand bestimmungsgemäß in Funktion ist und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegt. Im Sinne von § 4 dieser Förderrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.
(2) die durchschnittliche Dämmstärke mind. 25 cm handelsüblicher Dämmstoffe beträgt bzw. der U-Wert nach der Sanierung höchstens 0,16 W/m²K beträgt,
(3) das Datum der Baueinreichung des Gebäudes vor dem 01.01.2000 liegt und seither keine Baumaßnahmen gesetzt wurden, die eine verpflichtende Dämmung der ggst. obersten Geschossdecke beinhaltet hätten,
(4) die unter der obersten Geschossdecke liegenden Räume einer ständigen Wohnnutzung bzw. dem ständigen nicht-betrieblichen Aufenthalt dienen, wobei Deckenflächen, die zusammenhängend zur Vermeidung von Wärmebrücken mitgedämmt werden (wie das Stiegenhaus, Auskragungen oder Vergleichbares) einbezogen werden können und
(5) der Deckenaufbau in allen Punkten den gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Normen (insbesondere des Brandschutzes) entspricht.
(6) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Bei der Dämmung der obersten Geschossdecke werden jene Aufwendungen für die Förderungsermittlung herangezogen, die sich aus der nachträglichen Dämmung u.a. gemäß § 13 Abs. 4 ergeben.
(2) Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird vom Umweltamt der Stadt Graz anhand der gedämmten Fläche gemäß § 13 Abs. 4 ermittelt.
(3) Die Ermittlung der Höhe der Förderung erfolgt nachfolgenden Kriterien:
a) die Förderung beträgt maximal 20 Euro pro m² der anerkannten gedämmten obersten Geschossdeckenfläche und
b) die Förderung beträgt maximal 50% der anrechenbaren Kosten bzw. maximal 3.000 Euro.